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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2145/55 E 23. April 1958 RS 2Stammrechtssatz
Wenn in einem solchen Fall die Aussage eines Sachverständigen auf einer einseitigen Meinung beruht ist die Behörde verpflichtet, die betreffende Frage (hier: ursächlicher Zusammenhang zwischen Erfrierungen und arteriosklerotischen Durchblutungsstörungen) durch Beiziehung eines weiteren Sachverständigen zu klären. Andernfalls bleibt der Sachverhalt ergänzungsbedürftig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001549.X04Im RIS seit
21.10.2002