RS Vwgh 1973/10/22 0617/73

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Veröffentlicht am 22.10.1973
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Rechtssatz

Für ein Verfahren gem § 106 KOVG es ist rechtlich ohne Bedeutung ob der Behörde eine schriftliche Bescheidausfertigung vorliegt, es kommt lediglich darauf an, ob der frühere Bescheid erlassen wurde und der Bescheidinhalt festgestellt werden kann.Für ein Verfahren gem Paragraph 106, KOVG es ist rechtlich ohne Bedeutung ob der Behörde eine schriftliche Bescheidausfertigung vorliegt, es kommt lediglich darauf an, ob der frühere Bescheid erlassen wurde und der Bescheidinhalt festgestellt werden kann.

Schlagworte

Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973000617.X03

Im RIS seit

26.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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