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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1639/55 E 10. Oktober 1958 RS 1Stammrechtssatz
Die Grundsätze über die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges gelten auch in Fällen, wo die Wissenschaft noch keine sicheren Urteile abzugeben imstande ist oder überhaupt erklären muß, daß ein Wissen in dieser Frage noch nicht erreicht sei (hier: Entstehung von Krebsleiden). Etwas Gegenteiliges geht auch aus § 94 Abs 6 KOVG nicht hervor.Die Grundsätze über die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges gelten auch in Fällen, wo die Wissenschaft noch keine sicheren Urteile abzugeben imstande ist oder überhaupt erklären muß, daß ein Wissen in dieser Frage noch nicht erreicht sei (hier: Entstehung von Krebsleiden). Etwas Gegenteiliges geht auch aus Paragraph 94, Absatz 6, KOVG nicht hervor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001549.X06Im RIS seit
21.10.2002