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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §13 Abs1;Rechtssatz
Nur im Falle der Minderung des Gesamteinkommens besteht gem § 52 Abs 2 letzter Satz KOVG seitens des Versorgungsberechtigten ein Anspruch auf einen Ausgleich in der Höhe des Unterschiedsbetrages.Nur im Falle der Minderung des Gesamteinkommens besteht gem Paragraph 52, Absatz 2, letzter Satz KOVG seitens des Versorgungsberechtigten ein Anspruch auf einen Ausgleich in der Höhe des Unterschiedsbetrages.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000937.X03Im RIS seit
02.12.2002