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L85004 Straßen OberösterreichNorm
EisbEG 1954 §44;Rechtssatz
Ein ungerechtfertigtes Einschreiten liegt dann vor, wenn es nach objektiven Maßstäben kein geeignetes Mittel für eine zweckdienliche Rechtsverfolgung sein kann. Auf Grund dieser Auslegung wird nur ganz selten die Ausnahme des § 44 EisbEG 1954 zutreffen. Im Hinblick auf ihre Formulierung, nämlich "SOWEIT sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen wurden", können aber auch bloß einzelne Rechtshandlungen der einschreitenden Partei, etwa weitere gleichartige und allenfalls deshalb nach objektiven Maßstäben für eine zweckdienliche Rechtsverfolgung nicht mehr benötigte Beweisanträge ungerechtfertigt sein (Hinweis E 20.11.1970, 1009/70 und 1029/70).Ein ungerechtfertigtes Einschreiten liegt dann vor, wenn es nach objektiven Maßstäben kein geeignetes Mittel für eine zweckdienliche Rechtsverfolgung sein kann. Auf Grund dieser Auslegung wird nur ganz selten die Ausnahme des Paragraph 44, EisbEG 1954 zutreffen. Im Hinblick auf ihre Formulierung, nämlich "SOWEIT sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen wurden", können aber auch bloß einzelne Rechtshandlungen der einschreitenden Partei, etwa weitere gleichartige und allenfalls deshalb nach objektiven Maßstäben für eine zweckdienliche Rechtsverfolgung nicht mehr benötigte Beweisanträge ungerechtfertigt sein (Hinweis E 20.11.1970, 1009/70 und 1029/70).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000279.X01Im RIS seit
18.10.1973Zuletzt aktualisiert am
11.02.2015