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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2241/51 E 27. Oktober 1953 VwSlg 3159 A/1953 RS 3Stammrechtssatz
Der (ärztliche) Sachverständige darf sich nicht darauf beschränken, einen ursächlichen Zusammenhang zu verneinen, er hat sein Urteil zu begründen. Der Beweiswert eines (ärztlichen) Gutachtens ist unabhängig davon, ob es von einem Amtssachverständigen oder von einem anderen Sachverständigen abgegeben worden ist.
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001549.X02Im RIS seit
21.10.2002