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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §54 Abs1;Rechtssatz
Eine zu Unrecht empfangene Leistung muss nur dann dem Bund nicht ersetzt werden, wenn den Empfänger an der Ungebührlichkeit der Leistung kein Verschulden trifft und er die Leistung im guten Glauben empfangen hat. Die Verpflichtung zum Rückersatz tritt also bereits beim Fehlen eines dieser beiden Erfordernisse ein (Hinweis E 13.11.1959, 1931/58, VwSlg 5113 A/1959 und E 2.7.1969, 1368/68).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000787.X02Im RIS seit
14.11.2002