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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §226 Abs3;Rechtssatz
Ein Fall besonderer Härte nach § 55 Abs 3 B-PVG ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dem Versicherten ansonst ein Nachteil in seinen versicherungsrechtlichen Verhältnissen erwächst, der unter Berücksichtigung seiner Familien- und Einkommensverhältnisse von wesentlicher Bedeutung ist, und der Versicherte seine Anmeldung zur Versicherung nicht vorsätzlich unterlassen bzw, die Unterlassung der Anmeldung zur Versicherung nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.Ein Fall besonderer Härte nach Paragraph 55, Absatz 3, B-PVG ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dem Versicherten ansonst ein Nachteil in seinen versicherungsrechtlichen Verhältnissen erwächst, der unter Berücksichtigung seiner Familien- und Einkommensverhältnisse von wesentlicher Bedeutung ist, und der Versicherte seine Anmeldung zur Versicherung nicht vorsätzlich unterlassen bzw, die Unterlassung der Anmeldung zur Versicherung nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000397.X02Im RIS seit
29.10.2002Zuletzt aktualisiert am
09.11.2012