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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §17 Abs1;Rechtssatz
Wird von jemanden, der nicht Partei eines anhängigen Verfahrens ist, oder von einer Person, die Partei eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens war, ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt, so ist, wenn ihrem Antrag nicht Folge gegeben wird, gemäß § 73 Abs 1 AVG ein förmlicher (verfahrensrechtlicher) Bescheid zu erlassen, der als solcher dem normalen Rechtszug unterliegt. Ein derartiger Antrag stellt ein Sachbegehren dar, auf dessen Erledigung durch Bescheid der Antragstelleer einen Rechtsanspruch hat (Hinweis E 25.9.1957, 192/54, 4421 A/1957, B 29.10.1965, 1461/65 und E 30.6.1967, 785/67 sowie MANNLICHER, AVG 07te Auflage, Anmerkung 6 zu § 17 AVG, S 131 und HELLBLING, Kommentar zum VwGG, I Band, S 163).Wird von jemanden, der nicht Partei eines anhängigen Verfahrens ist, oder von einer Person, die Partei eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens war, ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt, so ist, wenn ihrem Antrag nicht Folge gegeben wird, gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG ein förmlicher (verfahrensrechtlicher) Bescheid zu erlassen, der als solcher dem normalen Rechtszug unterliegt. Ein derartiger Antrag stellt ein Sachbegehren dar, auf dessen Erledigung durch Bescheid der Antragstelleer einen Rechtsanspruch hat (Hinweis E 25.9.1957, 192/54, 4421 A/1957, B 29.10.1965, 1461/65 und E 30.6.1967, 785/67 sowie MANNLICHER, AVG 07te Auflage, Anmerkung 6 zu Paragraph 17, AVG, S 131 und HELLBLING, Kommentar zum VwGG, römisch eins Band, S 163).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973001287.X02Im RIS seit
22.11.1973Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017