TE Vfgh Erkenntnis 1984/11/23 B547/80

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Veröffentlicht am 23.11.1984
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Index

61 Familienförderung, Jugendfürsorge
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z17
B-VG Art83 Abs2
FamilienlastenausgleichsG 1967 §25
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

FLAG 1967; Verhängung einer Geldstrafe wegen Verletzung der Meldepflicht; bloß sprachliche Berichtigung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides; jedoch Entzug des gesetzlichen Richters durch Erlassung des Berufungsbescheides durch die Sbg. Landesregierung in einer Materie des Art10 Abs1 Z17 B-VG

Spruch

Der Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. E J lebte seit 1977 getrennt von seiner Frau; seine eheliche Tochter A, geboren am ..., für die er Familienbeihilfe bezog, wohnte bei ihrer Mutter.

Bei einer Überprüfung des Familienbeihilfenanspruches gab E J am 22. Mai 1978 im Formblatt Beih. 47 "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" an, daß seine Tochter sich in seinem Haushalt befinde.

2.1. Mit Straferk. des Magistrates Sbg. vom 21. August 1979 wurde E J für schuldig erkannt, er habe auf dem Formblatt "Beih. 47" angegeben, daß sich seine Tochter A in seinem Haushalt befindet, obwohl sie bereits seit 1977 von seiner Familie getrennt lebt. E J sei seiner Meldepflicht nicht nachgekommen und habe hiedurch für die Zeit vom 1. Jänner 1978 bis 31. Jänner 1979 Familienbeihilfe in der Höhe von 11470 S zu Unrecht bezogen und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §25 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (künftig: FLAG) begangen. Gemäß §29 leg. cit. wurde über ihn eine Geldstrafe von 1100 S im Falle der Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe von 24 Stunden verhängt.

2.2. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Sbg. Landesregierung vom 11. August 1980 keine Folge gegeben und das angefochtene Straferk. bestätigt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, daß der erste Satz des angefochtenen Straferk. zu lauten habe:

"Der Beschuldigte, Herr E J, Abteilungsleiter der 'Firma ...', ..., hat laut Anzeige des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 11. 5. 1979 auf dem Formblatt Beih. 47, 'Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe' vom 22. 5. 1978 angegeben, daß sich seine Tochter A in seinem Haushalt befinde, obwohl er bereits seit 1977 von seiner Familie getrennt lebt."

3.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der eine Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Unversehrtheit des Eigentums geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

3.2. Die bel. Beh. hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.

4. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

4.1.1. Der Bf. vermeint, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt zu sein, da mit dem angefochtenen Bescheid über ihn eine Strafe wegen eines Sachverhalts verhängt worden sei, den er nach dem Straferk. erster Instanz gar nicht begangen habe.

4.1.2. Fiele es der Berufungsbehörde wegen der Abänderung der Beschuldigung zur Last, einen Sachverhalt zum Gegenstand ihrer Berufungsentscheidung gemacht zu haben, der nicht Gegenstand des Verfahrens erster Instanz war, so würde dies der Rechtsprechung des VfGH folgend tatsächlich eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter bilden (vgl. VfSlg. 6128/1970 und die dort zitierte Vorjudikatur). Der VfGH ist aber der Auffassung, daß nach dem Willen der Behörde sowohl der ersten als auch der zweiten Instanz Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens der Umstand war, daß der Bf. bei Ausfüllung des Formblattes Beih. 47 vom 22. Mai 1978 nicht angab, bereits seit 1977 von seiner Familie getrennt gelebt zu haben. Bei der Änderung der Fassung des Spruches im Berufungsbescheid handelt es sich somit offensichtlich um eine bloß sprachliche Berichtigung einer undeutlichen Ausdrucksweise im erstinstanzlichen Erk. Durch die Ausführungen der Beschwerde wird die behauptete Grundrechtsverletzung somit nicht dargetan (vgl. VfSlg. 8505/1979).4.1.2. Fiele es der Berufungsbehörde wegen der Abänderung der Beschuldigung zur Last, einen Sachverhalt zum Gegenstand ihrer Berufungsentscheidung gemacht zu haben, der nicht Gegenstand des Verfahrens erster Instanz war, so würde dies der Rechtsprechung des VfGH folgend tatsächlich eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter bilden vergleiche VfSlg. 6128/1970 und die dort zitierte Vorjudikatur). Der VfGH ist aber der Auffassung, daß nach dem Willen der Behörde sowohl der ersten als auch der zweiten Instanz Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens der Umstand war, daß der Bf. bei Ausfüllung des Formblattes Beih. 47 vom 22. Mai 1978 nicht angab, bereits seit 1977 von seiner Familie getrennt gelebt zu haben. Bei der Änderung der Fassung des Spruches im Berufungsbescheid handelt es sich somit offensichtlich um eine bloß sprachliche Berichtigung einer undeutlichen Ausdrucksweise im erstinstanzlichen Erk. Durch die Ausführungen der Beschwerde wird die behauptete Grundrechtsverletzung somit nicht dargetan vergleiche VfSlg. 8505/1979).

4.1.3. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird allerdings durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde auch dann verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (vgl. VfSlg. 8707/1979). Dieser Vorwurf ist der bel. Beh. in der Tat zu machen.4.1.3. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird allerdings durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde auch dann verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt vergleiche VfSlg. 8707/1979). Dieser Vorwurf ist der bel. Beh. in der Tat zu machen.

Der angefochtene Bescheid ist "Für die Landesregierung" unterfertigt; er ist also der Sbg. Landesregierung zuzurechnen. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Sbg. Landesregierung die Zuständigkeit zur Fälligkeit einer Sachentscheidung in Anspruch genommen. Die bel. Beh. behauptet wohl in der Gegenschrift, daß "die gesetzlich begründeten Behördenzuständigkeiten ... gewahrt worden seien", hiefür findet sich jedoch weder im FLAG noch sonst eine Grundlage. Der angefochtene Bescheid ist in einer Angelegenheit des Familienlastenausgleiches ergangen.

Hiebei handelt es sich um eine Materie, die gemäß Art10 Abs1 Z17 B-VG hinsichtlich Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes fällt. Die Sbg. Landesregierung ist oberstes Vollzugsorgan in Landessachen. Damit erweist sich, daß nicht die zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zuständige Behörde entschieden hat.

Der angefochtene Bescheid verletzt den Bf. demnach im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.

4.2. Der Bescheid war daher aufzuheben.

Schlagworte

Verwaltungsstrafrecht, Berufung, Familienlastenausgleich, Bescheidberichtigung, Behördenzuständigkeit, Landesregierung, Kompetenz Bund - Länder Familienlastenausgleich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B547.1980

Dokumentnummer

JFT_10158877_80B00547_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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