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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §54 Abs1;Rechtssatz
Wenn der Bescheid über die rückwirkende Einstellung der Zusatzrente in Rechtskraft erwachsen ist, ist davon auszugehen, dass die Zusatzrente im erfassten Zeitraum zu Unrecht geleistet wurde. Ein eigener Feststellungsbescheid über die Ungebühr ist nicht erforderlich. Die Behörde muss daher bei der Erlassung des Rückersatzbescheides gem § 54 KOVG 1957 von der Ungebührlichkeit dieser Leistung ausgehen (Hinweis E 30.6.1972, 789/70).Wenn der Bescheid über die rückwirkende Einstellung der Zusatzrente in Rechtskraft erwachsen ist, ist davon auszugehen, dass die Zusatzrente im erfassten Zeitraum zu Unrecht geleistet wurde. Ein eigener Feststellungsbescheid über die Ungebühr ist nicht erforderlich. Die Behörde muss daher bei der Erlassung des Rückersatzbescheides gem Paragraph 54, KOVG 1957 von der Ungebührlichkeit dieser Leistung ausgehen (Hinweis E 30.6.1972, 789/70).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000650.X01Im RIS seit
19.11.2002