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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §47 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1444/57 E 9. Oktober 1959 RS 1Stammrechtssatz
Die Eigenschaft eines verstorbenen Kriegsbeschädigten als Schwerbeschädigter ist schon dann zu verneinen, wenn er im Zeitpunkt seines Todes zufolge eines rechtskräftigen Bescheides von der Rechtsordnung nicht als Schwerbeschädigter anerkannt war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972000493.X05Im RIS seit
05.11.2002