RS Vwgh 1973/11/16 0397/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1973
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §226 Abs3;
BPVG 1971 §55 Abs3;
  1. ASVG § 226 heute
  2. ASVG § 226 gültig ab 01.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  3. ASVG § 226 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Rechtssatz

Ein Fall besonderer Härte nach § 55 Abs 3 B-PVG ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dem Versicherten ansonst ein Nachteil in seinen versicherungsrechtlichen Verhältnissen erwächst, der unter Berücksichtigung seiner Familien- und Einkommensverhältnisse von wesentlicher Bedeutung ist, und der Versicherte seine Anmeldung zur Versicherung nicht vorsätzlich unterlassen bzw, die Unterlassung der Anmeldung zur Versicherung nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.Ein Fall besonderer Härte nach Paragraph 55, Absatz 3, B-PVG ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dem Versicherten ansonst ein Nachteil in seinen versicherungsrechtlichen Verhältnissen erwächst, der unter Berücksichtigung seiner Familien- und Einkommensverhältnisse von wesentlicher Bedeutung ist, und der Versicherte seine Anmeldung zur Versicherung nicht vorsätzlich unterlassen bzw, die Unterlassung der Anmeldung zur Versicherung nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973000397.X02

Im RIS seit

29.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten