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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 litb impl;Rechtssatz
Wenn eine Berichtigung eines gemäß § 42 Abs 4 VwGG erlassenen Erkenntnisses die in diesem geäußerte Rechtsanschauung nicht berührt, so läuft die Frist zur Erlassung des versäumten Bescheides, die im Erkenntnis gesetzt wurde, ab der Zustellung des Erkenntnisses und nicht ab der Zustellung der Berichtigungsverfügung (hier: Aufhebung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde).Wenn eine Berichtigung eines gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG erlassenen Erkenntnisses die in diesem geäußerte Rechtsanschauung nicht berührt, so läuft die Frist zur Erlassung des versäumten Bescheides, die im Erkenntnis gesetzt wurde, ab der Zustellung des Erkenntnisses und nicht ab der Zustellung der Berichtigungsverfügung (hier: Aufhebung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972000873.X01Im RIS seit
25.11.2002