TE Vwgh Erkenntnis 1973/11/16 0623/73

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Veröffentlicht am 16.11.1973
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Index

L65508 Fischerei Vorarlberg;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

FischereiG Vlbg §40;
WRG 1959 §105 litf;
WRG 1959 §15 Abs5;
WRG 1959 §15 Abs6;
WRG 1959 §15;
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 15 heute
  2. WRG 1959 § 15 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 15 gültig von 01.10.1997 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 15 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 15 heute
  2. WRG 1959 § 15 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 15 gültig von 01.10.1997 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 15 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 15 heute
  2. WRG 1959 § 15 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 15 gültig von 01.10.1997 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 15 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Penzinger und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesgerichtsrat Dr. Kremzow über die Beschwerde des WG in N, vertreten durch Dr. Guntram Lins, Rechtsanwalt in Bludenz, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 2. März 1973, Zl. 64.861-I/1/72, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren nach Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

Mit Schreiben vom 12. März 1969 ersuchte der Beschwerdeführer die Bezirkshauptmannschaft Bludenz, sein in der Parzelle "X", Katastralgemeinde Y, geplantes Bauvorhaben zur Erstellung einer Teichanlage für eine Forellenzucht des Beschwerdeführers wasserrechtlich zu bewilligen. Auf die Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 25. Juni 1969, daß das B-bach zum Fischereirevier "nn" gehöre, Besitzer des Fischereirechtes Vorarlberger Illwerke und Pächter der Fischereiverein F seien, und zur Durchführung der wasserrechtlichen Verhandlung auch noch die Zustimmung der Fischereiberechtigten nachzuweisen wäre, teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Juli 1969 mit, daß das Bbach seine gesamte Grundparzelle durchfließe und der Großteil auf seinem Grundstück entspringe. Es sei ihm die Behauptung unerklärlich, daß hier Fischereirechte vorhanden seien.

Bei der hierauf durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 1969 wurde vom Verhandlungsleiter auf Grund der eingereichten Projektsunterlagen dargestellt, daß der Beschwerdeführer beabsichtige, auf den ihm eigentümlichen Liegenschaften, Parzellen 6231 und 6339, Katastralgemeinde Y, eine Teichanlage zu erstellen. Auf den genannten Liegenschaften entspringe der B-bach. Dieses Gewässer sei zwar gemäß § 3 WRG ein Privatgewässer, sei jedoch durch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 30. Juli 1969 gemäß § 40 des Fischereigesetzes, LGBl. für Vorarlberg Nr. 27/1891 (Fischereigesetz) rechtskräftig als Laichschonstätte erklärt worden. Der wasserbautechnische Amtssachverständige erklärte, daß vom Standpunkt der Gewässeraufsicht und vom wasserbautechnischen Standpunkt gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung bei Einhaltung bestimmter Vorschreibungen, insbesondere hinsichtlich der Verhinderung von Verunreinigungen, kein Einwand bestehe. Die Vertreter des Fischereivereines F, des Fischereiausschusses Bludenz und der Vorarlberger Illwerke erhoben gegen das gegenständliche Projekt Einspruch mit dem Antrag auf Abweisung, weil der Fischereiverein F den B-bach unbedingt zur Aufzucht von Brütlingen und Jungfischen benötige, wobei auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 30. Juli 1969 über die Erklärung dieses Baches als Laichschonstätte verwiesen wurde. Bei einer weiteren, am 17. Juni 1971 durchgeführten Verhandlung wurde vom Verhandlungsleiter festgestellt, daß der Beschwerdeführer im Herbst 1970 bereits den B-bach an die Grundgrenze in östlicher Richtung verlegt und auf den genannten Grundparzellen 7 Teiche errichtet sowie das Wasser des Baches in diese Teiche abgeleitet habe. Der wasserbautechnische Amtssachverständige verwies in dieser Verhandlung auf seine Stellungnahme anläßlich der ersten Verhandlung und beantragte u. a., die wasserrechtliche Bewilligung noch an nachstehende Bedingungen zu knüpfen:Bei der hierauf durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 1969 wurde vom Verhandlungsleiter auf Grund der eingereichten Projektsunterlagen dargestellt, daß der Beschwerdeführer beabsichtige, auf den ihm eigentümlichen Liegenschaften, Parzellen 6231 und 6339, Katastralgemeinde Y, eine Teichanlage zu erstellen. Auf den genannten Liegenschaften entspringe der B-bach. Dieses Gewässer sei zwar gemäß Paragraph 3, WRG ein Privatgewässer, sei jedoch durch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 30. Juli 1969 gemäß Paragraph 40, des Fischereigesetzes, LGBl. für Vorarlberg Nr. 27 aus 1891, (Fischereigesetz) rechtskräftig als Laichschonstätte erklärt worden. Der wasserbautechnische Amtssachverständige erklärte, daß vom Standpunkt der Gewässeraufsicht und vom wasserbautechnischen Standpunkt gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung bei Einhaltung bestimmter Vorschreibungen, insbesondere hinsichtlich der Verhinderung von Verunreinigungen, kein Einwand bestehe. Die Vertreter des Fischereivereines F, des Fischereiausschusses Bludenz und der Vorarlberger Illwerke erhoben gegen das gegenständliche Projekt Einspruch mit dem Antrag auf Abweisung, weil der Fischereiverein F den B-bach unbedingt zur Aufzucht von Brütlingen und Jungfischen benötige, wobei auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 30. Juli 1969 über die Erklärung dieses Baches als Laichschonstätte verwiesen wurde. Bei einer weiteren, am 17. Juni 1971 durchgeführten Verhandlung wurde vom Verhandlungsleiter festgestellt, daß der Beschwerdeführer im Herbst 1970 bereits den B-bach an die Grundgrenze in östlicher Richtung verlegt und auf den genannten Grundparzellen 7 Teiche errichtet sowie das Wasser des Baches in diese Teiche abgeleitet habe. Der wasserbautechnische Amtssachverständige verwies in dieser Verhandlung auf seine Stellungnahme anläßlich der ersten Verhandlung und beantragte u. a., die wasserrechtliche Bewilligung noch an nachstehende Bedingungen zu knüpfen:

"2. Jede nicht zwangsläufig mit der Fischzucht verbundene Gewässerverunreinigung ist untersagt. Es ist insbesondere bei Errichtung der Anlage eine Verschlammung des Bächleins zu vermeiden. Erforderlichenfalls ist ein Nachklärbecken zu errichten. Der Schlamm der Fischteiche darf nicht in den Ablaufgraben abgelassen werden. Er ist auf eine geeignete Deponie zu führen.

3. Bei Füllung der Teiche ist eine Restwassermenge von mindestens 50 % der natürlichen Wasserführung im ursprünglichen Gerinne zu belassen. Ebenso ist bei Entleerung der Teiche darauf zu achten, daß das Abflußvermögen des Gerinnes nicht überfordert wird."

Der Vertreter der Gemeinde N erklärte, bei plan- und bestimmungsgemäßer Ausführung und bei Berücksichtigung der gegebenen Abänderungen keinen Einwand zu erheben. Die Vertreter der Fischereiberechtigten hielten bei dieser Verhandlung ihre Einwendungen aufrecht und ergänzten sie dahin, daß durch die gegenständliche Anlage der wesentlichste Teil des Baches für Aufzuchtzwecke ungeeignet würde. Durch die Belastung des aus dem Teich abfließenden Wassers mit verdorbenen Futterresten und Fischexkrementen und durch die Erwärmung des Wassers in den Teichen sei die Strecke unterhalb der Teichanlage für Aufzuchtzwecke nicht mehr geeignet.

Über Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Bludenz wurde sodann von Herrn Dr. JH des Bundesinstitutes für Gewässerforschung und Fischereiwirtschaft in Scharfling am 14. Juli 1971 im Beisein des Bürgermeisters von N und des Vertreters des Fischereivereines F ein Augenschein vorgenommen. In dem am 20. Juli 1971 erstatteten Befund und Gutachten wurde von diesem Sachverständigen festgestellt, daß der Beschwerdeführer trotz Verständigung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz zum Augenschein nicht erschienen sei. Das B sei etwa 600 m lang und falle mit einem Wasserfall zur G ab, sei somit gegen den Aufstieg größerer Schadfische abgesichert. Die ersten ca. 200 bis 250 m seien steiler und würden durch zahlreiche Zuflüsse aus den Wiesengründen erst zu einem nennenswerten größeren Bächlein zusammengefaßt. Bei Eintritt in den flacheren Teil - etwa 300 bis 350 m - sei der Bach derzeit bereits insoweit verändert, als ein gerader Graben entlang des Waldes laufe, den der Antragsteller neu angelegt habe und der zur Zeit der Besichtigung eine Wasserführung von 3 bis 4 l/sec gehabt habe. Die Hauptmenge des Wassers - zum Zeitpunkt der Besichtigung etwa 20 bis 25 l/sec werde über ein Auffangbecken in einem Holzgerinne gefaßt und linksseitig entlang einer Reihe von 6 kleinen Teichen geführt, die je aus einer Abzweigung gespeist würden. Die Planung besage, daß die gesamte kleine Talsenke mit Teichen ausgestattet werden solle, sodaß der derzeitige Zustand unterhalb des Zufahrtsweges zu den Fischerhütten unbeachtet bleiben könne. Der Zustand habe sich bereits jetzt gegenüber dem ursprünglichen Stand insoweit verschlechtert, als die Führung des neuen Bachlaufes zum Wald verlegt worden sei und gesammelt durch einen Rohrdurchlaß unter dem Weg in das Untergebiet einfließe. Die alten Bachschleifen erschienen zum Teil trocken, zum Teil seicht und verschlammt. Das ursprünglich naturbelassene B sei aus verschiedenen, zum Teil schon genannten Gründen hervorragend als Aufzuchtbach geeignet gewesen. Der flachere, mäandernde Bachlauf, der vom Antragsteller für seine Teichanlage beansprucht werde, habe schätzungsweise 4/5 oder etwas darüber der Natursetzlinge, der steilere Teil demnach etwa maximal 15 bis 20 % gebracht. Der Umleitgraben entlang des Waldes sei für eine Natursetzlingsaufzucht ungeeignet, das Restaufkommen gegen 20 % im steileren Teil wegen der ungünstigen Verhältnisse nicht mehr als rentabel zu bezeichnen. Das von der Bezirkshauptmannschaft Bludenz zum Schongebiet erklärte Natursetzlings-Aufzuchtgewässer B sei durch den Bau und Bestand der Teichanlage als solches nicht mehr zu verwenden.

Der Sachverständige errechnete dann die im Fall der wasserrechtlichen Bewilligung den Fischereiberechtigten zu leistende Entschädigung für jährlich geerntete etwa 300 "Zweisömmerer" kapitalisiert mit S 52.500,--.

Zu diesem dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Gutachten äußerte sich dieser mit Schreiben vom 10. August 1971 dahin, daß er keine Verständigung zur gemeinsamen Besichtigung erhalten habe und daß das Gutachten mehr Unwahrheiten als Wahrheiten enthalte. Der B-bach sei nicht 600 m, sondern kaum halb so lang. Wenn der Fischereiverein F glaube, auf diesen Grundparzellen "ein Recht zu erzwingen", so wäre die Entschädigung nicht dem F-Fischereiverein, sondern dem Grundbesitzer zu überweisen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 16. August 1971 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer Fischteichanlage auf den Grundparzellen 6231 und 6339 Katastralgemeinde N gemäß den §§ 9, 12, 15, 98 und 111 WRG 1969 in Verbindung mit § 40 Fischereigesetz als unzulässig abgewiesen (Punkt 1). Dem Beschwerdeführer wurde gleichzeitig aufgetragen, gemäß § 138 WRG binnen einem Monat nach Rechtskraft dieses Bescheides die eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen (Verlegung des Bachbettes, Errichtung von Teichen usw.) auf seine Kosten zu beseitigen und den rechtmäßigen früheren Zustand wieder herzustellen (Punkt 2). Schließlich wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 76 bis 78 AVG 1950 verhalten, die Kosten des Verfahrens von zusammen S 3.035,-- zu bezahlen (Punkt 3). Zur Begründung wurde ausgeführt, daß nach dem Gutachten der ursprünglich naturbelassene B-bach hervorragend als Aufzuchtbach geeignet gewesen sei. Durch die Errichtung und den Betrieb der Teichanlage sei er als Laichschonstätte bzw. Aufzuchtgewässer nicht mehr zu verwenden. Die Erteilung der beantragten Bewilligung würde somit in Widerspruch zur Verfügung vom 30. Juli 1969 der Bezirkshauptmannschaft Bludenz, mit der der B-bach zur Laichschonstätte erklärt wurde, stehen und sei daher zu versagen gewesen. Gleichzeitig sei dem Bewilligungswerber aufzutragen gewesen, den früheren Zustand durch Beseitigung der eigenmächtig errichteten Anlagen wieder herzustellen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 16. August 1971 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer Fischteichanlage auf den Grundparzellen 6231 und 6339 Katastralgemeinde N gemäß den Paragraphen 9, 12, 15, 98 und 111 WRG 1969 in Verbindung mit Paragraph 40, Fischereigesetz als unzulässig abgewiesen (Punkt 1). Dem Beschwerdeführer wurde gleichzeitig aufgetragen, gemäß Paragraph 138, WRG binnen einem Monat nach Rechtskraft dieses Bescheides die eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen (Verlegung des Bachbettes, Errichtung von Teichen usw.) auf seine Kosten zu beseitigen und den rechtmäßigen früheren Zustand wieder herzustellen (Punkt 2). Schließlich wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 76 bis 78 AVG 1950 verhalten, die Kosten des Verfahrens von zusammen S 3.035,-- zu bezahlen (Punkt 3). Zur Begründung wurde ausgeführt, daß nach dem Gutachten der ursprünglich naturbelassene B-bach hervorragend als Aufzuchtbach geeignet gewesen sei. Durch die Errichtung und den Betrieb der Teichanlage sei er als Laichschonstätte bzw. Aufzuchtgewässer nicht mehr zu verwenden. Die Erteilung der beantragten Bewilligung würde somit in Widerspruch zur Verfügung vom 30. Juli 1969 der Bezirkshauptmannschaft Bludenz, mit der der B-bach zur Laichschonstätte erklärt wurde, stehen und sei daher zu versagen gewesen. Gleichzeitig sei dem Bewilligungswerber aufzutragen gewesen, den früheren Zustand durch Beseitigung der eigenmächtig errichteten Anlagen wieder herzustellen.

In seiner dagegen erhobenen Berufung verwies der Beschwerdeführer u.a. darauf, daß das "B" eine Länge von 350 m aufweise. Abgesehen davon könne das nur in einer Länge von 200 m abfließende Quellwasser laichfähigen Fischen nie genug Nahrung bieten. Dazu komme, daß in der Laichzeit das Gerinne so wenig Wasser führe, daß bei stärkerer Kälte die Laichplätze eingefroren seien. Da der Landeshauptmann von Vorarlberg über die Berufung nicht innerhalb der im § 73 Abs. 1 AVG 1950 festgelegten Frist entschied, brächte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 1972 den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde ein.In seiner dagegen erhobenen Berufung verwies der Beschwerdeführer u.a. darauf, daß das "B" eine Länge von 350 m aufweise. Abgesehen davon könne das nur in einer Länge von 200 m abfließende Quellwasser laichfähigen Fischen nie genug Nahrung bieten. Dazu komme, daß in der Laichzeit das Gerinne so wenig Wasser führe, daß bei stärkerer Kälte die Laichplätze eingefroren seien. Da der Landeshauptmann von Vorarlberg über die Berufung nicht innerhalb der im Paragraph 73, Absatz eins, AVG 1950 festgelegten Frist entschied, brächte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 1972 den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde ein.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 2. März 1973 wurde die Berufung gemäß §§ 66 und 73 AVG 1950 abgewiesen. In der beigegebenen Begründung wurde unter Bezugnahme auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf das erstattete Gutachten, ausgeführt, daß laut Aktenlage die Gemeinde N beauftragt worden sei, den Beschwerdeführer von dem für 14. Juli 1971 festgelegten Lokalaugenschein in Kenntnis zu setzen. Im übrigen sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die persönliche Anwesenheit bei der Beweisaufnahme kein Erfordernis, dessen Fehlen einen Verfahrensmangel begründe. Es genüge vielmehr die Mitteilung des Ergebnisses an die Partei mit der Aufforderung zur Stellungnahme. Der Hinweis, daß das eingeholte Gutachten unrichtige Feststellungen treffe, weil der B-bach laichfähigen Fischen nur ungenügend Nahrung biete und in der Laichzeit zufriere, gehe ins Leere, weil, wie aus den übereinstimmenden Ausführungen des Fischereirevierausschusses Bludenz, des Fischereivereins F und des fischereiwirtschaftlichen Sachverständigen hervorgehe, der B-bach nicht als Laichgebiet, sondern als Aufzuchtbach hervorragend für die Fischzucht geeignet sei. Mit der Errichtung der gegenständlichen Teichanlage sei eine Zerstörung des Aufzuchtbaches verbunden, wodurch eine Beeinträchtigung der im öffentlichen Interesse gelegenen Fischereiwirtschaft und der Landeskultur eintrete. Daher sei die beantragte Bewilligung zu Recht versagt worden, wobei in diesem wasserrechtlichen Zusammenhang auch dahingestellt bleiben könne, welche rechtliche Bewandtnis es mit der von der Bezirkshauptmannschaft Bludenz erlassenen Verfügung vom 30. Juli 1969 habe. Zum Einwand schließlich, daß dem Beschwerdeführer die Tragung der Kosten des Gutachtens nicht hätte angelastet werden können, genüge es, darauf hinzuweisen, daß das gegenständliche Verfahren über Antrag des Beschwerdeführers durchgeführt worden sei. In diesem Falle sei der Antrag auf Durchführung aller zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes erforderlichen Amtshandlungen als in dem Parteibegehren eingeschlossen anzusehen. Die Einholung des fischereiwirtschaftlichen Gutachtens sei zur Feststellung des Sachverhaltes notwendig gewesen, da erst daraus zu entnehmen gewesen sei, ob das angeführte öffentliche Interesse einer Bewilligung des Antrages entgegenstehe.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 2. März 1973 wurde die Berufung gemäß Paragraphen 66 und 73 AVG 1950 abgewiesen. In der beigegebenen Begründung wurde unter Bezugnahme auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf das erstattete Gutachten, ausgeführt, daß laut Aktenlage die Gemeinde N beauftragt worden sei, den Beschwerdeführer von dem für 14. Juli 1971 festgelegten Lokalaugenschein in Kenntnis zu setzen. Im übrigen sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die persönliche Anwesenheit bei der Beweisaufnahme kein Erfordernis, dessen Fehlen einen Verfahrensmangel begründe. Es genüge vielmehr die Mitteilung des Ergebnisses an die Partei mit der Aufforderung zur Stellungnahme. Der Hinweis, daß das eingeholte Gutachten unrichtige Feststellungen treffe, weil der B-bach laichfähigen Fischen nur ungenügend Nahrung biete und in der Laichzeit zufriere, gehe ins Leere, weil, wie aus den übereinstimmenden Ausführungen des Fischereirevierausschusses Bludenz, des Fischereivereins F und des fischereiwirtschaftlichen Sachverständigen hervorgehe, der B-bach nicht als Laichgebiet, sondern als Aufzuchtbach hervorragend für die Fischzucht geeignet sei. Mit der Errichtung der gegenständlichen Teichanlage sei eine Zerstörung des Aufzuchtbaches verbunden, wodurch eine Beeinträchtigung der im öffentlichen Interesse gelegenen Fischereiwirtschaft und der Landeskultur eintrete. Daher sei die beantragte Bewilligung zu Recht versagt worden, wobei in diesem wasserrechtlichen Zusammenhang auch dahingestellt bleiben könne, welche rechtliche Bewandtnis es mit der von der Bezirkshauptmannschaft Bludenz erlassenen Verfügung vom 30. Juli 1969 habe. Zum Einwand schließlich, daß dem Beschwerdeführer die Tragung der Kosten des Gutachtens nicht hätte angelastet werden können, genüge es, darauf hinzuweisen, daß das gegenständliche Verfahren über Antrag des Beschwerdeführers durchgeführt worden sei. In diesem Falle sei der Antrag auf Durchführung aller zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes erforderlichen Amtshandlungen als in dem Parteibegehren eingeschlossen anzusehen. Die Einholung des fischereiwirtschaftlichen Gutachtens sei zur Feststellung des Sachverhaltes notwendig gewesen, da erst daraus zu entnehmen gewesen sei, ob das angeführte öffentliche Interesse einer Bewilligung des Antrages entgegenstehe.

Gegen diesen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer hat um die wasserrechtliche Bewilligung zur Benützung des B-bach für die von ihm für eine Forellenzucht geplante Teichanlage angesucht. Da bei der Ausführung dieses Projektes offenbar auf fremdes Liegenschaftseigentum ein Einfluß ausgeübt werden kann, ist die Bewilligungspflicht nach § 9 WRG gegeben, gleichgültig, ob es sich um ein öffentliches Gewässer oder privates Tagwasser handelt. In einem solchen Verfahren können Fischereiberechtigte gemäß § 15 Abs. 1 WRG 1959 solche Einwendungen gegen die Bewilligung erheben, die den Schutz gegen der Fischerei schädliche Verunreinigungen der Gewässer, die Anlegung von Fischwegen (Fischpässen, Fischstegen) und Fischrechen sowie der Regelung der Trockenlegung (Abkehr) von Gerinnen in einer der Fischerei tunlichst unschädlichen Weise bezwecken. Diesen Einwendungen ist Rechnung zu tragen, wenn hiedurch der anderweitigen Wasserbenutzung kein unverhältnismäßiges Erschwernis verursacht wird. Andernfalls gebührt dem Fischereiberechtigten bloß eine angemessene Entschädigung (§ 117) für die nach fachmännischer Voraussicht entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile. Demnach kann eine Beeinträchtigung der Rechte der Fischereiberechtigten nicht zur Abweisung des Ansuchens um wasserrechtliche Bewilligung führen, sondern allenfalls nur einen Anspruch auf angemessene Entschädigung begründen.Der Beschwerdeführer hat um die wasserrechtliche Bewilligung zur Benützung des B-bach für die von ihm für eine Forellenzucht geplante Teichanlage angesucht. Da bei der Ausführung dieses Projektes offenbar auf fremdes Liegenschaftseigentum ein Einfluß ausgeübt werden kann, ist die Bewilligungspflicht nach Paragraph 9, WRG gegeben, gleichgültig, ob es sich um ein öffentliches Gewässer oder privates Tagwasser handelt. In einem solchen Verfahren können Fischereiberechtigte gemäß Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 solche Einwendungen gegen die Bewilligung erheben, die den Schutz gegen der Fischerei schädliche Verunreinigungen der Gewässer, die Anlegung von Fischwegen (Fischpässen, Fischstegen) und Fischrechen sowie der Regelung der Trockenlegung (Abkehr) von Gerinnen in einer der Fischerei tunlichst unschädlichen Weise bezwecken. Diesen Einwendungen ist Rechnung zu tragen, wenn hiedurch der anderweitigen Wasserbenutzung kein unverhältnismäßiges Erschwernis verursacht wird. Andernfalls gebührt dem Fischereiberechtigten bloß eine angemessene Entschädigung (Paragraph 117,) für die nach fachmännischer Voraussicht entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile. Demnach kann eine Beeinträchtigung der Rechte der Fischereiberechtigten nicht zur Abweisung des Ansuchens um wasserrechtliche Bewilligung führen, sondern allenfalls nur einen Anspruch auf angemessene Entschädigung begründen.

Die belangte Behörde stützt ihre Abweisung auch nicht auf § 15 Abs. 1 WRG, sondern auf die Bestimmung des § 105 Abs. 1 lit. f WRG 1959, wonach im öffentlichen Interesse ein Unternehmen insbesondere dann als unzulässig angesehen oder nur unter entsprechenden Bedingungen bewilligt werden kann, wenn eine Gefährdung der Landeskultur, wozu auch die Fischereiwirtschaft zu rechnen sei, entstehen kann.Die belangte Behörde stützt ihre Abweisung auch nicht auf Paragraph 15, Absatz eins, WRG, sondern auf die Bestimmung des Paragraph 105, Absatz eins, Litera f, WRG 1959, wonach im öffentlichen Interesse ein Unternehmen insbesondere dann als unzulässig angesehen oder nur unter entsprechenden Bedingungen bewilligt werden kann, wenn eine Gefährdung der Landeskultur, wozu auch die Fischereiwirtschaft zu rechnen sei, entstehen kann.

Wenn die Beschwerde dazu ausführt, eine Berücksichtigung der Fischerei als öffentliches Interesse sei deshalb nicht möglich, weil deren Interessen im § 15 WRG 1959 einer Sonderregelung unterzogen bzw. in anderer Weise berücksichtigt seien, ist zu entgegnen, daß der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 20. September 1951, Slg. N.F. Nr. 2230/A, die Ansicht vertreten hat, daß das Gesamtinteresse der Fischerei anders als das Einzelinteresse der Fischereiberechtigten als öffentliches Interesse qualifiziert und von den mit der Wahrung der öffentlichen Interessen im wasserrechtlichen Verfahren betrauten Bundesbehörden berücksichtigt werden kann. Die Wahrung dieser Interessen durch die Wasserrechtsbehörde erachtet der Verwaltungsgerichtshof auch nicht als verfassungswidrig.Wenn die Beschwerde dazu ausführt, eine Berücksichtigung der Fischerei als öffentliches Interesse sei deshalb nicht möglich, weil deren Interessen im Paragraph 15, WRG 1959 einer Sonderregelung unterzogen bzw. in anderer Weise berücksichtigt seien, ist zu entgegnen, daß der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 20. September 1951, Slg. N.F. Nr. 2230/A, die Ansicht vertreten hat, daß das Gesamtinteresse der Fischerei anders als das Einzelinteresse der Fischereiberechtigten als öffentliches Interesse qualifiziert und von den mit der Wahrung der öffentlichen Interessen im wasserrechtlichen Verfahren betrauten Bundesbehörden berücksichtigt werden kann. Die Wahrung dieser Interessen durch die Wasserrechtsbehörde erachtet der Verwaltungsgerichtshof auch nicht als verfassungswidrig.

Der Behörde war daher die Aufgabe gestellt, zu entscheiden, ob es sich bei den Einwendungen des Fischereiberechtigten nur um Einzelinteressen handelte oder ob die Wasserrechtsbehörde berechtigt war, etwa wegen der Erklärung des B-bach als Laichschongebiet nach § 40 des Fischereigesetzes (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 30. Juli 1969) oder wegen seiner Verwendung als Aufzuchtbach von Amts wegen. öffentliche Interessen der Fischereiwirtschaft wahrzunehmen.Der Behörde war daher die Aufgabe gestellt, zu entscheiden, ob es sich bei den Einwendungen des Fischereiberechtigten nur um Einzelinteressen handelte oder ob die Wasserrechtsbehörde berechtigt war, etwa wegen der Erklärung des B-bach als Laichschongebiet nach Paragraph 40, des Fischereigesetzes (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 30. Juli 1969) oder wegen seiner Verwendung als Aufzuchtbach von Amts wegen. öffentliche Interessen der Fischereiwirtschaft wahrzunehmen.

Nach § 40 Fischereigesetz können über Antrag des Fischereiberechtigten bzw. des Revierausschusses Wasserstrecken oder Wasserflächen, welche zum Laichen der Fische und zur Entwicklung der jungen Brut geeignet sind, von der politischen Bezirksbehörde als Laichschonstätten erklärt werden, vorausgesetzt, daß nicht Rücksichten von überwiegender Bedeutung der Auswahl der betreffenden Örtlichkeiten bzw. den für dieselben zum Schutz des Laiches und der Brut festzustellenden Verboten (Verbot des Fischfanges, des Ausreißens von Schilf und Gras, der Aushebung von Sand und Schotter usw.) entgegenstehen. Ähnliche Regelungen enthalten die Absätze 2 und 5 des § 15 WRG 1959, bei deren Handhabung nach Abs. 2 eine Abwägung gegensätzlicher Interessen zu erfolgen hat.Nach Paragraph 40, Fischereigesetz können über Antrag des Fischereiberechtigten bzw. des Revierausschusses Wasserstrecken oder Wasserflächen, welche zum Laichen der Fische und zur Entwicklung der jungen Brut geeignet sind, von der politischen Bezirksbehörde als Laichschonstätten erklärt werden, vorausgesetzt, daß nicht Rücksichten von überwiegender Bedeutung der Auswahl der betreffenden Örtlichkeiten bzw. den für dieselben zum Schutz des Laiches und der Brut festzustellenden Verboten (Verbot des Fischfanges, des Ausreißens von Schilf und Gras, der Aushebung von Sand und Schotter usw.) entgegenstehen. Ähnliche Regelungen enthalten die Absätze 2 und 5 des Paragraph 15, WRG 1959, bei deren Handhabung nach Absatz 2, eine Abwägung gegensätzlicher Interessen zu erfolgen hat.

Die Beschwerde bringt dazu vor, es handle sich bei den Fischereiangelegenheiten um Angelegenheiten, die nach Gesetzgebung und Vollziehung Landessache seien. Entscheidend sei die Frage, ob der B-bach rechtswirksam zur Laichschonstätte erklärt worden sei. Nur darauf hätte die Abweisung der beantragten Wasserbenutzung gestützt werden können. Die Bezirkshauptmannschaft Bludenz habe am 30. Juli 1969 einen Bescheid erlassen. Dieser habe eine Rechtsmittelbelehrung enthalten und sei nur bestimmten Personen zugestellt worden. Richtigerweise handle es sich bei Verfügungen gemäß § 15 Abs. 2 WRG 1959 um einen generellen Verwaltungsakt, weil der Adressat dieser Anordnungen die Allgemeinheit sei. Zur Wirksamkeit einer solchen Verordnung sei es notwendig, daß neben der Aufstellung von Zeichen und Aufschriften die behördliche Verfügung für die Dauer ihrer Wirksamkeit an der Ortstafel der Gemeinde kundgemacht werde. Dies sei im Abs. 8 des § 15 WRG 1959 ausdrücklich festgehalten. In Ermangelung einer gehörigen Kundmachung bzw. der Erlassung einer Verordnung sei die Erklärung des B-bach zur Laichschonstätte unwirksam. Eine nachträgliche Sanierung in der Form, daß die Verfügung als Verordnung zu qualifizieren sei, sei nicht möglich.Die Beschwerde bringt dazu vor, es handle sich bei den Fischereiangelegenheiten um Angelegenheiten, die nach Gesetzgebung und Vollziehung Landessache seien. Entscheidend sei die Frage, ob der B-bach rechtswirksam zur Laichschonstätte erklärt worden sei. Nur darauf hätte die Abweisung der beantragten Wasserbenutzung gestützt werden können. Die Bezirkshauptmannschaft Bludenz habe am 30. Juli 1969 einen Bescheid erlassen. Dieser habe eine Rechtsmittelbelehrung enthalten und sei nur bestimmten Personen zugestellt worden. Richtigerweise handle es sich bei Verfügungen gemäß Paragraph 15, Absatz 2, WRG 1959 um einen generellen Verwaltungsakt, weil der Adressat dieser Anordnungen die Allgemeinheit sei. Zur Wirksamkeit einer solchen Verordnung sei es notwendig, daß neben der Aufstellung von Zeichen und Aufschriften die behördliche Verfügung für die Dauer ihrer Wirksamkeit an der Ortstafel der Gemeinde kundgemacht werde. Dies sei im Absatz 8, des Paragraph 15, WRG 1959 ausdrücklich festgehalten. In Ermangelung einer gehörigen Kundmachung bzw. der Erlassung einer Verordnung sei die Erklärung des B-bach zur Laichschonstätte unwirksam. Eine nachträgliche Sanierung in der Form, daß die Verfügung als Verordnung zu qualifizieren sei, sei nicht möglich.

Dazu ist auszuführen:

Wie sich aus der Überschrift des § 15 WRG 1959 und dem Inhalte seiner Absätze 5 und 6 ergibt, handelt es sich bei der Erklärung von Wasserstrecken und Wasserflächen zu Laichschonstätten um eine Einschränkung der Wasserbenutzung zugunsten der Fischerei, sohin um eine Angelegenheit des Wasserrechtes (vgl. auch Haager-Vanderhaag, Kommentar zu § 15 WRG). Durch das Inkrafttreten des Kompetenzartikels 10 Abs. 1 Z. 10 B-VG am 1. Oktober 1925 wurde daher die Bestimmung des § 40 des Vorarlberger Fischereigesetzes zu einer partikulären bundesgesetzlichen Vorschrift (vgl. § 2 VÜG 1920), der durch die Bestimmungen des § 15 des Wasserrechtsgesetzes 1934 über die Erklärung von Laichschonstätten sodann materiell derogiert wurde. Dem Beschwerdeführer ist daher beizustimmen, daß eine rechtmäßige Erklärung des B-bach zur Laichschonstätte auf Grund des § 40 Fischereigesetz am 30. Juli 1969 nicht mehr erfolgen konnte. Bei der Schonstätten-Erklärung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 30. Juli 1969 handelt es sich um keine Verordnung, sondern um einen an individuell bestimmte Personen gerichteten Verwaltungsakt, also um einen Bescheid. Nach der im Verwaltungsakt (Seite 66 bis 68) erliegenden Ausfertigungsverfügung wurde dieser Bescheid lediglich an den Fischereiverein F, an den Fischereirevierausschuß 4 G und an die Vorarlberger Illwerke, nicht aber dem Beschwerdeführer zugestellt und ihm gegenüber damit nicht rechtswirksam. Bei diesem Ergebnis bestand für den Verwaltungsgerichtshof weder die Möglichkeit zu einer Anfechtung dieser Erklärung als Verordnung noch ist bezüglich des Beschwerdeführers eine Bindung an den Inhalt dieses Bescheides eingetreten.Wie sich aus der Überschrift des Paragraph 15, WRG 1959 und dem Inhalte seiner Absätze 5 und 6 ergibt, handelt es sich bei der Erklärung von Wasserstrecken und Wasserflächen zu Laichschonstätten um eine Einschränkung der Wasserbenutzung zugunsten der Fischerei, sohin um eine Angelegenheit des Wasserrechtes vergleiche , auch Haager-Vanderhaag, Kommentar zu Paragraph 15, WRG). Durch das Inkrafttreten des Kompetenzartikels 10 Absatz eins, Ziffer 10, B-VG am 1. Oktober 1925 wurde daher die Bestimmung des Paragraph 40, des Vorarlberger Fischereigesetzes zu einer partikulären bundesgesetzlichen Vorschrift vergleiche , Paragraph 2, VÜG 1920), der durch die Bestimmungen des Paragraph 15, des Wasserrechtsgesetzes 1934 über die Erklärung von Laichschonstätten sodann materiell derogiert wurde. Dem Beschwerdeführer ist daher beizustimmen, daß eine rechtmäßige Erklärung des B-bach zur Laichschonstätte auf Grund des Paragraph 40, Fischereigesetz am 30. Juli 1969 nicht mehr erfolgen konnte. Bei der Schonstätten-Erklärung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 30. Juli 1969 handelt es sich um keine Verordnung, sondern um einen an individuell bestimmte Personen gerichteten Verwaltungsakt, also um einen Bescheid. Nach der im Verwaltungsakt (Seite 66 bis 68) erliegenden Ausfertigungsverfügung wurde dieser Bescheid lediglich an den Fischereiverein F, an den Fischereirevierausschuß 4 G und an die Vorarlberger Illwerke, nicht aber dem Beschwerdeführer zugestellt und ihm gegenüber damit nicht rechtswirksam. Bei diesem Ergebnis bestand für den Verwaltungsgerichtshof weder die Möglichkeit zu einer Anfechtung dieser Erklärung als Verordnung noch ist bezüglich des Beschwerdeführers eine Bindung an den Inhalt dieses Bescheides eingetreten.

Was aber die Wertung der Verwendung des B-bach für Aufzuchtzwecke betrifft, so ist festzuhalten, daß diese Verwendung ausschließlich im Bereiche der Fischereiwirtschaft des dort Fischereiberechtigten stattfindet, der im wasserrechtlichen Verfahren geltend gemacht hat, dieses Fischwasser für Aufzuchtzwecke zu benötigen. Daraus folgt, daß ein solches Vorbringen so lange ausschließlich aus dem Gesichtspunkt des § 15 Abs. 1 WRG zu beurteilen ist, als die Verfahrensergebnisse nicht zu dem einwandfreien Schluß hinführen, daß die geplante Bachbenützung nicht nur die Interessen des Fischereiberechtigten, sondern darüber hinaus das Gesamtinteresse der Fischereiwirtschaft dieses Bereiches zu beeinträchtigen geeignet ist. Eine solche Beeinträchtigung wäre aber nur anzunehmen, wenn der Wegfall der Aufzuchtmöglichkeiten im B-bach die Fischaufzucht volkswirtschaftlich bedeutsam zu behindern vermöchte. Auf einen solchen Effekt des gegenständlichen Vorhabens weisen jedoch die Verfahrensergebnisse umso weniger hin, als es sich nicht nur um eine Schmälerung der Fischereiwirtschaft des Fischereiberechtigten, sondern auch um die Einrichtung eines anderweitigen Fischereibetriebes handelt, mithin keineswegs eine einseitige Änderung der Fischereiwirtschaft, sondern die Eröffnung eines andersgearteten Zweiges dieser Form der Landeskultur zur Beurteilung steht.Was aber die Wertung der Verwendung des B-bach für Aufzuchtzwecke betrifft, so ist festzuhalten, daß diese Verwendung ausschließlich im Bereiche der Fischereiwirtschaft des dort Fischereiberechtigten stattfindet, der im wasserrechtlichen Verfahren geltend gemacht hat, dieses Fischwasser für Aufzuchtzwecke zu benötigen. Daraus folgt, daß ein solches Vorbringen so lange ausschließlich aus dem Gesichtspunkt des Paragraph 15, Absatz eins, WRG zu beurteilen ist, als die Verfahrensergebnisse nicht zu dem einwandfreien Schluß hinführen, daß die geplante Bachbenützung nicht nur die Interessen des Fischereiberechtigten, sondern darüber hinaus das Gesamtinteresse der Fischereiwirtschaft dieses Bereiches zu beeinträchtigen geeignet ist. Eine solche Beeinträchtigung wäre aber nur anzunehmen, wenn der Wegfall der Aufzuchtmöglichkeiten im B-bach die Fischaufzucht volkswirtschaftlich bedeutsam zu behindern vermöchte. Auf einen solchen Effekt des gegenständlichen Vorhabens weisen jedoch die Verfahrensergebnisse umso weniger hin, als es sich nicht nur um eine Schmälerung der Fischereiwirtschaft des Fischereiberechtigten, sondern auch um die Einrichtung eines anderweitigen Fischereibetriebes handelt, mithin keineswegs eine einseitige Änderung der Fischereiwirtschaft, sondern die Eröffnung eines andersgearteten Zweiges dieser Form der Landeskultur zur Beurteilung steht.

Die Beschwerde erweist sich aus diesen Erwägungen als begründet, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben war.Die Beschwerde erweist sich aus diesen Erwägungen als begründet, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben war.

Der Zuspruch des Aufwandersatzes gründet sich auf § 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 und Art. I Z. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 427/1972, die Abweisung des Kostenmehrbegehrens auf § 58 VwGG 1965 und die Erwägung, daß wegen der Pauschalierung des Aufwandersatzes eine gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer nicht vorgesehen ist.Der Zuspruch des Aufwandersatzes gründet sich auf Paragraph 48, Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965 und Artikel römisch eins, Ziffer eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1972,, die Abweisung des Kostenmehrbegehrens auf Paragraph 58, VwGG 1965 und die Erwägung, daß wegen der Pauschalierung des Aufwandersatzes eine gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer nicht vorgesehen ist.

Wien, am 16. November 1973

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973000623.X00

Im RIS seit

14.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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