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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §13 Abs5 idF 1967/258;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0777/68 E 26. Februar 1970 RS 2Stammrechtssatz
Die Sondervorschrift des § 13 Abs 5 KOVG ist nur auf den Fall der rechtsförmlichen Übergabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anzuwenden. Gelangen Grundstücke durch Kauf- und Schenkungsvertrag in das Eigentum einer anderen Person, ist auf die Ermittlung der daraus erzielten Einkünfte § 13 Abs 1 KOVG anzuwenden (siehe auch E 22.5.1969, 1657/68).Die Sondervorschrift des Paragraph 13, Absatz 5, KOVG ist nur auf den Fall der rechtsförmlichen Übergabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anzuwenden. Gelangen Grundstücke durch Kauf- und Schenkungsvertrag in das Eigentum einer anderen Person, ist auf die Ermittlung der daraus erzielten Einkünfte Paragraph 13, Absatz eins, KOVG anzuwenden (siehe auch E 22.5.1969, 1657/68).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972000477.X01Im RIS seit
21.10.2002