Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Beachte
VfGH E 9.6.1975, B 379/74: "Diese Rechtsmeinung ist nicht denkunmöglich" Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2042/71 Besprechung in: "Der Kraftfahrer und sein Recht" 1973/11, AT 432, Dez73; Manfred KÖ in Verkehrsjurist des ARBÖ, Nr. 51/52, S3; Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 0832/61 E 24. April 1963 RS 1; 1746/62 E 9. Mai 1963 RS 1; 1696/69 E 19. März 1970 RS 1; 1162/65 E 3. März 1966 VwSlg 6878 A/1966 RS 1; 1149/65 E 9. November 1965 RS 1; 2306/57 E 8. September 1958 RS 1; (RIS: abgv)Rechtssatz
Die erkennende Behörde wird den Tatbestand nach § 5 Abs 1 StVO nicht nur durch Feststellung eines Blutalkoholgehaltes von 0,8 %o oder darüber, sondern auch - ohne Rücksicht auf die Höhe des Blutalkoholspiegels - bei Vorliegen einer derartigen Beeinträchtigung durch Alkohol als erfüllt anzusehen haben, bei der der Lenker infolge seiner körperlichen und geistigen Verfassung ein Fahrzeug nicht zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beobachtenden Rechtsvorschriften nicht zu befolgen vermag. Bei Feststellung der hiefür entschiedenen Tatsachen ist die Behörde auf bestimmte Beweismittel nicht beschränkt.Die erkennende Behörde wird den Tatbestand nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO nicht nur durch Feststellung eines Blutalkoholgehaltes von 0,8 %o oder darüber, sondern auch - ohne Rücksicht auf die Höhe des Blutalkoholspiegels - bei Vorliegen einer derartigen Beeinträchtigung durch Alkohol als erfüllt anzusehen haben, bei der der Lenker infolge seiner körperlichen und geistigen Verfassung ein Fahrzeug nicht zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beobachtenden Rechtsvorschriften nicht zu befolgen vermag. Bei Feststellung der hiefür entschiedenen Tatsachen ist die Behörde auf bestimmte Beweismittel nicht beschränkt.
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Tatbild Verfahrensrecht BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1971002041.X04Im RIS seit
06.03.2002Zuletzt aktualisiert am
21.09.2011