TE Vwgh Erkenntnis 1973/10/29 0690/73

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Veröffentlicht am 29.10.1973
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Index

67 Versorgungsrecht;

Norm

KOVG 1957 §18 Abs1;
KOVG 1957 §18;
KOVG 1957 §90 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 18 heute
  2. KOVG 1957 § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.07.1972 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972
  1. KOVG 1957 § 18 heute
  2. KOVG 1957 § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.07.1972 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972
  1. KOVG 1957 § 90 heute
  2. KOVG 1957 § 90 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  6. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.07.1980 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 225/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Strau und die Hofräte Dr. Schmid, Dr. Raschauer, Dr. Kirschner und Dr. Liska als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Leberl, über die Beschwerde der AV in W, vertreten durch Dr. Herbert Maschatschek, Rechtsanwalt in Wien VII, Burggasse 28 - 32, gegen den Bescheid der beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 21. März 1973, GZ. 8111/144.184, betreffend Kriegsopferversorgung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Strau und die Hofräte Dr. Schmid, Dr. Raschauer, Dr. Kirschner und Dr. Liska als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Leberl, über die Beschwerde der AV in W, vertreten durch Dr. Herbert Maschatschek, Rechtsanwalt in Wien römisch sieben, Burggasse 28 - 32, gegen den Bescheid der beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 21. März 1973, GZ. 8111/144.184, betreffend Kriegsopferversorgung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die am 12. Dezember 1918 geborene Beschwerdeführerin bezieht wegen der als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigungen

  1. "1.Ziffer eins
    Verlust des rechten Oberschenkels
  2. 2.Ziffer 2
    Chronische Gelenksentzündung links nach Verletzung der Kniescheibe
              3.              Chronische Entzündung mancher Wirbelsäulengelenke (durch die Dienstleistung verschlimmert)"
die Beschädigtengrundrente entsprechend einer MdE von 90 v. H. in der Vergangenheit mehrfach gestellte Anträge auf Gewährung der Pflegezulage waren mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 21. Oktober 1957 und mit den Bescheiden der belangten Behörde vom 28. Juni 1961, vom 6. Dezember 1965 und vom 31. März 1971 jeweils rechtskräftig abgewiesen worden.
Mit Eingabe an das Landesinvalidenamt vom 6. Dezember 1971 stellte die Beschwerdeführerin unter Vorlage ärztlicher Atteste neuerlich den Antrag auf Gewährung der Pflegezulage gemäß § 18 KOVG. Auf Grund dieses Antrages holte das Landesinvalidenamt ärztliche Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Chirurgie und der Neurologie ein. Gestützt auf diese Gutachten wies das Landesinvalidenamt den Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 7. Juli 1972 ab. In der Begründung dieses Bescheides führte das Landesinvalidenamt aus, daß die Beschwerdeführerin nach dem Ergebnis der Ermittlungen trotz der als Dienstbeschädigung anerkannten Leiden in der Lage sei, sich allein an- und auszuziehen, sich zu waschen, sich nach den Stoffwechselvorrichtungen zu säubern, die Prothese selbst anzulegen und auch alle anderen lebensnotwendigen Verrichtungen allein vorzunehmen. Aber auch ihr Gesamtleidenszustand unter Berücksichtigung der bestehenden akausalen Körperschäden:Mit Eingabe an das Landesinvalidenamt vom 6. Dezember 1971 stellte die Beschwerdeführerin unter Vorlage ärztlicher Atteste neuerlich den Antrag auf Gewährung der Pflegezulage gemäß Paragraph 18, KOVG. Auf Grund dieses Antrages holte das Landesinvalidenamt ärztliche Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Chirurgie und der Neurologie ein. Gestützt auf diese Gutachten wies das Landesinvalidenamt den Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 7. Juli 1972 ab. In der Begründung dieses Bescheides führte das Landesinvalidenamt aus, daß die Beschwerdeführerin nach dem Ergebnis der Ermittlungen trotz der als Dienstbeschädigung anerkannten Leiden in der Lage sei, sich allein an- und auszuziehen, sich zu waschen, sich nach den Stoffwechselvorrichtungen zu säubern, die Prothese selbst anzulegen und auch alle anderen lebensnotwendigen Verrichtungen allein vorzunehmen. Aber auch ihr Gesamtleidenszustand unter Berücksichtigung der bestehenden akausalen Körperschäden:
"Angstneurose und Kyphoscoliose der Brust-Lendenwirbelsäule mit spondylarthrotischen Veränderungen" schließe die Fähigkeit zur Durchführung der lebensnötigen Verrichtungen nicht aus. Die Beschwerdeführerin könne daher weder als hilflos im Sinne des § 18 noch im Sinne des § 18 a KOVG angesehen werden."Angstneurose und Kyphoscoliose der Brust-Lendenwirbelsäule mit spondylarthrotischen Veränderungen" schließe die Fähigkeit zur Durchführung der lebensnötigen Verrichtungen nicht aus. Die Beschwerdeführerin könne daher weder als hilflos im Sinne des Paragraph 18, noch im Sinne des Paragraph 18, a KOVG angesehen werden.
In der dagegen erhobenen Berufung wendete die Beschwerdeführerin ein, daß sie selbst zum Anlegen der Prothese der fremden Hilfe bedürfe, nicht allein baden und die notwendige Körperreinigung vornehmen könne, daß sie die Wohnung nicht allein verlassen könne, nicht imstande sei, selbst einkaufen zu gehen, Brennmaterial herbeizuschaffen, die Wohnung in Ordnung zu halten usw. Auf die bestehenden Wirbelsäulenveränderungen, die Gelenksveränderungen und auch auf die erhöhte Unfallsgefahr und die dadurch bedingte Angstneurose wäre ebenfalls Bedacht zu nehmen.
Zwecks Prüfung der Berufungseinwendungen ersuchte die belangte Behörde den Facharzt für Chirurgie Dr. L um die Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Auf Grund des erhobenen Befundes gelangte dieser Sachverständige in seinem Gutachten vom 9. November 1972 zu folgendem Ergebnis:
"Auf Grund des ….. Untersuchungsbefundes handelt es sich um den als Dienstbeschädigung anerkannten Leidenszustand und um eine Kyphoskoliose der Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule mit spondylarthrotischen Veränderungen mit geringer Bewegungseinschränkung der Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule. Auf Grund der Dienstbeschädigungsleiden allein als auch unter Mitberücksichtigung des Gesamtleidenszustandes (causale und acausale Leidenszustände) ist V. in der Lage, alle lebenswichtigen Verrichtungen des täglichen Lebens allein ohne Hilfe einer anderen Person (An- und Ausziehen, Nahrungsaufnahme, Verrichtung der Notdurft und Körperreinigung) zu verrichten. Sie kann ihre Wohnung notdürftig instand halten, Lebensmittel in kleinen Mengen aus dem nahen Geschäft (etwa 5 kg) einholen und die Nahrungsmittel allein zubereiten. Sie kann sich auch ohne fremde Hilfe das Saugbein allein anlegen. V. kann daher nicht als hilflos gemäß § 18 und § 18 a KOVG angesehen werden."Auf Grund des ….. Untersuchungsbefundes handelt es sich um den als Dienstbeschädigung anerkannten Leidenszustand und um eine Kyphoskoliose der Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule mit spondylarthrotischen Veränderungen mit geringer Bewegungseinschränkung der Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule. Auf Grund der Dienstbeschädigungsleiden allein als auch unter Mitberücksichtigung des Gesamtleidenszustandes (causale und acausale Leidenszustände) ist römisch fünf. in der Lage, alle lebenswichtigen Verrichtungen des täglichen Lebens allein ohne Hilfe einer anderen Person (An- und Ausziehen, Nahrungsaufnahme, Verrichtung der Notdurft und Körperreinigung) zu verrichten. Sie kann ihre Wohnung notdürftig instand halten, Lebensmittel in kleinen Mengen aus dem nahen Geschäft (etwa 5 kg) einholen und die Nahrungsmittel allein zubereiten. Sie kann sich auch ohne fremde Hilfe das Saugbein allein anlegen. römisch fünf. kann daher nicht als hilflos gemäß Paragraph 18 und Paragraph 18, a KOVG angesehen werden.
Die in der Berufungsschrift angeführte Behauptung, wonach V. zum Anlegen der Prothese fremde Hilfe benötigt, entspricht nicht der Tatsache und ist durch den oben angeführten Untersuchungsbefund eindeutig widerlegt. Ebenso kann die notwendige Körperreinigung allein durchgeführt werden. Es darf in diesem Zusammenhang bemerkt werden, daß von der Klägerin alle billigerweise einem Einbeinigen zumutbaren Verrichtungen durchgeführt werden können. V. ist durchaus in der Lage, ihr Wohnung allein zu verlassen, Nahrungsmittel, wenn auch in kleinen Mengen, mit Hilfe einer Umhängtasche aus dem nahen Geschäft zu besorgen. Die in der Berufungsschrift angeführten Wirbelsäulenveränderungen wurden durchaus berücksichtigt."Die in der Berufungsschrift angeführte Behauptung, wonach römisch fünf. zum Anlegen der Prothese fremde Hilfe benötigt, entspricht nicht der Tatsache und ist durch den oben angeführten Untersuchungsbefund eindeutig widerlegt. Ebenso kann die notwendige Körperreinigung allein durchgeführt werden. Es darf in diesem Zusammenhang bemerkt werden, daß von der Klägerin alle billigerweise einem Einbeinigen zumutbaren Verrichtungen durchgeführt werden können. römisch fünf. ist durchaus in der Lage, ihr Wohnung allein zu verlassen, Nahrungsmittel, wenn auch in kleinen Mengen, mit Hilfe einer Umhängtasche aus dem nahen Geschäft zu besorgen. Die in der Berufungsschrift angeführten Wirbelsäulenveränderungen wurden durchaus berücksichtigt."
In der im Rahmen des Parteiengehörs vom Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin abgegebenen Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin aus, daß die Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule als kausale Gesundheitsschädigung bei der Beurteilung, ob und inwieweit Pflegebedürftigkeit vorliege, mitzubeachten seien. Es bestehe nunmehr eine hochgradige Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, die Prothese allein anzulegen, die Körperreinigung, sowie das An- und Auskleiden und die Beschaffung der Lebensmittel selbst vorzunehmen. Die Veränderungen im linken Kniegelenk verursachten eine zusätzliche Behinderung und schließen eine Gehfähigkeit auch unter Benützung von Stützkrücken aus. Außerdem bestehe eine Angstneurose, die sich erschwerend auf das Dienstbeschädigungsleiden und die dadurch verursachte Behinderung auswirke. Diesbezüglich wäre ein Facharzt für Neurologie zu befragen. Abschließend stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, auch das Gutachten eines Facharztes für Orthopädie einzuholen.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 21. März 1973 gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge. In der Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde aus, daß sie das Gutachten des Sachverständigen Dr. L als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt habe. Im Anschluß daran wurde das zusammenfassende Ergebnis der medizinischen Begutachtung wörtlich wiedergegeben. Weiters führte die belangte Behörde aus, die im Rahmen des Parteiengehörs vom Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme vorgebrachten Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, die Beweiskraft des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu mindern, weil es sich um beweislose Gegenbehauptungen handle, die nicht auf ärztliches Fachwissen gestützt seien. Da auf Grund des schlüssigen Gutachtens Voraussetzungen für die Gewährung der Pflegezulage nicht gegeben seien, sei der Bescheid des Landesinvalidenamtes zu bestätigen gewesen. Der Anspruch auf Hilflosenzulage gemäß § 18 a KOVG sei nicht zu prüfen gewesen, weil die Beschwerdeführerin nach anderen gesetzlichen Vorschriften einen Anspruch auf eine gleichartige Leistung geltend machen könne.Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 21. März 1973 gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge. In der Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde aus, daß sie das Gutachten des Sachverständigen Dr. L als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt habe. Im Anschluß daran wurde das zusammenfassende Ergebnis der medizinischen Begutachtung wörtlich wiedergegeben. Weiters führte die belangte Behörde aus, die im Rahmen des Parteiengehörs vom Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme vorgebrachten Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, die Beweiskraft des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu mindern, weil es sich um beweislose Gegenbehauptungen handle, die nicht auf ärztliches Fachwissen gestützt seien. Da auf Grund des schlüssigen Gutachtens Voraussetzungen für die Gewährung der Pflegezulage nicht gegeben seien, sei der Bescheid des Landesinvalidenamtes zu bestätigen gewesen. Der Anspruch auf Hilflosenzulage gemäß Paragraph 18, a KOVG sei nicht zu prüfen gewesen, weil die Beschwerdeführerin nach anderen gesetzlichen Vorschriften einen Anspruch auf eine gleichartige Leistung geltend machen könne.
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber erwogen:
Die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt die Beschwerdeführerin in der unrichtigen Anwendung der Bestimmung des § 18 Abs. 1 KOVG durch die belangte Behörde. Die Hilflosigkeit im Sinne dieser Gesetzesbestimmung sei schon dann gegeben, wenn der Beschädigte zur Vornahme auch nur einer lebenswichtigen Verrichtung der Hilfe einer anderen Person bedürfe. Der ärztliche Sachverständige habe nur einige der lebenswichtigen Verrichtungen des täglichen Lebens aufgezählt, die die Beschwerdeführerin allein und ohne Hilfe einer anderen Person vornehmen könne. Vom Sachverständigen werde selbst zugegeben, daß die Beschwerdeführerin die Wohnung nur notdürftig instandhalten könne. Auf eine Reihe anderer lebenswichtigen Verrichtungen sei überhaupt kein Bedacht genommen worden. So sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, die Reinigung der Wäsche vorzunehmen, das erforderliche Brennmaterial einzuholen und körperlich anstrengende Arbeiten im Haushalt durchzuführen.Die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt die Beschwerdeführerin in der unrichtigen Anwendung der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, KOVG durch die belangte Behörde. Die Hilflosigkeit im Sinne dieser Gesetzesbestimmung sei schon dann gegeben, wenn der Beschädigte zur Vornahme auch nur einer lebenswichtigen Verrichtung der Hilfe einer anderen Person bedürfe. Der ärztliche Sachverständige habe nur einige der lebenswichtigen Verrichtungen des täglichen Lebens aufgezählt, die die Beschwerdeführerin allein und ohne Hilfe einer anderen Person vornehmen könne. Vom Sachverständigen werde selbst zugegeben, daß die Beschwerdeführerin die Wohnung nur notdürftig instandhalten könne. Auf eine Reihe anderer lebenswichtigen Verrichtungen sei überhaupt kein Bedacht genommen worden. So sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, die Reinigung der Wäsche vorzunehmen, das erforderliche Brennmaterial einzuholen und körperlich anstrengende Arbeiten im Haushalt durchzuführen.
Nach § 18 Abs. 1 KOVG wird zur Beschädigtenrente eine Pflegezulage gewährt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos ist, daß er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf. Nach der hg. Rechtsprechung sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Pflegezulage erfüllt, wenn der Grad der Hilflosigkeit ein Maß an Hilfeleistungen durch andere Personen erforderlich macht, das als "Pflege und Wartung" zu qualifizieren ist. Hiebei ist davon auszugehen, daß der Beschädigte infolge der durch die Dienstbeschädigung verursachten Gebrechen (Versehrtheit) unfähig ist, bestimmte, unmittelbar auf seinen Körper bezogene Funktionen selbständig auszuüben und deshalb hiezu der Hilfe einer anderen Person bedarf. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der Bestimmung des § 18 Abs. 3 KOVG, die eine stufenmäßige Aufgliederung der Pflegezulage je nach dem Ausmaß der Schädigungen an Gliedmaßen bzw. den dadurch bedingten Verlusten und Teilverlusten in funktioneller Hinsicht vorsieht. Demgegenüber stellen die von der Beschwerdeführerin genannten lebenswichtigen Verrichtungen solche dar, die sich nicht unmittelbar auf eine Pflegebedürftigkeit im engeren Sinne, sondern auf eine Hilflosigkeit im weiteren Sinne, nämlich auch eine Hilflosigkeit im sachlichen Lebensbereich, beziehen. Eine solche Hilflosigkeit begründet aber noch nicht die Anspruchsberechtigung auf Gewährung der Pflegezulage nach § 18 Abs. 1 KOVG. In diesem Zusammenhang wird auch auf das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 1964, Slg. Nr. 6360/A, verwiesen, in dem zum Ausdruck gebracht wurde, daß die Verrichtungen des Haushaltes nicht zu den "lebenswichtigen Verrichtungen" nach § 18 Abs. 1 KOVG zählen. Allenfalls wäre bei Vorliegen der Voraussetzungen die Anspruchsberechtigung auf die Zuerkennung der Hilflosenzulage nach § 18 a KOVG gegeben (siehe in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 20. November 1969, Zl. 1574/68). Diese Frage hatte jedoch die belangte Behörde - wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wurde - schon deshalb nicht zu prüfen, weil die Beschwerdeführerin nach anderen gesetzlichen Vorschriften einen Anspruch auf eine gleichartige Leistung geltend machen kann.Nach Paragraph 18, Absatz eins, KOVG wird zur Beschädigtenrente eine Pflegezulage gewährt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos ist, daß er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf. Nach der hg. Rechtsprechung sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Pflegezulage erfüllt, wenn der Grad der Hilflosigkeit ein Maß an Hilfeleistungen durch andere Personen erforderlich macht, das als "Pflege und Wartung" zu qualifizieren ist. Hiebei ist davon auszugehen, daß der Beschädigte infolge der durch die Dienstbeschädigung verursachten Gebrechen (Versehrtheit) unfähig ist, bestimmte, unmittelbar auf seinen Körper bezogene Funktionen selbständig auszuüben und deshalb hiezu der Hilfe einer anderen Person bedarf. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 3, KOVG, die eine stufenmäßige Aufgliederung der Pflegezulage je nach dem Ausmaß der Schädigungen an Gliedmaßen bzw. den dadurch bedingten Verlusten und Teilverlusten in funktioneller Hinsicht vorsieht. Demgegenüber stellen die von der Beschwerdeführerin genannten lebenswichtigen Verrichtungen solche dar, die sich nicht unmittelbar auf eine Pflegebedürftigkeit im engeren Sinne, sondern auf eine Hilflosigkeit im weiteren Sinne, nämlich auch eine Hilflosigkeit im sachlichen Lebensbereich, beziehen. Eine solche Hilflosigkeit begründet aber noch nicht die Anspruchsberechtigung auf Gewährung der Pflegezulage nach Paragraph 18, Absatz eins, KOVG. In diesem Zusammenhang wird auch auf das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 1964, Slg. Nr. 6360/A, verwiesen, in dem zum Ausdruck gebracht wurde, daß die Verrichtungen des Haushaltes nicht zu den "lebenswichtigen Verrichtungen" nach Paragraph 18, Absatz eins, KOVG zählen. Allenfalls wäre bei Vorliegen der Voraussetzungen die Anspruchsberechtigung auf die Zuerkennung der Hilflosenzulage nach Paragraph 18, a KOVG gegeben (siehe in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 20. November 1969, Zl. 1574/68). Diese Frage hatte jedoch die belangte Behörde - wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wurde - schon deshalb nicht zu prüfen, weil die Beschwerdeführerin nach anderen gesetzlichen Vorschriften einen Anspruch auf eine gleichartige Leistung geltend machen kann.
Sofern die Beschwerdeführerin ausführt, daß sie nicht in der Lage sei, zu baden oder eine gründliche Körperwäsche vorzunehmen, so ist ihr entgegenzuhalten, daß nach den gutachtlichen Feststellungen des ärztlichen Sachverständigen Dr. L, die mit dem im Verfahren erster Instanz eingeholten chirurgischen Sachverständigengutachten übereinstimmen, die notwendige Körperreinigung von der Beschwerdeführerin allein durchgeführt werden kann. Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 2. Juli 1969, Zl. 1644/68, dem Vorbringen eines Beschwerdeführers, daß er ohne Hilfe nicht zu baden vermöge, entgegengehalten, daß dem Beschwerdeführer, wenn er auch nicht in der Lage sein sollte, ein Wannenbad in der üblichen Form zu nehmen, es ihm auf Grund der vom ärztlichen Sachverständigen festgestellten Gebrauchsfähigkeit beider Hände doch möglich sei, die notwendige Körperreinigung auf andere zweckdienliche Weise vorzunehmen. Auch im gegenständlichen Beschwerdefall sind laut Untersuchungsbefund des chirurgischen Sachverständigen Dr. L die oberen Gliedmaßen der Beschwerdeführerin in allen Gelenken frei beweglich. Nacken- und Kreuzgriff sowie Faustschluß sind beiderseits gut durchführbar.
Im Rahmen der Verfahrensrüge macht die Beschwerdeführerin der belangten Behörde zum Vorwurf, daß sie auf erhöhte Unfallsgefahr und die dadurch bedingte Angstneurose nicht Bedacht genommen und dem Antrag auf Beiziehung von Sachverständigen aus den Fachgebieten der Neurologie und Psychiatrie sowie der Orthopädie nicht stattgegeben habe. Die Feststellung der belangten Behörde zu den im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen sei unzureichend, zumal die Beantwortung der Rechtsfrage des Vorliegens von Hilflosigkeit Aufgabe der Verwaltungsbehörde sei. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auch auf den in einem früheren Verfahren ergangenen Erlaß des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 20. September 1965.
Diesem Beschwerdevorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, daß die von der Beschwerdeführerin auf die erhöhte Unfallsgefahr zurückgeführte Angstneurose nicht als Dienstbeschädigung anerkannt ist und eine Anerkennung auch nicht Gegenstand des durchgeführten Verwaltungsverfahrens gebildet hat. Der im Verfahren erster Instanz als Sachverständige befragte Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. W hat als Ursache für die akausale Angstneurose eine anlage- und persönlichkeitsbedingte Fehlentwicklung bezeichnet. Der Krankheitswert einer Psychose wurde von diesem Sachverständigen verneint. Der genannte Sachverständige hat ferner in seinem Gutachten vom 7. Februar 1972 zusammenfassend festgestellt, daß das akausale Zustandsbild weder für sich allein, noch in Verbindung mit den Dienstbeschädigungsleiden Hilflosigkeit bzw. Pflegebedürftigkeit bedinge. Was im übrigen den in der Beschwerde angeführten Erlaß des Bundesministeriums für soziale Verwaltung betrifft, so hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Inhalt dieses Erlasses bereits in seinem Vorerkenntnis vom 26. Jänner 1967, Zl. 56/66, ausführlich auseinandergesetzt.
Wenn die Beschwerdeführerin die Unterlassung der Einholung von Gutachten aus den Fachgebieten der Neurologie und Psychiatrie sowie der Orthopädie im Berufungsverfahren rügt, so sei sie auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, nach der im Verfahren nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz kein Anspruch auf Beiziehung eines Sachverständigen einer bestimmten Fachrichtung besteht (vgl. die Erkenntnisse vom 24. April 1961, Zl. 2411/59, vom 24. September 1965, Zl. 505/65, vom 29. November 1966, Zl. 483/66, u. a.).Wenn die Beschwerdeführerin die Unterlassung der Einholung von Gutachten aus den Fachgebieten der Neurologie und Psychiatrie sowie der Orthopädie im Berufungsverfahren rügt, so sei sie auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, nach der im Verfahren nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz kein Anspruch auf Beiziehung eines Sachverständigen einer bestimmten Fachrichtung besteht vergleiche , die Erkenntnisse vom 24. April 1961, Zl. 2411/59, vom 24. September 1965, Zl. 505/65, vom 29. November 1966, Zl. 483/66, u. a.).
Sofern schließlich die Beschwerdeführerin die in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltene Feststellung der belangten Behörde zu den im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen als unzureichend rügt, diese seien nicht geeignet gewesen, die Beweiskraft des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu mindern, so ist auch dieser Vorwurf nicht stichhältig. Die belangte Behörde hat durch die von der Beschwerdeführerin beanstandete Formulierung offenkundig zum Ausdruck gebracht, daß die Einwendungen der Beschwerdeführerin sie nicht veranlaßten, eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durchzuführen, da ihr der Sachverhalt bereits auf Grund der vorliegenden Sachverständigenbeweise mit Recht hinreichend geklärt erschien. Entsprechend der Vorschrift des § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG 1950 war die belangte Behörde daher nicht verpflichtet, weitere Beweisanträge zu berücksichtigen (siehe die hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 1953, Slg. 3046/A, vom 18. September 1959, Slg. Nr. 5050/A und vom 28. September 1967, Zl. 627, 628/67).Sofern schließlich die Beschwerdeführerin die in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltene Feststellung der belangten Behörde zu den im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen als unzureichend rügt, diese seien nicht geeignet gewesen, die Beweiskraft des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu mindern, so ist auch dieser Vorwurf nicht stichhältig. Die belangte Behörde hat durch die von der Beschwerdeführerin beanstandete Formulierung offenkundig zum Ausdruck gebracht, daß die Einwendungen der Beschwerdeführerin sie nicht veranlaßten, eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durchzuführen, da ihr der Sachverhalt bereits auf Grund der vorliegenden Sachverständigenbeweise mit Recht hinreichend geklärt erschien. Entsprechend der Vorschrift des Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz AVG 1950 war die belangte Behörde daher nicht verpflichtet, weitere Beweisanträge zu berücksichtigen (siehe die hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 1953, Slg. 3046/A, vom 18. September 1959, Slg. Nr. 5050/A und vom 28. September 1967, Zl. 627, 628/67).
Da somit eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides nicht erkennbar ist, aber auch eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht festgestellt werden kann, war die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Da somit eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides nicht erkennbar ist, aber auch eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht festgestellt werden kann, war die vorliegende Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b, § 48 Abs. 2 lit. a und b, § 49 Abs. 2 und § 59 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Abschnitt B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 47, Absatz eins und Absatz 2, Litera b,, Paragraph 48, Absatz 2, Litera a und b, Paragraph 49, Absatz 2 und Paragraph 59, VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Abschnitt B Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, Bundesgesetzblatt , Nr. 427.
Wien, am 29. Oktober 1973

Schlagworte

Person des Sachverständigen Anspruch der Partei auf die Verpflichtung der Behörde zur Beiziehung bestimmter Sachverständiger und Durchführung bestimmter Untersuchungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973000690.X00

Im RIS seit

02.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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