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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §226 Abs3;Rechtssatz
Eine stattgebende Entscheidung nach § 55 Abs 3 B-PVG kommt dann nicht in Frage, wenn der Antragsteller überhaupt keinen Beitrag zur landwirtschaftlichen Zuschussrentenversicherung oder zur Bauern-Pensionsversicherung geleistet hat und lediglich Ersatzzeiten vorliegen; in einem solchen Fall kann nicht von der Schließung einer Lücke gesprochen werden (Hinweis E 29.6.1973, 3/73). Auch bei Bejahung des Standpunktes, dass eine derartige Lücke vorliege, ist ein längerer Zeitraum (hier: 10 Jahre), für den Beiträge nachentrichtet werden sollen, nicht geeignet, § 55 B-PVG anwendbar erscheinen zu lassen.Eine stattgebende Entscheidung nach Paragraph 55, Absatz 3, B-PVG kommt dann nicht in Frage, wenn der Antragsteller überhaupt keinen Beitrag zur landwirtschaftlichen Zuschussrentenversicherung oder zur Bauern-Pensionsversicherung geleistet hat und lediglich Ersatzzeiten vorliegen; in einem solchen Fall kann nicht von der Schließung einer Lücke gesprochen werden (Hinweis E 29.6.1973, 3/73). Auch bei Bejahung des Standpunktes, dass eine derartige Lücke vorliege, ist ein längerer Zeitraum (hier: 10 Jahre), für den Beiträge nachentrichtet werden sollen, nicht geeignet, Paragraph 55, B-PVG anwendbar erscheinen zu lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000397.X01Im RIS seit
29.10.2002Zuletzt aktualisiert am
09.11.2012