Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §17 Abs4 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0553/62 E 12. Juni 1963 RS 1Stammrechtssatz
Aus § 17 Abs 4 Z 2 ASVG (ursprüngliche Fassung) läßt sich nicht ableiten, daß in jenen Fällen, in denen die Beiträge für 24 aufeinanderfolgende Monate rückständig waren, der Erste der Weiterversicherung mit dem Ersten des Monates eingetreten sei, der auf den Monat folgt, in dem der 25. Beitrag zu entrichten gewesen wäre, vielmehr tritt in solchen Fällen das Ende der Weiterversicherung rückwirkend mit dem Ende des letzten Monates ein, für den ein Beitrag entrichtet worden ist.Aus Paragraph 17, Absatz 4, Ziffer 2, ASVG (ursprüngliche Fassung) läßt sich nicht ableiten, daß in jenen Fällen, in denen die Beiträge für 24 aufeinanderfolgende Monate rückständig waren, der Erste der Weiterversicherung mit dem Ersten des Monates eingetreten sei, der auf den Monat folgt, in dem der 25. Beitrag zu entrichten gewesen wäre, vielmehr tritt in solchen Fällen das Ende der Weiterversicherung rückwirkend mit dem Ende des letzten Monates ein, für den ein Beitrag entrichtet worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001466.X01Im RIS seit
16.10.2002