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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56 impl;Rechtssatz
Für ein Verfahren gem § 106 KOVG es ist rechtlich ohne Bedeutung ob der Behörde eine schriftliche Bescheidausfertigung vorliegt, es kommt lediglich darauf an, ob der frühere Bescheid erlassen wurde und der Bescheidinhalt festgestellt werden kann.Für ein Verfahren gem Paragraph 106, KOVG es ist rechtlich ohne Bedeutung ob der Behörde eine schriftliche Bescheidausfertigung vorliegt, es kommt lediglich darauf an, ob der frühere Bescheid erlassen wurde und der Bescheidinhalt festgestellt werden kann.
Schlagworte
Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000617.X03Im RIS seit
26.11.2002