RS Vwgh 1973/10/25 0271/73

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Veröffentlicht am 25.10.1973
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ein im Sinne des § 6 VStG der Straffreiheit begründender Notstand hätte nur vorliegen können, wenn die Verwaltungsübertretung zur Abwendung einer dem Beschwerdeführer unmittelbar drohenden Gefahr begangen worden wäre, die so groß war, dass sich der Beschwerdeführer in einem unwiderstehlichen Zwang befand, eher die Verwaltungsvorschrift zu übertreten, als das unmittelbar drohende Übel über sich ergehen zu lassen.Ein im Sinne des Paragraph 6, VStG der Straffreiheit begründender Notstand hätte nur vorliegen können, wenn die Verwaltungsübertretung zur Abwendung einer dem Beschwerdeführer unmittelbar drohenden Gefahr begangen worden wäre, die so groß war, dass sich der Beschwerdeführer in einem unwiderstehlichen Zwang befand, eher die Verwaltungsvorschrift zu übertreten, als das unmittelbar drohende Übel über sich ergehen zu lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973000271.X02

Im RIS seit

11.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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