RS Vwgh 1973/11/22 1942/72

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Veröffentlicht am 22.11.1973
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
39/06 Rechtshilfe Amtshilfe

Norm

AbgEO §12;
BAO §229;
BAO §92;
Rechtshilfe Zoll Verbrauchsteuern Monopole BRD 1971;

Rechtssatz

Die Vollstreckbarerklärung iSd Art 11 Abs 2 Rechtshilfeabkommen zwischen Republik Österreich und BRD, BGBl 1971/430, ist ein konstruktiver also rechtsgestaltender und zwar belastender Verwaltungsakt, der als solcher gemäß dem § 92 Abs 1 lit a BAO - welche Bestimmung sinngemäß auch in dem Art 7 des bezogenen Gesetzes Anwendung findet - in der Form eines Bescheides zu erlassen ist. Art 11 Abs 5 conv cit ist mangels entsprechender autonomer Rechtsnorm nicht vollziehbar.Die Vollstreckbarerklärung iSd Artikel 11, Absatz 2, Rechtshilfeabkommen zwischen Republik Österreich und BRD, BGBl 1971/430, ist ein konstruktiver also rechtsgestaltender und zwar belastender Verwaltungsakt, der als solcher gemäß dem Paragraph 92, Absatz eins, Litera a, BAO - welche Bestimmung sinngemäß auch in dem Artikel 7, des bezogenen Gesetzes Anwendung findet - in der Form eines Bescheides zu erlassen ist. Artikel 11, Absatz 5, conv cit ist mangels entsprechender autonomer Rechtsnorm nicht vollziehbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1972001942.X01

Im RIS seit

22.11.1973

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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