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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §17 Abs4;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 17 Abs 4 AVG bezieht sich, wie aus deren Zusammenhalt mit § 63 Abs 2 erster Satz AVG hervorgeht, nur auf die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber einer an einem laufenden Verfahren teilnehmenden Partei. In diesem Fall stellt sich die Verweigerung der Akteneinsicht als eine nur das Verfahren betreffende Anordnung iSd § 63 Abs 2 AVG dar, die bei der Anfechtung des in der Sache ergehenden Bescheides als Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht werden kann (Hinweis E 12.7.1950, 1499/48 und 1143/49, VwSlg 1623 A/1950 und E 25.11.1952, 2497/51, 2498/51 und 517/52, VwSlg 2743 A/1952).Die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 4, AVG bezieht sich, wie aus deren Zusammenhalt mit Paragraph 63, Absatz 2, erster Satz AVG hervorgeht, nur auf die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber einer an einem laufenden Verfahren teilnehmenden Partei. In diesem Fall stellt sich die Verweigerung der Akteneinsicht als eine nur das Verfahren betreffende Anordnung iSd Paragraph 63, Absatz 2, AVG dar, die bei der Anfechtung des in der Sache ergehenden Bescheides als Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht werden kann (Hinweis E 12.7.1950, 1499/48 und 1143/49, VwSlg 1623 A/1950 und E 25.11.1952, 2497/51, 2498/51 und 517/52, VwSlg 2743 A/1952).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973001287.X01Im RIS seit
22.11.1973Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017