RS Vwgh 1973/11/16 0397/73

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Veröffentlicht am 16.11.1973
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §226 Abs3;
BPVG 1971 §55 Abs3;
  1. ASVG § 226 heute
  2. ASVG § 226 gültig ab 01.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  3. ASVG § 226 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Rechtssatz

Eine stattgebende Entscheidung nach § 55 Abs 3 B-PVG kommt dann nicht in Frage, wenn der Antragsteller überhaupt keinen Beitrag zur landwirtschaftlichen Zuschussrentenversicherung oder zur Bauern-Pensionsversicherung geleistet hat und lediglich Ersatzzeiten vorliegen; in einem solchen Fall kann nicht von der Schließung einer Lücke gesprochen werden (Hinweis E 29.6.1973, 3/73). Auch bei Bejahung des Standpunktes, dass eine derartige Lücke vorliege, ist ein längerer Zeitraum (hier: 10 Jahre), für den Beiträge nachentrichtet werden sollen, nicht geeignet, § 55 B-PVG anwendbar erscheinen zu lassen.Eine stattgebende Entscheidung nach Paragraph 55, Absatz 3, B-PVG kommt dann nicht in Frage, wenn der Antragsteller überhaupt keinen Beitrag zur landwirtschaftlichen Zuschussrentenversicherung oder zur Bauern-Pensionsversicherung geleistet hat und lediglich Ersatzzeiten vorliegen; in einem solchen Fall kann nicht von der Schließung einer Lücke gesprochen werden (Hinweis E 29.6.1973, 3/73). Auch bei Bejahung des Standpunktes, dass eine derartige Lücke vorliege, ist ein längerer Zeitraum (hier: 10 Jahre), für den Beiträge nachentrichtet werden sollen, nicht geeignet, Paragraph 55, B-PVG anwendbar erscheinen zu lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973000397.X01

Im RIS seit

29.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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