RS Vwgh 1973/11/16 0429/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1973
beobachten
merken

Index

19/05 Menschenrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

ABGB §364;
AVG §8;
LuftfahrtG 1958 §68 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §71;
MRK Art2;
MRK Art5;
MRK Art8;
MRKZP 01te Art1;
MRKZP 04te Art2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0430/73-0493/73 E 16. November 1973

Rechtssatz

Angesichts der in den §§ 68 Abs 1 und 71 des Luftfahrtgesetzes ausgeprägten Gestaltung der Bewilligungserfordernisse für eine Flughafenerweiterung ist kein Raum für die Annahme, dass jeder einzelne vom Vorhaben in seinem Lebensbereich Betroffene durch die rechtliche Ordnung unmittelbar zur Mitsprache berufen werde und daher durch die Bewilligungserteilung in seinen Rechten verletzt werden könne. Die Wahrnehmung aller öffentlichen Interessen ist der Behörde überantwortet. Dass die jeden Bewohner des Staatsgebietes gleichermaßen, darüber hinaus die Bewohner der Flugplatzumgebung, besonders berührenden Interessen an einer ihren Lebenskreis möglichst wenig störenden Gestaltung des Flugplatzbetriebes also nicht von jedem Einzelnen im Bewilligungsverfahren verfolgt werden können, ergibt sich demnach aus dem Luftfahrtgesetz. Auch eine Berufung auf § 364 ABGB und Art 2, 5 und 8 MRK und Art 1 des ersten Zusatzprotokolles und Art 2 des vierten Zusatzprotokolles kann eine Parteistellung nicht begründen, da das Luftfahrtgesetz durch diese Bestimmungen keine Abänderungen hinsichtlich der Parteistellung erfahren hat.Angesichts der in den Paragraphen 68, Absatz eins und 71 des Luftfahrtgesetzes ausgeprägten Gestaltung der Bewilligungserfordernisse für eine Flughafenerweiterung ist kein Raum für die Annahme, dass jeder einzelne vom Vorhaben in seinem Lebensbereich Betroffene durch die rechtliche Ordnung unmittelbar zur Mitsprache berufen werde und daher durch die Bewilligungserteilung in seinen Rechten verletzt werden könne. Die Wahrnehmung aller öffentlichen Interessen ist der Behörde überantwortet. Dass die jeden Bewohner des Staatsgebietes gleichermaßen, darüber hinaus die Bewohner der Flugplatzumgebung, besonders berührenden Interessen an einer ihren Lebenskreis möglichst wenig störenden Gestaltung des Flugplatzbetriebes also nicht von jedem Einzelnen im Bewilligungsverfahren verfolgt werden können, ergibt sich demnach aus dem Luftfahrtgesetz. Auch eine Berufung auf Paragraph 364, ABGB und Artikel 2, 5 und 8 MRK und Artikel eins, des ersten Zusatzprotokolles und Artikel 2, des vierten Zusatzprotokolles kann eine Parteistellung nicht begründen, da das Luftfahrtgesetz durch diese Bestimmungen keine Abänderungen hinsichtlich der Parteistellung erfahren hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973000429.X01

Im RIS seit

16.11.1973

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten