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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §18;Rechtssatz
Die Voraussetzung für die Gewährung der Pflegezulage ist dann erfüllt, wenn der Grad der Hilflosigkeit ein Maß an Hilfeleistungen durch andere Personen erforderlich macht, das als "Pflege und Wartung" zu qualifizieren ist. Hierbei ist davon auszugehen, dass der Beschädigte infolge der durch die Dienstbeschädigung verursachten Gebrechen (Versehrtheit) unfähig ist, bestimmte, unmittelbar auf seinen Körper bezogene Funktionen selbständig auszuüben und deshalb hiezu die Hilfe einer anderen Person bedarf. Dies ergibt sich insbesondere aus § 18 Abs 3 KOVG, welcher eine stufenmäßige Ausgliederung der Pflegezulage je nach dem Ausmaß der Schädigungen an Gliedmaßen bzw den dadurch bedingten Verlusten und Teilverlusten in funktioneller Hinsicht vorsieht (Zusammenfassung der bisherigen Judikatur).Die Voraussetzung für die Gewährung der Pflegezulage ist dann erfüllt, wenn der Grad der Hilflosigkeit ein Maß an Hilfeleistungen durch andere Personen erforderlich macht, das als "Pflege und Wartung" zu qualifizieren ist. Hierbei ist davon auszugehen, dass der Beschädigte infolge der durch die Dienstbeschädigung verursachten Gebrechen (Versehrtheit) unfähig ist, bestimmte, unmittelbar auf seinen Körper bezogene Funktionen selbständig auszuüben und deshalb hiezu die Hilfe einer anderen Person bedarf. Dies ergibt sich insbesondere aus Paragraph 18, Absatz 3, KOVG, welcher eine stufenmäßige Ausgliederung der Pflegezulage je nach dem Ausmaß der Schädigungen an Gliedmaßen bzw den dadurch bedingten Verlusten und Teilverlusten in funktioneller Hinsicht vorsieht (Zusammenfassung der bisherigen Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000690.X01Im RIS seit
02.12.2002Zuletzt aktualisiert am
29.06.2011