RS Vwgh 2006/12/19 2004/15/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §19;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/15/0111 E 19. Dezember 2006 2004/15/0164 E 19. Dezember 2006

Rechtssatz

Einnahmen sind bereits dann als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger rechtlich und wirtschaftlich über sie verfügen kann. Der Gläubiger verfügt über einen Geldbetrag, wenn die Auszahlung des Geldbetrages auf Wunsch des Gläubigers verschoben wird, obwohl der Schuldner zahlungswillig und zahlungsfähig ist. Der Zufluss ist damit bereits in diesem Zeitpunkt erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004150110.X02

Im RIS seit

15.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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