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L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan KärntenNorm
BauO Krnt 1969 §13;Rechtssatz
Es ist jedem Bebauungsplan wesenseigen, daß er das im Planungsgebiet unterzubringende Bauvolumen auf dieses Gebiet zu verteilen hat, diese Verteilung erfolgt aber modernen Grundsätzen entsprechend in aller Regel nicht gleichförmig, sondern mit gewissen Schwerpunkten. Die Entscheidung, wo diese Schwerpunkte angeordnet werden sollen, ist ein Ausfluß der Planungsautonomie der Gemeinde.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001141.X05Im RIS seit
04.10.2002