TE Vwgh Erkenntnis 1973/10/18 0279/73

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Veröffentlicht am 18.10.1973
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich;
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht;
27/04 Sonstige Rechtspflege;

Norm

EisbEG 1954 §44;
GEG §1 Z6;
LStVwG OÖ 1946 §60 Abs5;
  1. GEG § 1 heute
  2. GEG § 1 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 1 gültig von 01.07.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. GEG § 1 gültig von 29.12.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 1 gültig von 01.07.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 1 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 1 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  8. GEG § 1 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  9. GEG § 1 gültig von 01.03.2006 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 1 gültig von 01.12.2004 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  11. GEG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  12. GEG § 1 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Eichler und die Hofräte Dr. Kadecka, Kobzina, Dr. Straßmann und Dr. Liska als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzkommissär Dr. Wimmer, über die Beschwerde des Bundeslandes Oberösterreich, vertreten durch Wirkl. Hofrat Dr. OG in L, gegen den Bescheid des Präsidenten des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 16. Jänner 1973, Zl. Jv 2227-33/72, (mitbeteiligte Partei: A-werke & Co. in A), betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit den Berichtigungsanträgen des Beschwerdeführers gegen die Zahlungsaufträge des Bezirksgerichtes Raab, Oberösterreich, vom 6. November 1972, 1 Nc 38/69, 1 KVB-Ziv 6983 und 6985/72 der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Linz, keine Folge gegeben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Oberösterreichische Landesregierung enteignete mit Bescheid vom 2. Oktober 1969, BauR-128/13-1969, zwei Grundstücke der im Eigentum der Mitbeteiligten, der A-werke & Co., stehenden Liegenschaft EZ. 148 des Grundbuches der Katastralgemeinde X für Zwecke des Ausbaues der L-Landesstraße und bestimmte gleichzeitig die Höhe der Entschädigung. Als Rechtsgrundlage für diese Entscheidung führte die Oberösterreichische Landesregierung die §§ 58 und 60 des Oberösterreichischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1946, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes an. Gemäß § 60 Abs. 3 des Oberösterreichischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1946 stellte die Mitbeteiligte am 5. Dezember 1969 beim Bezirksgericht Raab, Oberösterreich, das Begehren, den Betrag der Entschädigung festzustellen. Das Bezirksgericht Raab, Oberösterreich, holte die von den Parteien als Beweise beantragten Sachverständigengutachten ein. Soweit dem nunmehrigen Beschwerdeführer, dem Bundesland Oberösterreich, als Antragsgegner im bezirksgerichtlichen Verfahren, nicht - wie im Beschluß des Bezirksgerichtes Raab, Oberösterreich, vom 8. Jänner 1971, 1 Nc 38/69, bzw. im Beschluß des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 1. März 1971, R 25/71, der dem Rekurs gegen den zitierten bezirksgerichtlichen Beschluß keine Folge gab - zur Deckung der zu erwartenden Sachverständigengebühr der Erlag eines Kostenvorschusses unter Hinweis auf die Regelung des § 44 Eisenbahnenteignungsgesetz rechtskräftig aufgetragen wurde, erfolgte die Überweisung der Gebühren an die Sachverständigen seitens des Rechnungsführers des Bezirksgerichtes Raab, Oberösterreich, aus dem Amtsverlag. Dies insbesondere auf Grund der Beschlüsse des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 5. September 1972, R 196/72, in denen die Ansicht vertreten wurde, daß dann nicht mehr von einem Kostenvorschuß gesprochen werden könne, wenn es sich um bereits aufgelaufene Gebühren handle, weil die Leistung schon erbracht worden sei. In diesem Falle komme die Bestimmung des § 2 GEG (1962) zur Anwendung, wonach die im § 1 Z. 6 leg. cit. genannten Kosten - wozu auch die Sachverständigengebühren zählten -, sofern hiefür kein Kostenvorschuß erlegt oder eine andere Regelung getroffen worden sei, aus Amtsgeldern zu berichtigen seien. Diese Kosten habe die Partei zu ersetzen, für die nach den bestehenden Vorschriften hiezu eine Verpflichtung bestehe. Es sei jedoch Sache des Kostenbeamten und nicht Sache des Richters, bereits entstandene Gebühren einzuheben.Die Oberösterreichische Landesregierung enteignete mit Bescheid vom 2. Oktober 1969, BauR-128/13-1969, zwei Grundstücke der im Eigentum der Mitbeteiligten, der A-werke & Co., stehenden Liegenschaft EZ. 148 des Grundbuches der Katastralgemeinde römisch zehn für Zwecke des Ausbaues der L-Landesstraße und bestimmte gleichzeitig die Höhe der Entschädigung. Als Rechtsgrundlage für diese Entscheidung führte die Oberösterreichische Landesregierung die Paragraphen 58 und 60 des Oberösterreichischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1946, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes an. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, des Oberösterreichischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1946 stellte die Mitbeteiligte am 5. Dezember 1969 beim Bezirksgericht Raab, Oberösterreich, das Begehren, den Betrag der Entschädigung festzustellen. Das Bezirksgericht Raab, Oberösterreich, holte die von den Parteien als Beweise beantragten Sachverständigengutachten ein. Soweit dem nunmehrigen Beschwerdeführer, dem Bundesland Oberösterreich, als Antragsgegner im bezirksgerichtlichen Verfahren, nicht - wie im Beschluß des Bezirksgerichtes Raab, Oberösterreich, vom 8. Jänner 1971, 1 Nc 38/69, bzw. im Beschluß des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 1. März 1971, R 25/71, der dem Rekurs gegen den zitierten bezirksgerichtlichen Beschluß keine Folge gab - zur Deckung der zu erwartenden Sachverständigengebühr der Erlag eines Kostenvorschusses unter Hinweis auf die Regelung des Paragraph 44, Eisenbahnenteignungsgesetz rechtskräftig aufgetragen wurde, erfolgte die Überweisung der Gebühren an die Sachverständigen seitens des Rechnungsführers des Bezirksgerichtes Raab, Oberösterreich, aus dem Amtsverlag. Dies insbesondere auf Grund der Beschlüsse des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 5. September 1972, R 196/72, in denen die Ansicht vertreten wurde, daß dann nicht mehr von einem Kostenvorschuß gesprochen werden könne, wenn es sich um bereits aufgelaufene Gebühren handle, weil die Leistung schon erbracht worden sei. In diesem Falle komme die Bestimmung des Paragraph 2, GEG (1962) zur Anwendung, wonach die im Paragraph eins, Ziffer 6, leg. cit. genannten Kosten - wozu auch die Sachverständigengebühren zählten -, sofern hiefür kein Kostenvorschuß erlegt oder eine andere Regelung getroffen worden sei, aus Amtsgeldern zu berichtigen seien. Diese Kosten habe die Partei zu ersetzen, für die nach den bestehenden Vorschriften hiezu eine Verpflichtung bestehe. Es sei jedoch Sache des Kostenbeamten und nicht Sache des Richters, bereits entstandene Gebühren einzuheben.

Am 6. November 1972 erließ der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes Raab, Oberösterreich, zu AZ. 1 Nc 38/69 fünf Zahlungsaufträge, in denen unter Punkt 1) die Mitbeteiligte und unter Punkt 2) der Beschwerdeführer als zahlungspflichtig angeführt sind. Diese Zahlungsaufträge schreiben den Rückersatz der aus dem Amtsverlag ausbezahlten Gebühren vor, u.zw. im einzelnen den "Rückersatz der ausbezahlten Sachverständigengebühren an die Fa. B, in der Höhe von S 131.857,-- ", den "Rückersatz der ausbezahlten Sachverständigengebühr an Dipl.-Ing. WA, Ingenieurkonsulent, in der Höhe von S 14.532,--", den "Rückersatz der ausbezahlten Zinsen für die Zeit vom 26. 5. 1972 bis 30. 9. 1972 - 128 Tg. bei 9 1/2 % Zinsen aus S 131.847,-- für die Kernbohrung bei den A-werken an die Firma B, in der Höhe von S 4.453,40", den "Rückersatz der ausbezahlten Sachverständigengebühr des Dipl.-Ing. Dr. HM, Ingenieurkonsulent, in der Höhe von S 2.419,10" und den "Rückersatz der ausbezahlten Gebühren für Grabarbeiten zur Vorbereitung der Bodenuntersuchungen auf den Grundstücken, die sich im Besitz der A-werke befinden, in der Höhe von S 913,20". Ferner wurde je Zahlungsauftrag eine Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG 1962 im Betrage von S 10,-- vorgeschrieben.Am 6. November 1972 erließ der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes Raab, Oberösterreich, zu AZ. 1 Nc 38/69 fünf Zahlungsaufträge, in denen unter Punkt 1) die Mitbeteiligte und unter Punkt 2) der Beschwerdeführer als zahlungspflichtig angeführt sind. Diese Zahlungsaufträge schreiben den Rückersatz der aus dem Amtsverlag ausbezahlten Gebühren vor, u.zw. im einzelnen den "Rückersatz der ausbezahlten Sachverständigengebühren an die Fa. B, in der Höhe von S 131.857,-- ", den "Rückersatz der ausbezahlten Sachverständigengebühr an Dipl.-Ing. WA, Ingenieurkonsulent, in der Höhe von S 14.532,--", den "Rückersatz der ausbezahlten Zinsen für die Zeit vom 26. 5. 1972 bis 30. 9. 1972 - 128 Tg. bei 9 1/2 % Zinsen aus S 131.847,-- für die Kernbohrung bei den A-werken an die Firma B, in der Höhe von S 4.453,40", den "Rückersatz der ausbezahlten Sachverständigengebühr des Dipl.-Ing. Dr. HM, Ingenieurkonsulent, in der Höhe von S 2.419,10" und den "Rückersatz der ausbezahlten Gebühren für Grabarbeiten zur Vorbereitung der Bodenuntersuchungen auf den Grundstücken, die sich im Besitz der A-werke befinden, in der Höhe von S 913,20". Ferner wurde je Zahlungsauftrag eine Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GEG 1962 im Betrage von S 10,-- vorgeschrieben.

Den Berichtigungsanträgen der Mitbeteiligten gegen diese Zahlungsaufträge des Bezirksgerichtes Raab, Oberösterreich, vom 6. November 1972, 1 Nc 38/69, 1 KVB-Ziv 6981/72, 6982/72, 6983/72, 6984/72 und 6985/72 der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Linz, wurde mit dem angefochtenen Bescheid stattgegeben, die angefochtenen Zahlungsaufträge wurden zur Gänze aufgehoben. Hingegen gab die belangte Behörde den Berichtigungsanträgen des Beschwerdeführers gegen dieselben Zahlungsaufträge keine Folge. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, das Gericht habe gemäß § 1 Z. 6 lit. b GEG (1962) in bürgerlichen Rechtssachen alle aus Amtsgeldern berichtigten Kosten, sofern sie von einer Partei zu ersetzen seien, insbesondere unter anderem auch die Gebühren der Sachverständigen, von Amts wegen einzubringen. Gemäß § 2 GEG (1962) seien diese Kosten, sofern hiefür kein Kostenvorschuß erlegt worden oder keine andere Regelung getroffen worden sei, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese Kosten seien von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet sei. Der § 44 des Eisenbahnenteignungsgesetzes - dessen Wortlaut in der Kundmachung der Bundesregierung vom 9. Februar 1954 über die Wiederverlautbarung des Eisenbahnenteignungsgesetzes, BGBl. Nr. 71, unverändert ist - besage, daß die Kosten des Enteignungsverfahrens und der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen worden seien, vom Eisenbahnunternehmen zu bestreiten seien. Aus den Akten gehe nicht hervor, daß ein ungerechtfertigtes Einschreiten der Antragsteller vorliegen würde, umsomehr, da dies auch vom Beschwerdeführer bisher nicht behauptet worden sei. Es sei im vorliegenden Fall auch unerheblich, daß das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. Die Zahlungspflicht für die vorgeschriebene Sachverständigengebühr treffe vorläufig den Beschwerdeführer zur Gänze.Den Berichtigungsanträgen der Mitbeteiligten gegen diese Zahlungsaufträge des Bezirksgerichtes Raab, Oberösterreich, vom 6. November 1972, 1 Nc 38/69, 1 KVB-Ziv 6981/72, 6982/72, 6983/72, 6984/72 und 6985/72 der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Linz, wurde mit dem angefochtenen Bescheid stattgegeben, die angefochtenen Zahlungsaufträge wurden zur Gänze aufgehoben. Hingegen gab die belangte Behörde den Berichtigungsanträgen des Beschwerdeführers gegen dieselben Zahlungsaufträge keine Folge. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, das Gericht habe gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, Litera b, GEG (1962) in bürgerlichen Rechtssachen alle aus Amtsgeldern berichtigten Kosten, sofern sie von einer Partei zu ersetzen seien, insbesondere unter anderem auch die Gebühren der Sachverständigen, von Amts wegen einzubringen. Gemäß Paragraph 2, GEG (1962) seien diese Kosten, sofern hiefür kein Kostenvorschuß erlegt worden oder keine andere Regelung getroffen worden sei, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese Kosten seien von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet sei. Der Paragraph 44, des Eisenbahnenteignungsgesetzes - dessen Wortlaut in der Kundmachung der Bundesregierung vom 9. Februar 1954 über die Wiederverlautbarung des Eisenbahnenteignungsgesetzes, Bundesgesetzblatt , Nr. 71, unverändert ist - besage, daß die Kosten des Enteignungsverfahrens und der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen worden seien, vom Eisenbahnunternehmen zu bestreiten seien. Aus den Akten gehe nicht hervor, daß ein ungerechtfertigtes Einschreiten der Antragsteller vorliegen würde, umsomehr, da dies auch vom Beschwerdeführer bisher nicht behauptet worden sei. Es sei im vorliegenden Fall auch unerheblich, daß das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. Die Zahlungspflicht für die vorgeschriebene Sachverständigengebühr treffe vorläufig den Beschwerdeführer zur Gänze.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Über sie sowie über die von der belangten Behörde vorgelegte Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

In der Beschwerde wird vorgebracht, die Frage, ob die Mitbeteiligte oder den Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Bestreitung - d.h. zur endgültigen Tragung der Kosten der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung treffe, sei ausschließlich aus der Bestimmung des § 44 Eisenbahnenteignungsgesetzes zu beantworten. Die endgültige Tragung (Bestreitung) dieser Kosten obliege dem Beschwerdeführer als Enteigner nicht in jedem Fall, sondern nur soweit, als die Kosten der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei (der Mitbeteiligten) hervorgerufen worden seien. Beim § 44 Eisenbahnenteignungsgesetz handle es sich nicht um eine "Ausnahmebestimmung" im eigentlichen Sinn des Wortes, weil weder dieser Paragraph, noch auch eine sonstige Bestimmung des Eisenbahnenteignungsgesetzes eine Regel in dem Sinn aufstelle, daß das Eisenbahnunternehmen (Enteigner, Beschwerdeführer) in der Regel, hingegen der Enteignete (Mitbeteiligte) nur ausnahmsweise die Kosten der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung endgültig zu tragen habe. Vielmehr enthalte der § 44 Eisenbahnenteignungsgesetz nur eine Regelung der Frage, in welchen Fällen das Eisenbahnunternehmen (Enteigner) und in welchen Fällen der Antragsteller (Enteigneter) die Kosten der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung zu bestreiten, d.h. endgültig zu tragen, hätten. Die beiden Tatbestandsmerkmale des § 44 Eisenbahnenteignungsgesetz stünden zueinander nicht im Verhältnis von "Regel und Ausnahme", sondern gleichrangig nebeneinander. Unbestritten sei, daß beim derzeitigen Stand des beim Bezirksgericht Raab, Oberösterreich, zu 1 Nc 38/69 anhängigen Verfahrens keinesfalls noch (rechtskräftig) feststehe, ob in diesem Verfahren die Kosten der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten des Antragstellers (Mitbeteiligten) hervorgerufen worden sei oder nicht. Um diese Frage beantworten zu können, müsse erst der (rechtskräftige) Abschluß des gegenständlichen Verfahrens abgewartet werden. Ein ungerechtfertigtes Einschreiten des Enteigneten (Antragstellers) im Sinne des § 44 Eisenbahnenteignungsgesetz liege aber nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung dann vor, wenn die vom Antragsteller (Mitbeteiligten) angewendeten Rechtsmittel im Zuge des Verfahrens, betreffend die gerichtliche Feststellung der gebührenden Enteignungsentschädigung, keinen Erfolg hatten. In diesem Zusammenhang sei nach Meinung des Beschwerdeführers insbesondere auf die Entscheidung des Kreisgerichtes Wels vom 30. Juni 1966, R 226/66, zu verweisen, die im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 44 Eisenbahnenteignungsgesetz mit Recht darauf verweise, daß der vom Gesetzgeber verwendete Ausdruck "ungerechtfertigtes Einschreiten" nicht einem "mutwilligen Einschreiten" gleichzusetzen sei, sondern von einem "ungerechtfertigten Einschreiten" bereits dann gesprochen werden müsse, wenn sich der Antrag des Antragstellers auf Feststellung der gebührenden Enteignungsentschädigung als ergebnislos erweise. Es beruhe also die Sonderbestimmung des § 44 Eisenbahnenteignungsgesetz auf dem Grundgedanken, daß ein Ersatz ihrer Kosten der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung nur die sieghafte (obsiegende) Partei beanspruchen dürfe (Erfolgsprinzip), und daß daher in weiterer Folge beispielsweise die Kosten des Rekurses nur derjenige verlangen dürfe, der mit seinem Rekurs Erfolg habe. Es könne beim derzeitigen Stand des beim Bezirksgericht anhängigen Verfahrens noch nicht gesagt werden, ob die Mitbeteiligte als Antragstellerin oder der Beschwerdeführer als Antragsgegner die Kosten der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung zu bestreiten, das heißt, also endgültig zu tragen haben; denn in diesem Verfahren seien derzeit noch nicht einmal die Sachverständigengutachten erstattet worden, geschweige denn sei eine Entscheidung der ersten Instanz erflossen. Im übrigen bestehe auch - dies im Gegensatz zur Meinung der belangten Behörde - keine rechtliche Verpflichtung des Beschwerdeführers (Enteigners, Antragsgegners) zur vorschußweisen Bestreitung der Kosten der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung, und zwar bestehe eine solche Verpflichtung zur vorschußweisen Bestreitung der Kosten der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung für den Beschwerdeführer (Enteigner, Antragsgegner) weder ausdrücklich, insbesondere auch nicht im Eisenbahnenteignungsgesetz, noch auch ergebe sich eine solche Verpflichtung aus sonstigen gesetzlichen Bestimmungen. Der § 44 Eisenbahnenteignungsgesetz enthalte ebenfalls keine solche Verpflichtung des Eisenbahnunternehmens (Beschwerdeführers, Enteigners). Eine solche Verpflichtung des Enteigners (Beschwerdeführers) zur vorschußweisen Bestreitung der Kosten müßte - im Hinblick auf das rechtsstaatliche Prinzip des Art. 18 Abs. 1 B-VG 1929 - im Gesetz ausdrücklich begründet sein, wenn eine solche Verpflichtung rechtlich einwandfrei bestehen solle. Jedoch ergebe sich aus der Bestimmung des § 31 Abs. 3 Eisenbahnenteignungsgesetz in Verbindung mit der Bestimmung des § 388 Abs. 3 erster Satz ZPO die Verpflichtung der Mitbeteiligten (Antragstellerin, Enteigneten) zur vorschußweisen Bezahlung der Kosten der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung, insbesondere auch zur vorschußweisen Bezahlung der Sachverständigengebühren. Dies selbstverständlich vorbehaltlich der endgültigen Tragung der Kosten der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung auf Grund und nach Maßgabe der Bestimmungen des § 44 Eisenbahnenteignungsgesetz. Es sei zwar richtig, daß "aus den Akten" (derzeit noch) nicht hervorgehe, ob ein ungerechtfertigtes Einschreiten der Mitbeteiligten (Antragstellerin) vorliege oder nicht. Um diese Frage beurteilen zu können, müsse nämlich vielmehr erst der (rechtskräftige) Abschluß des gegenständlichen Außerstreitverfahrens abgewartet werden. Erst dann werde die Frage, ob ein ungerechtfertigtes Einschreiten im Sinne des § 44 Eisenbahnenteignungsgesetz vorliege, endgültig und abschließend beurteilt werden können. Die Meinung der belangten Behörde über die Unerheblichkeit der Tatsache, daß das gegenständliche bezirksgerichtliche Verfahren noch nicht abgeschlossen wurde, sei unrichtig. Allerdings sei es - entgegen der Meinung des angefochtenen Bescheides - bedeutungslos, ob ein ungerechtfertigtes Einschreiten der Mitbeteiligten vom Beschwerdeführer behauptet worden sei oder nicht. Diese Behauptung werde umsomehr in der Beschwerdeschrift "vorsorglicherweise" ausdrücklich aufgestellt. in seinen abschließenden Ausführungen zum § 44 Eisenbahnenteignungsgesetz erklärt der Beschwerdeführer, daß diese Bestimmung nur die "Bestreitung", d.h. die endgültige Tragung der Kosten der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung, nicht aber die vorschußweise Bezahlung dieser Kosten regle. Die Meinung des angefochtenen Bescheides, daß die Zahlungspflicht für die vorgeschriebenen Sachverständigengebühren "vorläufig das Land Oberösterreich zur Gänze" treffe, sei sohin inhaltlich rechtswidrig.In der Beschwerde wird vorgebracht, die Frage, ob die Mitbeteiligte oder den Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Bestreitung - d.h. zur endgültigen Tragung der Kosten der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung treffe, sei ausschließlich aus der Bestimmung des Paragraph 44, Eisenbahnenteignungsgesetzes zu beantworten. Die endgültige Tragung (Bestreitung) dieser Kosten obliege dem Beschwerdeführer als Enteigner nicht in jedem Fall, sondern nur soweit, als die Kosten der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei (der Mitbeteiligten) hervorgerufen worden seien. Beim Paragraph 44, Eisenbahnenteignungsgesetz handle es sich nicht um eine "Ausnahmebestimmung" im eigentlichen Sinn des Wortes, weil weder dieser Paragraph, noch auch eine sonstige Bestimmung des Eisenbahnenteignungsgesetzes eine Regel in dem Sinn aufstelle, daß das Eisenbahnunternehmen (Enteigner, Beschwerdeführer) in der Regel, hingegen der Enteignete (Mitbeteiligte) nur ausnahmsweise die Kosten der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung endgültig zu tragen habe. Vielmehr enthalte der Paragraph 44, Eisenbahnenteignungsgesetz nur eine Regelung der Frage, in welchen Fällen das Eisenbahnunternehmen (Enteigner) und in welchen Fällen der Antragsteller (Enteigneter) die Kosten der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung zu bestreiten, d.h. endgültig zu tragen, hätten. Die beiden Tatbestandsmerkmale des Paragraph 44, Eisenbahnenteignungsgesetz stünden zueinander nicht im Verhältnis von "Regel und Ausnahme", sondern gleichrangig nebeneinander. Unbestritten sei, daß beim derzeitigen Stand des beim Bezirksgericht Raab, Oberösterreich, zu 1 Nc 38/69 anhängigen Verfahrens keinesfalls noch (rechtskräftig) feststehe, ob in diesem Verfahren die Kosten der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten des Antragstellers (Mitbeteiligten) hervorgerufen worden sei oder nicht. Um diese Frage beantworten zu können, müsse erst der (rechtskräftige) Abschluß des gegenständlichen Verfahrens abgewartet werden. Ein ungerechtfertigtes Einschreiten des Enteigneten (Antragstellers) im Sinne des Paragraph 44, Eisenbahnenteignungsgesetz liege aber nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung dann vor, wenn die vom Antragsteller (Mitbeteiligten) angewendeten Rechtsmittel im Zuge des Verfahrens, betreffend die gerichtliche Feststellung der gebührenden Enteignungsentschädigung, keinen Erfolg hatten. In diesem Zusammenhang sei nach Meinung des Beschwerdeführers insbesondere auf die Entscheidung des Kreisgerichtes Wels vom 30. Juni 1966, R 226/66, zu verweisen, die im Zusammenhang mit der Bestimmung des Paragraph 44, Eisenbahnenteignungsgesetz mit Recht darauf verweise, daß der vom Gesetzgeber verwendete Ausdruck "ungerechtfertigtes Einschreiten" nicht einem "mutwilligen Einschreiten" gleichzusetzen sei, sondern von einem "ungerechtfertigten Einschreiten" bereits dann gesprochen werden müsse, wenn sich der Antrag des Antragstellers auf Feststellung der gebührenden Enteignungsentschädigung als ergebnislos erweise. Es beruhe also die Sonderbestimmung des Paragraph 44, Eisenbahnenteignungsgesetz auf dem Grundgedanken, daß ein Ersatz ihrer Kosten der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung nur die sieghafte (obsiegende) Partei beanspruchen dürfe (Erfolgsprinzip), und daß daher in weiterer Folge beispielsweise die Kosten des Rekurses nur derjenige verlangen dürfe, der mit seinem Rekurs Erfolg habe. Es könne beim derzeitigen Stand des beim Bezirksgericht anhängigen Verfahrens noch nicht gesagt werden, ob die Mitbeteiligte als Antragstellerin oder der Beschwerdeführer als Antragsgegner die Kosten der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung zu bestreiten, das heißt, also endgültig zu tragen haben; denn in diesem Verfahren seien derzeit noch nicht einmal die Sachverständigengutachten erstattet worden, geschweige denn sei eine Entscheidung der ersten Instanz erflossen. Im übrigen bestehe auch - dies im Gegensatz zur Meinung der belangten Behörde - keine rechtliche Verpflichtung des Beschwerdeführers (Enteigners, Antragsgegners) zur vorschußweisen Bestreitung der Kosten der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung, und zwar bestehe eine solche Verpflichtung zur vorschußweisen Bestreitung der Kosten der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung für den Beschwerdeführer (Enteigner, Antragsgegner) weder ausdrücklich, insbesondere auch nicht im Eisenbahnenteignungsgesetz, noch auch ergebe sich eine solche Verpflichtung aus sonstigen gesetzlichen Bestimmungen. Der Paragraph 44, Eisenbahnenteignungsgesetz enthalte ebenfalls keine solche Verpflichtung des Eisenbahnunternehmens (Beschwerdeführers, Enteigners). Eine solche Verpflichtung des Enteigners (Beschwerdeführers) zur vorschußweisen Bestreitung der Kosten müßte - im Hinblick auf das rechtsstaatliche Prinzip des Artikel 18, Absatz eins, B-VG 1929 - im Gesetz ausdrücklich begründet sein, wenn eine solche Verpflichtung rechtlich einwandfrei bestehen solle. Jedoch ergebe sich aus der Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 3, Eisenbahnenteignungsgesetz in Verbindung mit der Bestimmung des Paragraph 388, Absatz 3, erster Satz ZPO die Verpflichtung der Mitbeteiligten (Antragstellerin, Enteigneten) zur vorschußweisen Bezahlung der Kosten der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung, insbesondere auch zur vorschußweisen Bezahlung der Sachverständigengebühren. Dies selbstverständlich vorbehaltlich der endgültigen Tragung der Kosten der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung auf Grund und nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 44, Eisenbahnenteignungsgesetz. Es sei zwar richtig, daß "aus den Akten" (derzeit noch) nicht hervorgehe, ob ein ungerechtfertigtes Einschreiten der Mitbeteiligten (Antragstellerin) vorliege oder nicht. Um diese Frage beurteilen zu können, müsse nämlich vielmehr erst der (rechtskräftige) Abschluß des gegenständlichen Außerstreitverfahrens abgewartet werden. Erst dann werde die Frage, ob ein ungerechtfertigtes Einschreiten im Sinne des Paragraph 44, Eisenbahnenteignungsgesetz vorliege, endgültig und abschließend beurteilt werden können. Die Meinung der belangten Behörde über die Unerheblichkeit der Tatsache, daß das gegenständliche bezirksgerichtliche Verfahren noch nicht abgeschlossen wurde, sei unrichtig. Allerdings sei es - entgegen der Meinung des angefochtenen Bescheides - bedeutungslos, ob ein ungerechtfertigtes Einschreiten der Mitbeteiligten vom Beschwerdeführer behauptet worden sei oder nicht. Diese Behauptung werde umsomehr in der Beschwerdeschrift "vorsorglicherweise" ausdrücklich aufgestellt. in seinen abschließenden Ausführungen zum Paragraph 44, Eisenbahnenteignungsgesetz erklärt der Beschwerdeführer, daß diese Bestimmung nur die "Bestreitung", d.h. die endgültige Tragung der Kosten der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung, nicht aber die vorschußweise Bezahlung dieser Kosten regle. Die Meinung des angefochtenen Bescheides, daß die Zahlungspflicht für die vorgeschriebenen Sachverständigengebühren "vorläufig das Land Oberösterreich zur Gänze" treffe, sei sohin inhaltlich rechtswidrig.

Außerdem verweist der Beschwerdeführer darauf, daß sich zwei der Zahlungsaufträge des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes Raab, Oberösterreich, vom 6. November 1972 ausdrücklich auf die Beschlüsse dieses Bezirksgerichtes vom 30. Oktober 1972 beriefen, die jedoch wegen der seitens des Beschwerdeführers dagegen erhobenen Rekurse (zur Zeit der Einbringung der Beschwerde) noch nicht rechtskräftig seien. Im Anschluß an diese Feststellung geht der Beschwerdeführer am Ende seiner Beschwerde inhaltlich auf diese Beschlüsse ein und versucht deren Rechtswidrigkeit aufzuzeigen.

Was letzteres Beschwerdevorbringen anlangt, so stellt der Verwaltungsgerichtshof aus dem Gerichtsakt fest, daß die beiden Beschlüsse des Bezirksgerichtes Raab, Oberösterreich, vom 30. Oktober 1972, und zwar 1 Nc 38/69-59, betreffend die Bestimmung der Zinsen der Fa. B mit S 4.453,40, und 1 Nc 38/69-61, betreffend die Bestimmung der Gebühren der Mitbeteiligten, Awerke, für verschiedene Arbeiten (Baggerarbeiten, Grabarbeiten sowie Aufsicht und Vorbereitung der Arbeiten) mit S 913,20 vom Beschwerdeführer mit Rekursen vom 7. November 1972 angefochten wurden. Mit dem (nach Einbringung der gegenständlichen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gefaßten) Beschluß des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 6. März 1973, R 59/73, gab dieses Gericht dem Rekurs des Beschwerdeführers gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Raab vom 30. Oktober 1972, 1 Nc 38/69-59, Folge und änderte diesen Beschluß dahin ab, daß er zu lauten hat:

"Der Antrag der Fa. B, auf Zuspruch von 9,5 % Zinsen in Höhe von S 4.453,40 als weitere Kosten wird abgewiesen". Hingegen wurde dem Rekurs des Beschwerdeführers gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Raab vom 30. Oktober 1972, 1 Nc 38/69-61, mit dem Beschluß des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 6. März 1973, R 60/53, keine Folge gegeben.

Darnach waren die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Raab, Oberösterreich, vom 30. Oktober 1972, 1 Nc 38/69-59 und 1 Nc 38/69- 61, im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht rechtskräftig. Aus der Überprüfungsfunktion des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des § 41 Abs. 1 VwGG 1965 ergibt sich, daß für ihn grundsätzlich nur die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgebend ist. Im Hinblick darauf, daß sich die Zahlungsaufträge des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes Raab, Oberösterreich, vom 6. November 1972 über S 4.453,40 (Zinsen für die Fa. B) samt Einhebungsgebühr und über S 913,20 (Arbeiten der Mitbeteiligten) samt Einhebungsgebühr infolge des Vermerkes "siehe Beschluß vom 30. 10. 1972" ausdrücklich darauf stützen, fehlte mangels Rechtskraft dieser Entscheidungen sowohl den beiden Zahlungsaufträgen als auch in dieser Hinsicht dem angefochtenen Bescheid die Rechtsgrundlage.Darnach waren die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Raab, Oberösterreich, vom 30. Oktober 1972, 1 Nc 38/69-59 und 1 Nc 38/69- 61, im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht rechtskräftig. Aus der Überprüfungsfunktion des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 ergibt sich, daß für ihn grundsätzlich nur die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgebend ist. Im Hinblick darauf, daß sich die Zahlungsaufträge des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes Raab, Oberösterreich, vom 6. November 1972 über S 4.453,40 (Zinsen für die Fa. B) samt Einhebungsgebühr und über S 913,20 (Arbeiten der Mitbeteiligten) samt Einhebungsgebühr infolge des Vermerkes "siehe Beschluß vom 30. 10. 1972" ausdrücklich darauf stützen, fehlte mangels Rechtskraft dieser Entscheidungen sowohl den beiden Zahlungsaufträgen als auch in dieser Hinsicht dem angefochtenen Bescheid die Rechtsgrundlage.

Gemäß § 1 Z. 6 GEG (1962) hat das Gericht in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten von Amts wegen einzubringen, die aus Amtsgeldern berichtigt wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind. Die zuletzt aufgestellte Bedingung weist darauf hin, daß die Vorschreibung solcher Kosten erst dann erfolgen darf, wenn deren Berechtigung und damit an sich die Existenz der Ersatzpflicht einer Partei rechtskräftig feststeht. Dies verkannte die belangte Behörde. Der angefochtene Bescheid war daher - infolge der diesbezüglichen Trennbarkeit - insoweit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben, als er den Berichtigungsanträgen des Beschwerdeführers gegen die Zahlungsaufträge des Bezirksgerichtes Raab, Oberösterreich, vom 6. November 1972, 1 Nc 38/69, 1 KVB-Ziv 6983 und 6985/72, der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Linz keine Folge gab.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, GEG (1962) hat das Gericht in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten von Amts wegen einzubringen, die aus Amtsgeldern berichtigt wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind. Die zuletzt aufgestellte Bedingung weist darauf hin, daß die Vorschreibung solcher Kosten erst dann erfolgen darf, wenn deren Berechtigung und damit an sich die Existenz der Ersatzpflicht einer Partei rechtskräftig feststeht. Dies verkannte die belangte Behörde. Der angefochtene Bescheid war daher - infolge der diesbezüglichen Trennbarkeit - insoweit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben, als er den Berichtigungsanträgen des Beschwerdeführers gegen die Zahlungsaufträge des Bezirksgerichtes Raab, Oberösterreich, vom 6. November 1972, 1 Nc 38/69, 1 KVB-Ziv 6983 und 6985/72, der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Linz keine Folge gab.

Im übrigen war die Beschwerde aus folgenden Gründen abzuweisen:

Gemäß § 60 Abs. 5 des Oberösterreichischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1946, verlautbart in der Amtlichen Linzer Zeitung, Jahrgang 1947, Folge 1, in der geltenden Fassung, sind u.a. auf das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung die Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Februar 1878, RGBl. Nr. 30, in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 1925, BGBl. Nr. 277, sinngemäß anzuwenden. Gemäß seinem § 44 sind die Kosten des Enteignungsverfahrens und der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen wurden, vom Eisenbahnunternehmen zu bestreiten.Gemäß Paragraph 60, Absatz 5, des Oberösterreichischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1946, verlautbart in der Amtlichen Linzer Zeitung, Jahrgang 1947, Folge 1, in der geltenden Fassung, sind u.a. auf das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung die Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Februar 1878, RGBl. Nr. 30, in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 1925, Bundesgesetzblatt , Nr. 277, sinngemäß anzuwenden. Gemäß seinem Paragraph 44, sind die Kosten des Enteignungsverfahrens und der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen wurden, vom Eisenbahnunternehmen zu bestreiten.

Mit der Anwendung dieser Bestimmung und der im gegenständlichen Verfahren entscheidenden Auslegungsfrage setzte sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. November 1970, Zl. 1009/70 und 1029/70, auf das unter Erinnerung an den Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen wird, eingehend auseinander. Darin wird zunächst festgestellt, daß sich der § 44 des Eisenbahnenteignungsgesetzes insofern mit dem § 32 Z. 5 GJGebGes 1962 deckt, als bei der Ermittlung der Entschädigung in den Enteignungsfällen derjenige für die Pauschalgebühren zahlungspflichtig ist, zu dessen Gunsten die Enteignung stattfindet. Während der § 2 GEG (1962) ganz allgemein, also ohne Rücksicht auf ein Verfahren, sagt, von wem die im § 1 Z. 6 GEG (1962) genannten Kosten zu ersetzen sind, enthält der § 44 Eisenbahnenteignungsgesetz die Vorschrift über den Ersatz der Kosten eines Enteignungsverfahrens. Die Bestimmung des § 2 GEG (1962) kann somit nicht als "Lex specialis" angesehen werden, die den Vorrang vor den Vorschriften über die Kostentragung in den das betreffende Verfahren regelnden Rechtsvorschriften genießt, weil durch das "Enteignungsverfahren" eine Eigenschaft ins Spiel gebracht wird, die das Besondere bezeichnet. Allerdings enthält die Regelung des § 44 Eisenbahnenteignungsgesetz eine Ausnahmebestimmung. Der Enteigner ist zur Bestreitung der Kosten verpflichtet, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen wurden. In dem zitierten Erkenntnis vom 20. November 1970 nahm der Verwaltungsgerichtshof zur Auslegung des Tatbestandsmerkmales "ungerechtfertigtes Einschreiten" im Sinne der genannten Bestimmung bereits einen anderen Standpunkt ein, als ihn die Beschwerdeführerin in der gegenständlichen Angelegenheit vertritt. Auch nach dem Sachverhalt dieses Erkenntnisses war nicht einmal noch das bezirksgerichtliche Verfahren zur Festsetzung der Höhe der Entschädigung abgeschlossen und daher der Ausgang dieser Gerichtssache ebenfalls ungewiß. Dennoch erklärte der Verwaltungsgerichtshof, kein Urteil über die Kongruenz der Ausnahmebestimmung des § 44 Eisenbahnenteignungsgesetz mit der Wirklichkeit abgeben zu können, weil die Behörde damals keine Feststellungen traf, daß das Einschreiten der Enteigneten im Verfahren zur gerichtlichen Festsetzung der Entschädigung ungerechtfertigt gewesen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof sieht auch in der gegenständlichen Angelegenheit keine Veranlassung, von seiner damals zum Ausdruck gebrachten Meinung abzugehen, daß der § 44 Eisenbahnenteignungsgesetz nicht auf dem Erfolgsprinzip beruht.Mit der Anwendung dieser Bestimmung und der im gegenständlichen Verfahren entscheidenden Auslegungsfrage setzte sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. November 1970, Zl. 1009/70 und 1029/70, auf das unter Erinnerung an den Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen wird, eingehend auseinander. Darin wird zunächst festgestellt, daß sich der Paragraph 44, des Eisenbahnenteignungsgesetzes insofern mit dem Paragraph 32, Ziffer 5, GJGebGes 1962 deckt, als bei der Ermittlung der Entschädigung in den Enteignungsfällen derjenige für die Pauschalgebühren zahlungspflichtig ist, zu dessen Gunsten die Enteignung stattfindet. Während der Paragraph 2, GEG (1962) ganz allgemein, also ohne Rücksicht auf ein Verfahren, sagt, von wem die im Paragraph eins, Ziffer 6, GEG (1962) genannten Kosten zu ersetzen sind, enthält der Paragraph 44, Eisenbahnenteignungsgesetz die Vorschrift über den Ersatz der Kosten eines Enteignungsverfahrens. Die Bestimmung des Paragraph 2, GEG (1962) kann somit nicht als "Lex specialis" angesehen werden, die den Vorrang vor den Vorschriften über die Kostentragung in den das betreffende Verfahren regelnden Rechtsvorschriften genießt, weil durch das "Enteignungsverfahren" eine Eigenschaft ins Spiel gebracht wird, die das Besondere bezeichnet. Allerdings enthält die Regelung des Paragraph 44, Eisenbahnenteignungsgesetz eine Ausnahmebestimmung. Der Enteigner ist zur Bestreitung der Kosten verpflichtet, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen wurden. In dem zitierten Erkenntnis vom 20. November 1970 nahm der Verwaltungsgerichtshof zur Auslegung des Tatbestandsmerkmales "ungerechtfertigtes Einschreiten" im Sinne der genannten Bestimmung bereits einen anderen Standpunkt ein, als ihn die Beschwerdeführerin in der gegenständlichen Angelegenheit vertritt. Auch nach dem Sachverhalt dieses Erkenntnisses war nicht einmal noch das bezirksgerichtliche Verfahren zur Festsetzung der Höhe der Entschädigung abgeschlossen und daher der Ausgang dieser Gerichtssache ebenfalls ungewiß. Dennoch erklärte der Verwaltungsgerichtshof, kein Urteil über die Kongruenz der Ausnahmebestimmung des Paragraph 44, Eisenbahnenteignungsgesetz mit der Wirklichkeit abgeben zu können, weil die Behörde damals keine Feststellungen traf, daß das Einschreiten der Enteigneten im Verfahren zur gerichtlichen Festsetzung der Entschädigung ungerechtfertigt gewesen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof sieht auch in der gegenständlichen Angelegenheit keine Veranlassung, von seiner damals zum Ausdruck gebrachten Meinung abzugehen, daß der Paragraph 44, Eisenbahnenteignungsgesetz nicht auf dem Erfolgsprinzip beruht.

Somit ist die Beurteilung der Kostenregelung nach § 44 Eisenbahnenteignungsgesetz nicht auf den für den Enteigneten erfolgreichen Ausgang des von ihm eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens über die Entschädigung abzustellen. Vielmehr liegt es im Sinne dieser Bestimmung, daß der Enteignete als der in der Regel finanziell Schwächere, in dessen Eigentum eingegriffen wurde, ohne weitere materielle Einbußen befürchten zu müssen, in die Lage versetzt wird, sein Recht auf angemessene Entschädigung bei Gericht verfolgen zu können. Nur wenn dieses Einschreiten ungerechtfertigt erfolgt, billigt der Gesetzgeber dem Enteigneten diese Rechtswohltat nicht zu. Unter diesem Gesichtspunkt ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes der im § 44 Eisenbahnenteignungsgesetz verwendete Begriff "ungerechtfertigt" - wie bereits dargelegt - nicht als "endgültig erfolglos" zu verstehen, wohl aber auch nicht als "mutwillig", und zwar wegen des subjektiven Aspektes dieses Begriffes. Ein ungerechtfertigtes Einschreiten in dem oben dargelegten Sinn liegt vielmehr dann vor, wenn es nach objektiven Maßstäben kein geeignetes Mittel für eine zweckdienliche Rechtsverfolgung sein kann. Es wird daher die Ausnahme von der Grundregelung des § 44 Eisenbahnenteignungsgesetz nur selten zutreffen. Im Hinblick auf ihre Formulierung, nämlich "soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen wurden", können aber auch bloß einzelne Rechtshandlungen der einschreitenden Partei, etwa weitere gleichartige und allenfalls deshalb nach objektiven Maßstäben für eine zweckdienliche Rechtsverfolgung nicht mehr benötigte Beweisanträge, ungerechtfertigt sein. Die Gerichtsgebührenbehörde ist jedenfalls nicht verhalten, bei Anwendung des § 44 Eisenbahnenteignungsgesetz die Beendigung des Feststellungsverfahrens abzuwarten. Sie handelt nicht schon deswegen rechtswidrig, weil sie die Kostenentscheidung bereits vorher trifft. Mangels einer diesbezüglichen anderen Bestimmung und aus ihrer Rechtsnatur ist diese Kostenvorschreibung eine endgültige. Insoweit irrt die belangte Behörde, wenn sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführt, daß die Zahlungspflicht für die vorgeschriebenen Sachverständigengebühren vorläufig das Land Oberösterreich zur Gänze treffe. Der Beschwerdeführer kann jedoch durch diese Aussage in der Begründung des Bescheides nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt sein.Somit ist die Beurteilung der Kostenregelung nach Paragraph 44, Eisenbahnenteignungsgesetz nicht auf den für den Enteigneten erfolgreichen Ausgang des von ihm eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens über die Entschädigung abzustellen. Vielmehr liegt es im Sinne dieser Bestimmung, daß der Enteignete als der in der Regel finanziell Schwächere, in dessen Eigentum eingegriffen wurde, ohne weitere materielle Einbußen befürchten zu müssen, in die Lage versetzt wird, sein Recht auf angemessene Entschädigung bei Gericht verfolgen zu können. Nur wenn dieses Einschreiten ungerechtfertigt erfolgt, billigt der Gesetzgeber dem Enteigneten diese Rechtswohltat nicht zu. Unter diesem Gesichtspunkt ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes der im Paragraph 44, Eisenbahnenteignungsgesetz verwendete Begriff "ungerechtfertigt" - wie bereits dargelegt - nicht als "endgültig erfolglos" zu verstehen, wohl aber auch nicht als "mutwillig", und zwar wegen des subjektiven Aspektes dieses Begriffes. Ein ungerechtfertigtes Einschreiten in dem oben dargelegten Sinn liegt vielmehr dann vor, wenn es nach objektiven Maßstäben kein geeignetes Mittel für eine zweckdienliche Rechtsverfolgung sein kann. Es wird daher die Ausnahme von der Grundregelung des Paragraph 44, Eisenbahnenteignungsgesetz nur selten zutreffen. Im Hinblick auf ihre Formulierung, nämlich "soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen wurden", können aber auch bloß einzelne Rechtshandlungen der einschreitenden Partei, etwa weitere gleichartige und allenfalls deshalb nach objektiven Maßstäben für eine zweckdienliche Rechtsverfolgung nicht mehr benötigte Beweisanträge, ungerechtfertigt sein. Die Gerichtsgebührenbehörde ist jedenfalls nicht verhalten, bei Anwendung des Paragraph 44, Eisenbahnenteignungsgesetz die Beendigung des Feststellungsverfahrens abzuwarten. Sie handelt nicht schon deswegen rechtswidrig, weil sie die Kostenentscheidung bereits vorher trifft. Mangels einer diesbezüglichen anderen Bestimmung und aus ihrer Rechtsnatur ist diese Kostenvorschreibung eine endgültige. Insoweit irrt die belangte Behörde, wenn sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführt, daß die Zahlungspflicht für die vorgeschriebenen Sachverständigengebühren vorläufig das Land Oberösterreich zur Gänze treffe. Der Beschwerdeführer kann jedoch durch diese Aussage in der Begründung des Bescheides nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt sein.

Es oblag der belangen Behörde in Befolgung der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für sie geltende Offizialmaxime (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. September 1966, Zlen. 1725 bis 1729/65 und Zlen. 1979 bis 2003/65), den für die rechtliche Beurteilung notwendigen Sachverhalt zu klären und dabei insbesondere festzustellen, ob ein ungerechtfertigtes Einschreiten der Mitbeteiligten beim Bezirksgericht Raab, Oberösterreich, erfolgte. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Berichtigungsantrag bestand aber keine Veranlassung, außer den Feststellungen auf Grund der Aktenlage weitere Ermittlungen vorzunehmen, weil - worauf auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen wird - ein ungerechtfertigtes Einschreiten der Mitbeteiligten nicht behauptet wurde. Der Beschwerdeführer stützte sich in seinem Berichtigungsantrag im wesentlichen darauf, daß es im Hinblick auf den noch nicht erfolgten rechtskräftigen Abschluß des bezirksgerichtlichen Verfahrens noch nicht feststehe, ob das Tatbestandsmerkmal des § 44 Eisenbahnenteignungsgesetz, nämlich das ungerechtfertigte Einschreiten, seitens der Mitbeteiligten erfüllt worden sei oder nicht. Auch dem diesbezüglichen nunmehr in der Beschwerde nachgeholten Vorbringen, das übrigens dem Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG 1965 widerspricht, fehlt jede Begründung für eine derartige Erklärung. Dem Standpunkt der belangten Behörde, daß aus den Verwaltungsakten das Vorliegen des im § 44 Eisenbahnenteignungsgesetz statuierten Ausnahmefalles nicht hervorgehe, kann daher nicht entgegengetreten werden.Es oblag der belangen Behörde in Befolgung der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für sie geltende Offizialmaxime vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 20. September 1966, Zlen. 1725 bis 1729/65 und Zlen. 1979 bis 2003/65), den für die rechtliche Beurteilung notwendigen Sachverhalt zu klären und dabei insbesondere festzustellen, ob ein ungerechtfertigtes Einschreiten der Mitbeteiligten beim Bezirksgericht Raab, Oberösterreich, erfolgte. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Berichtigungsantrag bestand aber keine Veranlassung, außer den Feststellungen auf Grund der Aktenlage weitere Ermittlungen vorzunehmen, weil - worauf auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen wird - ein ungerechtfertigtes Einschreiten der Mitbeteiligten nicht behauptet wurde. Der Beschwerdeführer stützte sich in seinem Berichtigungsantrag im wesentlichen darauf, daß es im Hinblick auf den noch nicht erfolgten rechtskräftigen Abschluß des bezirksgerichtlichen Verfahrens noch nicht feststehe, ob das Tatbestandsmerkmal des Paragraph 44, Eisenbahnenteignungsgesetz, nämlich das ungerechtfertigte Einschreiten, seitens der Mitbeteiligten erfüllt worden sei oder nicht. Auch dem diesbezüglichen nunmehr in der Beschwerde nachgeholten Vorbringen, das übrigens dem Neuerungsverbot des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 widerspricht, fehlt jede Begründung für eine derartige Erklärung. Dem Standpunkt der belangten Behörde, daß aus den Verwaltungsakten das Vorliegen des im Paragraph 44, Eisenbahnenteignungsgesetz statuierten Ausnahmefalles nicht hervorgehe, kann daher nicht entgegengetreten werden.

Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde, soweit der angefochtene Bescheid nicht wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behoben werden mußte, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde, soweit der angefochtene Bescheid nicht wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behoben werden mußte, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965, insbesondere auf § 50 VwGG 1965, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965, insbesondere auf Paragraph 50, VwGG 1965, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, Bundesgesetzblatt , Nr. 427.

Wien, am 18. Oktober 1973

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973000279.X00

Im RIS seit

18.10.1973

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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