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50/01 GewerbeordnungNorm
GelVerkG §10;Rechtssatz
Die vom § 23 Abs 1 GewO geforderte Verlässlichkeit mit Beziehung auf das betreffende Gewerbe gebietet nach dem vom GelegenheitsverkehrsG zu normativem Ausdruck gebrachten Zweck dieses Gewerbes das Vorliegen einer speziellen Verlässlichkeit in Ansehung der Beförderung von Personen (Hinweis E 22.12.1971, 1040/71).Die vom Paragraph 23, Absatz eins, GewO geforderte Verlässlichkeit mit Beziehung auf das betreffende Gewerbe gebietet nach dem vom GelegenheitsverkehrsG zu normativem Ausdruck gebrachten Zweck dieses Gewerbes das Vorliegen einer speziellen Verlässlichkeit in Ansehung der Beförderung von Personen (Hinweis E 22.12.1971, 1040/71).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000825.X01Im RIS seit
14.11.2002