Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ABGB §364;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0430/73-0493/73 E 16. November 1973Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Penzinger und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesgerichtsrat Dr. Kremzow, über die Beschwerden von 65 Beschwerdeführern, sämtliche in S, sämtliche vertreten durch Dr. Helmut Schöppl, Rechtsanwalt in Salzburg, Linzergasse 50, gegen den Bundesminister für Verkehr als oberste Zivilluftfahrtbehörde, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Änderung einer Zivilflugplatz-Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Das Begehren der vorgenannten 65 Beschwerdeführer nach Zuerkennung der Parteistellung im luftfahrtbehördlichen Verfahren, betreffend die Bewilligung zur Erweiterung des Flughafens Salzburg-Maxglan, wird gemäß §§ 42 Abs. 4 und 62 VwGG 1965 unter Bedachtnahme auf die §§ 68 und 71 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. 1957 Nr. 253, abgewiesen.Das Begehren der vorgenannten 65 Beschwerdeführer nach Zuerkennung der Parteistellung im luftfahrtbehördlichen Verfahren, betreffend die Bewilligung zur Erweiterung des Flughafens Salzburg-Maxglan, wird gemäß Paragraphen 42, Absatz 4 und 62 VwGG 1965 unter Bedachtnahme auf die Paragraphen 68 und 71 des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt 1957 Nr. 253, abgewiesen.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 12.764,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren nach Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
Nach dem Inhalt der Verwaltungsakten richteten die Beschwerdeführer am 27. Juni 1972 an den Bundesminister für Verkehr als oberste Zivilluftfahrtbehörde eine Eingabe wegen Zuerkennung der Parteistellung im luftfahrtbehördlichen Verfahren, betreffend die Bewilligung der Erweiterung des Flughafens Salzburg-Maxglan, in welcher sie darauf verwiesen, daß der Bescheid des Bundesministers für Verkehr vom Jänner 1969 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. November 1970, Zl. 1820/69, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde. Im fortgesetzten Verfahren sei vom Bundesminister für Verkehr ein neues physikalisch-technisches und medizinisches Gutachten über die Lärmauswirkungen des Flughafens Salzburg-Maxglan von den Univ. Professoren Dr. W B und DDr. G J, eingeholt worden. Nach dem Planungsvorschlag der Gutachter seien zwei Planungszonen festgelegt. Die Planungszone I umfasse einen Streifen, der etwa 200 m südlich der Glan beginne, 600 m breit sei und etwa bis zur Saalach gehe. Diese Planungszone solle als Grünzone ausgewiesen werden. Etwa 250 m rechts und links dieser Planungszone I sei die Errichtung von Wohnbauten mit Schallisolierungen möglich. Die Antragsteller seien Eigentümer von Grundstücken und Häusern, die sich in dieser Planungszone I befänden, welche sich ab der Glan in einer Breite von rund 300 m zu beiden Seiten der Startbahn bis zur Saalach erstrecke. Diese Planungszone I solle wegen Unbewohnbarkeit als Folge der Lärmimmission des Flughafens durch den Düsenflugverkehr geräumt werden. Nach § 2 Abs. 2 der Zivilflugplatz-Verordnung, BGBl Nr. 71/1962, dürften Flugplätze nur an solchen Standorten angelegt werden, an denen der Endanflug und der Abflug ohne Überfliegen dichtbesiedelten Gebietes und ohne unzumutbare Lärmbelästigung möglich sei. Da die Lärmauswirkung des Düsenflugverkehrs in der Zone I wegen Gesundheitsgefährdung nicht nur unzumutbar sei, sondern diese Zone überhaupt unbewohnbar mache, sei die Räumung dieser Zone eine Voraussetzung für den Betrieb des Flughafens mit Düsenflugzeugen. Ein freiwilliger Verlauf zur Räumung komme nicht in Frage. Die Freimachung dieser Zone von Wohnbauten könnte daher nur im Enteignungswege erfolgen. Bei einer Erweiterung des Flughafenbetriebes müßte dieses Gebiet in das Flughafenprojekt einbezogen werden. Die Beschwerdeführer hätten einen Rechtsanspruch darauf, daß die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke in bezug auf die Feststellung des öffentlichen Interesses als Voraussetzung für jede Enteignung zum Zwecke der Erweiterung des Flughafens rechtmäßig geschehe. Die von der Enteignung bedrohten Grundeigentümer hätten bereits im Bewilligungsverfahren Parteistellung.Nach dem Inhalt der Verwaltungsakten richteten die Beschwerdeführer am 27. Juni 1972 an den Bundesminister für Verkehr als oberste Zivilluftfahrtbehörde eine Eingabe wegen Zuerkennung der Parteistellung im luftfahrtbehördlichen Verfahren, betreffend die Bewilligung der Erweiterung des Flughafens Salzburg-Maxglan, in welcher sie darauf verwiesen, daß der Bescheid des Bundesministers für Verkehr vom Jänner 1969 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. November 1970, Zl. 1820/69, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde. Im fortgesetzten Verfahren sei vom Bundesminister für Verkehr ein neues physikalisch-technisches und medizinisches Gutachten über die Lärmauswirkungen des Flughafens Salzburg-Maxglan von den Univ. Professoren Dr. W B und DDr. G J, eingeholt worden. Nach dem Planungsvorschlag der Gutachter seien zwei Planungszonen festgelegt. Die Planungszone römisch eins umfasse einen Streifen, der etwa 200 m südlich der Glan beginne, 600 m breit sei und etwa bis zur Saalach gehe. Diese Planungszone solle als Grünzone ausgewiesen werden. Etwa 250 m rechts und links dieser Planungszone römisch eins sei die Errichtung von Wohnbauten mit Schallisolierungen möglich. Die Antragsteller seien Eigentümer von Grundstücken und Häusern, die sich in dieser Planungszone römisch eins befänden, welche sich ab der Glan in einer Breite von rund 300 m zu beiden Seiten der Startbahn bis zur Saalach erstrecke. Diese Planungszone römisch eins solle wegen Unbewohnbarkeit als Folge der Lärmimmission des Flughafens durch den Düsenflugverkehr geräumt werden. Nach Paragraph 2, Absatz 2, der Zivilflugplatz-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1962,, dürften Flugplätze nur an solchen Standorten angelegt werden, an denen der Endanflug und der Abflug ohne Überfliegen dichtbesiedelten Gebietes und ohne unzumutbare Lärmbelästigung möglich sei. Da die Lärmauswirkung des Düsenflugverkehrs in der Zone römisch eins wegen Gesundheitsgefährdung nicht nur unzumutbar sei, sondern diese Zone überhaupt unbewohnbar mache, sei die Räumung dieser Zone eine Voraussetzung für den Betrieb des Flughafens mit Düsenflugzeugen. Ein freiwilliger Verlauf zur Räumung komme nicht in Frage. Die Freimachung dieser Zone von Wohnbauten könnte daher nur im Enteignungswege erfolgen. Bei einer Erweiterung des Flughafenbetriebes müßte dieses Gebiet in das Flughafenprojekt einbezogen werden. Die Beschwerdeführer hätten einen Rechtsanspruch darauf, daß die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke in bezug auf die Feststellung des öffentlichen Interesses als Voraussetzung für jede Enteignung zum Zwecke der Erweiterung des Flughafens rechtmäßig geschehe. Die von der Enteignung bedrohten Grundeigentümer hätten bereits im Bewilligungsverfahren Parteistellung.
Die Beschwerdeführer stellten daher die Anträge:
1) den Antragstellern die Parteistellung im luftfahrtbehördlichen Verfahren, betreffend die Betriebserweiterung für den Flughafen Salzburg - Maxglan, zuzuerkennen und
2) vor Anberaumung einer öffentlichen Verhandlung zur Weiterführung des flugplatzbehördlichen Verfahrens über die Zuerkennung oder Ablehnung der Parteieigenschaft der Antragsteller gemäß §§ 56 Abs. 1 und 59 Abs. 1 AVG 1950 einen formellen Feststellungsbescheid zu erlassen. 2) vor Anberaumung einer öffentlichen Verhandlung zur Weiterführung des flugplatzbehördlichen Verfahrens über die Zuerkennung oder Ablehnung der Parteieigenschaft der Antragsteller gemäß Paragraphen 56, Absatz eins und 59 Absatz eins, AVG 1950 einen formellen Feststellungsbescheid zu erlassen.
Wegen Nichterledigung dieses Antrages vom 27. Juni 1972 innerhalb von sechs Monaten wurde mit dem am 26. März 1973 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz von den Antragstellern Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde erhoben. Da die belangte Behörde innerhalb der ihr gemäß § 36 Abs2 VwGG 1965 mit Verfügung vom 3. Mai 1973 eingeräumten achtwöchigen Frist den versäumten Bescheid nicht erlassen hat, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführer vom 27. Juni 1972 auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:Wegen Nichterledigung dieses Antrages vom 27. Juni 1972 innerhalb von sechs Monaten wurde mit dem am 26. März 1973 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz von den Antragstellern Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde erhoben. Da die belangte Behörde innerhalb der ihr gemäß Paragraph 36, Abs2 VwGG 1965 mit Verfügung vom 3. Mai 1973 eingeräumten achtwöchigen Frist den versäumten Bescheid nicht erlassen hat, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführer vom 27. Juni 1972 auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Art. 132 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Der Ausdruck Entscheidungspflicht setzt voraus, daß im gegebenen Fall ein Anspruch auf eine behördliche Entscheidung im Sinne des § 73 AVG 1950 besteht. Ein Feststellungsbescheid über die Parteistellung in einem bestimmten Verwaltungsverfahren ist nach Lehre und Rechtsprechung zulässig, um durch seinen Spruch zu klären, ob einer bestimmten Person in dem betreffenden Verfahren Parteistellung zukommt und sie daher dem Verfahren beizuziehen ist (vgl. Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Mai 1961, Slg. N.F. Nr. 5567/A und andere).Gemäß Artikel 132, B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Der Ausdruck Entscheidungspflicht setzt voraus, daß im gegebenen Fall ein Anspruch auf eine behördliche Entscheidung im Sinne des Paragraph 73, AVG 1950 besteht. Ein Feststellungsbescheid über die Parteistellung in einem bestimmten Verwaltungsverfahren ist nach Lehre und Rechtsprechung zulässig, um durch seinen Spruch zu klären, ob einer bestimmten Person in dem betreffenden Verfahren Parteistellung zukommt und sie daher dem Verfahren beizuziehen ist vergleiche Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Mai 1961, Slg. N.F. Nr. 5567/A und andere).
Nach § 8 AVG 1950 sind Parteien eines Verwaltungsverfahrens Personen, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Der Rechtsanspruch oder das rechtliche Interesse im Sinne des § 8 AVG 1950 kann nur aus der Wirksamkeit erschlossen werden, den die den Einzelfall regelnde materiell-rechtliche Norm auf den interessierten Personenkreis entfaltet, es sei denn, daß der Gesetzgeber die Parteistellung autoritativ bestimmt und damit die Prüfung des Falles auf die Grundsätze des § 8 für das Verwaltungsverfahren entbehrlich gemacht hat.Nach Paragraph 8, AVG 1950 sind Parteien eines Verwaltungsverfahrens Personen, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Der Rechtsanspruch oder das rechtliche Interesse im Sinne des Paragraph 8, AVG 1950 kann nur aus der Wirksamkeit erschlossen werden, den die den Einzelfall regelnde materiell-rechtliche Norm auf den interessierten Personenkreis entfaltet, es sei denn, daß der Gesetzgeber die Parteistellung autoritativ bestimmt und damit die Prüfung des Falles auf die Grundsätze des Paragraph 8, für das Verwaltungsverfahren entbehrlich gemacht hat.
Betrachtet man das Verfahren zur Bewilligung einer Flugplatzerweiterung (§§ 68 Abs. 1 und 71 Luftfahrtgesetz) unter diesen Gesichtspunkten, so erkennt man, daß alle jene Aspekte, die gefährdete Einzelinteressen - außerhalb einer Beanspruchung von Privateigentum für die Projektsverwirklichung - betreffen, vom Luftfahrtgesetz in den Bereich des öffentlichen Interesses verwiesen sind. Heißt es doch in § 71 Abs. 1, daß die Zivilflugplatzbewilligung zu erteilen ist, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind und sonstige öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Flughäfen bzw. deren Erweiterung sind außerdem nur zu bewilligen, wenn ein derartiges Vorhaben im öffentlichen Interesse gelegen ist, wenn also nicht nur entgegenstehende öffentliche Interessen fehlen, sondern darüber hinaus öffentliche Interessen das Vorhaben fordern.Betrachtet man das Verfahren zur Bewilligung einer Flugplatzerweiterung (Paragraphen 68, Absatz eins und 71 Luftfahrtgesetz) unter diesen Gesichtspunkten, so erkennt man, daß alle jene Aspekte, die gefährdete Einzelinteressen - außerhalb einer Beanspruchung von Privateigentum für die Projektsverwirklichung - betreffen, vom Luftfahrtgesetz in den Bereich des öffentlichen Interesses verwiesen sind. Heißt es doch in Paragraph 71, Absatz eins,, daß die Zivilflugplatzbewilligung zu erteilen ist, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind und sonstige öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Flughäfen bzw. deren Erweiterung sind außerdem nur zu bewilligen, wenn ein derartiges Vorhaben im öffentlichen Interesse gelegen ist, wenn also nicht nur entgegenstehende öffentliche Interessen fehlen, sondern darüber hinaus öffentliche Interessen das Vorhaben fordern.
Bei dieser Gestaltung der Bewilligungserfordernisse ist kein Raum für die Annahme, daß jeder einzelne vom Vorhaben in seinem Lebensbereich Betroffene durch die rechtliche Ordnung unmittelbar zur Mitsprache berufen werde und daher durch die Bewilligungserteilung in seinen Rechten verletzt werden könne. Die Wahrung aller öffentlichen Interessen ist aber der Behörde überantwortet. Daß die jeden Bewohner des Staatsgebietes gleichermaßen, darüber hinaus die Bewohner der Flugplatzumgebung, besonders berührenden Interessen an einer ihren Lebenskreis möglichst wenig störenden Gestaltung des Flugplatzbetriebes also nicht von jedem Einzelnen im Bewilligungsverfahren verfolgt werden können, ergibt sich demnach aus dem Luftfahrtgesetz.
Da also aus dem allein maßgeblichen Luftfahrtgesetz der hier geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Parteistellung nicht abgeleitet werden kann, vermag den Beschwerdeführern auch die Berufung auf § 364 ABGB (Immissionen) als eine zivilrechtliche Bestimmung und die Berufung auf Einzelbestimmungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten samt Zusatzprotokollen, BGBl. Nr. 210/1958 (Art. 2, 5 und 8 MRK, Art. 1 des ersten Zusatzprotokolles und Art. 2 des vierten Zusatzprotokolles), als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte im gegenständlichen Verwaltungsverfahren nicht die Parteistellung zu verschaffen, weil nicht zu erkennen ist, daß das Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1956, durch diese Bestimmungen irgendwelche Abänderungen hinsichtlich der Parteistellung erfahren hat.Da also aus dem allein maßgeblichen Luftfahrtgesetz der hier geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Parteistellung nicht abgeleitet werden kann, vermag den Beschwerdeführern auch die Berufung auf Paragraph 364, ABGB (Immissionen) als eine zivilrechtliche Bestimmung und die Berufung auf Einzelbestimmungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten samt Zusatzprotokollen, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (Artikel 2, 5 und 8 MRK, Artikel eins, des ersten Zusatzprotokolles und Artikel 2, des vierten Zusatzprotokolles), als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte im gegenständlichen Verwaltungsverfahren nicht die Parteistellung zu verschaffen, weil nicht zu erkennen ist, daß das Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1956,, durch diese Bestimmungen irgendwelche Abänderungen hinsichtlich der Parteistellung erfahren hat.
Soweit aber die Beschwerdeführer den geltend gemachten Anspruch darauf stützen, daß sie Eigentümer von Grundstücken und Häusern seien, die sich in dem von den Gutachtern Prof. Dr. B und DDr. J in ihrem Planungsvorschlag mit Planungszone I bezeichneten Gebiet befinden, so erscheint damit noch nicht dargetan, daß ihre Liegenschaften nach dem gegenständlich vorliegenden Projekt zur Erweiterung des Flughafens Salzburg-Maxglan in dem bereits im Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juni 1967, Slg. N.F. Nr. 7149/A, angeführten Sinne herangezogen werden sollen, daß nämlich das Flugplatzprojekt ihren Grund und Boden in Anspruch nimmt und deshalb im Fall ihrer Weigerung ihr Eigentum und andere dingliche Rechte im Sinne des § 97 Luftfahrtgesetz im Wege der Enteignung entzogen oder beschränkt werden müßten. In diesem Falle wäre ihre Parteistellung bereits im Bewilligungsverfahren aus dem Titel des in Anspruch genommenen Grundeigentums, wie die Beschwerdeführer richtig ausführen, gegeben. Die Frage, ob daher den Beschwerdeführern künftighin in diesem Sinne die Parteistellung im gegenständlichen Bewilligungsverfahren unter Bedachtnahme auf das jeweils vorliegende Projekt allenfalls noch erwachsen kann, bleibt damit offen.Soweit aber die Beschwerdeführer den geltend gemachten Anspruch darauf stützen, daß sie Eigentümer von Grundstücken und Häusern seien, die sich in dem von den Gutachtern Prof. Dr. B und DDr. J in ihrem Planungsvorschlag mit Planungszone römisch eins bezeichneten Gebiet befinden, so erscheint damit noch nicht dargetan, daß ihre Liegenschaften nach dem gegenständlich vorliegenden Projekt zur Erweiterung des Flughafens Salzburg-Maxglan in dem bereits im Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juni 1967, Slg. N.F. Nr. 7149/A, angeführten Sinne herangezogen werden sollen, daß nämlich das Flugplatzprojekt ihren Grund und Boden in Anspruch nimmt und deshalb im Fall ihrer Weigerung ihr Eigentum und andere dingliche Rechte im Sinne des Paragraph 97, Luftfahrtgesetz im Wege der Enteignung entzogen oder beschränkt werden müßten. In diesem Falle wäre ihre Parteistellung bereits im Bewilligungsverfahren aus dem Titel des in Anspruch genommenen Grundeigentums, wie die Beschwerdeführer richtig ausführen, gegeben. Die Frage, ob daher den Beschwerdeführern künftighin in diesem Sinne die Parteistellung im gegenständlichen Bewilligungsverfahren unter Bedachtnahme auf das jeweils vorliegende Projekt allenfalls noch erwachsen kann, bleibt damit offen.
Auf Grund dieser Erwägungen war der von den Beschwerdeführern gestellte Antrag vom 27. Juni 1972 auf Zuerkennung der Parteistellung abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf § 48 Abs. 1 lit. a und b und § 55 Abs. 1 VwGG 1965 und Art I Z.1 zweiter Fall der Verordnung BGBl. Nr. 427/1972, die Abweisung des Kostenmehrbegehrens auf § 58 VwGG 1965.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraph 48, Absatz eins, Litera a und b und Paragraph 55, Absatz eins, VwGG 1965 und Artikel römisch eins, Ziffer eins, zweiter Fall der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1972,, die Abweisung des Kostenmehrbegehrens auf Paragraph 58, VwGG 1965.
Wien, am 16. November 1973
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000429.X00Im RIS seit
16.11.1973Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017