Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105 litf;Rechtssatz
Eine über das Interesse eines Fischereiberechtigten hinausgehende allgemeine Beeinträchtigung der Fischereiwirtschaft (§ 105 lit f WRG) kann nur dann angenommen werden, wenn die fischereischädigende Auswirkung einer bewilligungspflichtigen Wasserbenützung als volkswirtschaftlich bedeutsam zu beurteilen ist.Eine über das Interesse eines Fischereiberechtigten hinausgehende allgemeine Beeinträchtigung der Fischereiwirtschaft (Paragraph 105, Litera f, WRG) kann nur dann angenommen werden, wenn die fischereischädigende Auswirkung einer bewilligungspflichtigen Wasserbenützung als volkswirtschaftlich bedeutsam zu beurteilen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000623.X01Im RIS seit
14.11.2002Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015