RS Vwgh 1973/10/22 0493/72

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Veröffentlicht am 22.10.1973
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §34;
  1. KOVG 1957 § 34 heute
  2. KOVG 1957 § 34 gültig ab 01.01.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 594/1981

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1012/70 E 12. Februar 1971 VwSlg 7968 A/1971 RS 1

Stammrechtssatz

Der Tod muß die Folge unmittelbaren oder mittelbaren DB sein. Dabei macht es keinen Unterscheid, ob es sich um eine im Zeitpunkt des Todes anerkannte oder noch nicht festgestellte und daher nicht anerkannte oder einmal anerkannte und nicht mehr aufscheinende Dienstbeschädigung handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1972000493.X01

Im RIS seit

05.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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