RS Vwgh 1973/10/18 0279/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1973
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

EisbEG 1954 §44;
GEG §1 Z6;
LStVwG OÖ 1946 §60 Abs5;
  1. GEG § 1 heute
  2. GEG § 1 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 1 gültig von 01.07.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. GEG § 1 gültig von 29.12.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 1 gültig von 01.07.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 1 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 1 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  8. GEG § 1 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  9. GEG § 1 gültig von 01.03.2006 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 1 gültig von 01.12.2004 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  11. GEG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  12. GEG § 1 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Rechtssatz

Ein ungerechtfertigtes Einschreiten liegt dann vor, wenn es nach objektiven Maßstäben kein geeignetes Mittel für eine zweckdienliche Rechtsverfolgung sein kann. Auf Grund dieser Auslegung wird nur ganz selten die Ausnahme des § 44 EisbEG 1954 zutreffen. Im Hinblick auf ihre Formulierung, nämlich "SOWEIT sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen wurden", können aber auch bloß einzelne Rechtshandlungen der einschreitenden Partei, etwa weitere gleichartige und allenfalls deshalb nach objektiven Maßstäben für eine zweckdienliche Rechtsverfolgung nicht mehr benötigte Beweisanträge ungerechtfertigt sein (Hinweis E 20.11.1970, 1009/70 und 1029/70).Ein ungerechtfertigtes Einschreiten liegt dann vor, wenn es nach objektiven Maßstäben kein geeignetes Mittel für eine zweckdienliche Rechtsverfolgung sein kann. Auf Grund dieser Auslegung wird nur ganz selten die Ausnahme des Paragraph 44, EisbEG 1954 zutreffen. Im Hinblick auf ihre Formulierung, nämlich "SOWEIT sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen wurden", können aber auch bloß einzelne Rechtshandlungen der einschreitenden Partei, etwa weitere gleichartige und allenfalls deshalb nach objektiven Maßstäben für eine zweckdienliche Rechtsverfolgung nicht mehr benötigte Beweisanträge ungerechtfertigt sein (Hinweis E 20.11.1970, 1009/70 und 1029/70).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973000279.X01

Im RIS seit

18.10.1973

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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