Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §50 Abs1;Rechtssatz
Wird ein Sachverständiger laut Formular formell als Zeuge vernommen, so vermag allein die Bezeichnung einer gutachtlichen Äußerung eines Sachverständigen als Zeugenaussage dieser die Eignung als Gutachten nicht zu nehmen - auch wenn der Vernommene richtigerweise als Sachverständiger und nicht als Zeuge zu hören gewesen wäre -, zumal versätzlich falsche Aussagen eines Zeugen und eines Sachverständigen gleichermaßen nach Art 9 EGVG strafbar sind. Es kommt vielmehr auf den Inhalt der Aussage an (hier: Die Niederschrift enthielt neben den Angaben als Zeugen auch ein Gutachten).Wird ein Sachverständiger laut Formular formell als Zeuge vernommen, so vermag allein die Bezeichnung einer gutachtlichen Äußerung eines Sachverständigen als Zeugenaussage dieser die Eignung als Gutachten nicht zu nehmen - auch wenn der Vernommene richtigerweise als Sachverständiger und nicht als Zeuge zu hören gewesen wäre -, zumal versätzlich falsche Aussagen eines Zeugen und eines Sachverständigen gleichermaßen nach Artikel 9, EGVG strafbar sind. Es kommt vielmehr auf den Inhalt der Aussage an (hier: Die Niederschrift enthielt neben den Angaben als Zeugen auch ein Gutachten).
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Diverses Vorliegen eines Gutachtens Sachverständiger sachverständiger ZeugeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1971002129.X04Im RIS seit
11.10.1973Zuletzt aktualisiert am
02.09.2013