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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0089/53 B 11. Oktober 1956 RS 1Stammrechtssatz
Als Berechtigter im Verfahren zur Feststellung des Erlöschens eines Wasserrechtes kommt bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen nur der Eigentümer der Betriebsanlage oder der Liegenschaft in Betracht; bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist dies der Bewilligungswerber (daher: mangelnde Beschwerdeberechtigung anderer Personen).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000994.X02Im RIS seit
04.11.2002Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015