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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2041/71 E VS 10. Oktober 1973 VwSlg 8477 A/1973; RS 1Stammrechtssatz
Mit § 5 Abs 1 StVO wurde eine unwiderlegliche Rechtsvermutung aufgestellt, nach der eine Person bei einem Blutalkoholgehalt von 0,8 %o oder darüber auf jeden Fall als beeinträchtigt zu werten ist.Mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO wurde eine unwiderlegliche Rechtsvermutung aufgestellt, nach der eine Person bei einem Blutalkoholgehalt von 0,8 %o oder darüber auf jeden Fall als beeinträchtigt zu werten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1971002129.X01Im RIS seit
11.10.1973Zuletzt aktualisiert am
02.09.2013