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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
BGdAG 1967 §12 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1430/69 E VS 22. Oktober 1971 VwSlg 8091 A/1971 RS 2 (Vermerk: Auch der VwGH ist nicht in der Lage, im Rahmen einer Beschwerde die Rechtmäßigkeit der einen vorangegangenen Vorstellungsbescheid tragenden Rechtsauffassung zu überprüfen).Stammrechtssatz
Die Vorstellungsbehörde ist nicht berechtigt sich bei unverändert gebliebenem Sachverhalt über ihre in einem früheren Vorstellungsbescheid in der gleichen Verwaltungssache geäußerte Rechtsansicht hinwegzusetzen.
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000803.X01Im RIS seit
19.11.2002