RS Vwgh 1973/10/22 0617/73

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Veröffentlicht am 22.10.1973
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §106;
  1. KOVG 1957 § 106 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2002
  2. KOVG 1957 § 106 gültig von 12.07.1957 bis 31.05.1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 212/1984

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1421/55 E 22. Juni 1956 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der Bestimmung des § 106 KOVG ist lediglich ein Rechtsmittel gegen einen in Anwendung des § 106 KOVG ergehenden Bescheid ausgeschlossen; die Schiedskommission selbst ist jedoch nicht gehindert, in Anwendung des § 66 Abs 4 AVG einen Bescheid nach § 106 KOVG zu erlassen.Nach der Bestimmung des Paragraph 106, KOVG ist lediglich ein Rechtsmittel gegen einen in Anwendung des Paragraph 106, KOVG ergehenden Bescheid ausgeschlossen; die Schiedskommission selbst ist jedoch nicht gehindert, in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG einen Bescheid nach Paragraph 106, KOVG zu erlassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973000617.X01

Im RIS seit

26.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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