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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §102 Abs5 lita;Rechtssatz
Aus der im § 102 Abs 5 enthaltenen Vorschrift über den Verlust von Dokumenten (KFZ-Papieren) folgt nicht, daß dem Fahrzeuglenker, wenn er ohne Führerschein angetroffen wird, die Weiterfahrt zu gestatten und keine Meldung zu erstatten ist, sondern vielmehr, daß der Lenker eines KFZ, der den Führerschein verloren hat, mit einer behördlichen Bestätigung über die Verlustanzeige durch vier Wochen, gerechnet vom Tage des Verlustes, das Kraftfahrzeug weiter lenken darf.Aus der im Paragraph 102, Absatz 5, enthaltenen Vorschrift über den Verlust von Dokumenten (KFZ-Papieren) folgt nicht, daß dem Fahrzeuglenker, wenn er ohne Führerschein angetroffen wird, die Weiterfahrt zu gestatten und keine Meldung zu erstatten ist, sondern vielmehr, daß der Lenker eines KFZ, der den Führerschein verloren hat, mit einer behördlichen Bestätigung über die Verlustanzeige durch vier Wochen, gerechnet vom Tage des Verlustes, das Kraftfahrzeug weiter lenken darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001489.X02Im RIS seit
17.10.2002