RS Vwgh 1973/10/15 0650/73

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Veröffentlicht am 15.10.1973
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §54 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 54 heute
  2. KOVG 1957 § 54 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  3. KOVG 1957 § 54 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 54 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989

Rechtssatz

Wenn der Bescheid über die rückwirkende Einstellung der Zusatzrente in Rechtskraft erwachsen ist, ist davon auszugehen, dass die Zusatzrente im erfassten Zeitraum zu Unrecht geleistet wurde. Ein eigener Feststellungsbescheid über die Ungebühr ist nicht erforderlich. Die Behörde muss daher bei der Erlassung des Rückersatzbescheides gem § 54 KOVG 1957 von der Ungebührlichkeit dieser Leistung ausgehen (Hinweis E 30.6.1972, 789/70).Wenn der Bescheid über die rückwirkende Einstellung der Zusatzrente in Rechtskraft erwachsen ist, ist davon auszugehen, dass die Zusatzrente im erfassten Zeitraum zu Unrecht geleistet wurde. Ein eigener Feststellungsbescheid über die Ungebühr ist nicht erforderlich. Die Behörde muss daher bei der Erlassung des Rückersatzbescheides gem Paragraph 54, KOVG 1957 von der Ungebührlichkeit dieser Leistung ausgehen (Hinweis E 30.6.1972, 789/70).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973000650.X01

Im RIS seit

19.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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