RS Vwgh 1973/10/11 0814/73

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Veröffentlicht am 11.10.1973
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Rechtssatz

Für die Strafbarkeit eines Verhaltens nach § 61 Abs 1 StVO ist nicht eine konkrete Gefährdung notwendig, vielmehr genügt eine abstrakte Gefährdung, die dann vorliegt, wenn mit einer bestimmten Art von Verhalten nach der Erfahrung eine Gefahr typisch verbunden ist, ohne dass im einzelnen Fall untersucht werden muss, ob einer solchen Gefahr in concreto gegeben ist.Für die Strafbarkeit eines Verhaltens nach Paragraph 61, Absatz eins, StVO ist nicht eine konkrete Gefährdung notwendig, vielmehr genügt eine abstrakte Gefährdung, die dann vorliegt, wenn mit einer bestimmten Art von Verhalten nach der Erfahrung eine Gefahr typisch verbunden ist, ohne dass im einzelnen Fall untersucht werden muss, ob einer solchen Gefahr in concreto gegeben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973000814.X01

Im RIS seit

29.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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