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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §61 Abs1;Rechtssatz
Für die Strafbarkeit eines Verhaltens nach § 61 Abs 1 StVO ist nicht eine konkrete Gefährdung notwendig, vielmehr genügt eine abstrakte Gefährdung, die dann vorliegt, wenn mit einer bestimmten Art von Verhalten nach der Erfahrung eine Gefahr typisch verbunden ist, ohne dass im einzelnen Fall untersucht werden muss, ob einer solchen Gefahr in concreto gegeben ist.Für die Strafbarkeit eines Verhaltens nach Paragraph 61, Absatz eins, StVO ist nicht eine konkrete Gefährdung notwendig, vielmehr genügt eine abstrakte Gefährdung, die dann vorliegt, wenn mit einer bestimmten Art von Verhalten nach der Erfahrung eine Gefahr typisch verbunden ist, ohne dass im einzelnen Fall untersucht werden muss, ob einer solchen Gefahr in concreto gegeben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000814.X01Im RIS seit
29.10.2002Zuletzt aktualisiert am
27.09.2009