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L22007 Landesbedienstete TirolNorm
B-VG Art101 Abs1;Rechtssatz
Zur Erlassung eines Bescheides über die Versetzung eines Beamten zu einer anderen Dienststelle nach § 67 DP ist in Ansehung der Landesbeamten nur die Landesregierung und nicht der Landeshauptmann zuständig.Zur Erlassung eines Bescheides über die Versetzung eines Beamten zu einer anderen Dienststelle nach Paragraph 67, DP ist in Ansehung der Landesbeamten nur die Landesregierung und nicht der Landeshauptmann zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973001453.X01Im RIS seit
07.01.2003