RS Vwgh 2006/12/19 2006/03/0159

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Veröffentlicht am 19.12.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §37 Abs5;
VStG §51 Abs1;
VStG §51 Abs7 idF 1998/I/158;
VStG §51 Abs7;
VwRallg;

Rechtssatz

Während gemäß § 51 Abs 1 VStG "im Verwaltungsstrafverfahren" den Parteien das Recht der Berufung zusteht, legt § 51 Abs 7 VStG fest, dass in einem Verfahren, in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht, "das Straferkenntnis" von Gesetzes wegen außer Kraft tritt, wenn "seit dem Einlangen der Berufung gegen ein Straferkenntnis" 15 Monate vergangen sind. Schon der eindeutige Wortlaut des § 51 Abs 7 VStG, der sich - im Gegensatz zu Abs 1 - nur auf "Straferkenntnisse" bezieht, spricht gegen die Auffassung, die Rechtsfolgen dieser Bestimmung seien auch auf Verfallsbescheide, bei denen es sich nicht um Straferkenntnisse handelt, anzuwenden. Das gewonnene Auslegungsergebnis wird durch den Wortlaut der früheren Fassung des § 51 Abs 7 VStG (vor der Novelle BGBl I Nr 158/1998) bestätigt. In den Gesetzesmaterialien (1167 Blg NR 20.GP, S 41) heißt es zu dieser Änderung: "Die Neuformulierung stellt klar, dass § 51 Abs 7 VStG nur für Straferkenntnisse (und nicht auch für verfahrensrechtliche Bescheide) gilt."

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006030159.X01

Im RIS seit

22.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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