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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ABGB §1022 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Eichler und die Hofräte Dr. Kadecka, Kobzina, Dr. Straßmann und Dr. Liska als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Leberl, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die namens der MF von der Gebäudeverwaltung C in W, vertreten durch Dr. Robert Hyrohs, Rechtsanwalt in Wien I, Kärntnerstraße 37, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission für Wien vom 3. Mai 1973, Zl. MDR-A-F 8/72, betreffend Herabsetzung der Wasserbezugsgebühr, eingebrachte Beschwerde wird zurückgewiesen.Die namens der MF von der Gebäudeverwaltung C in W, vertreten durch Dr. Robert Hyrohs, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Kärntnerstraße 37, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission für Wien vom 3. Mai 1973, Zl. MDR-A-F 8/72, betreffend Herabsetzung der Wasserbezugsgebühr, eingebrachte Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
Mit Schreiben vom 29. November 1971 stellte die Gebäudeverwaltung C den Antrag, die für das Haus in Wien V, S-Straße 44, vom 1. bis 4. Verrechnungsabschnitt 1971 aufgerechnete Wasserbezugsgebühr aus Anlaß eines Wasserrohrgebrechens gemäß § 21 Abs. 1 des Wasserversorgungsgesetzes 1960, LGBl. für Wien Nr. 10/1960, herabzusetzen. Die einschreitende Hausverwaltung legte diesem Schriftsatz unter anderem eine Abschrift der ihr von MF erteilten Vollmacht bei. Der Magistrat der Stadt Wien gab diesem Ansuchen mit Bescheid vom 31. Jänner 1972, MA 4, Ref 6-V- 3/1972, keine Folge. Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab.Mit Schreiben vom 29. November 1971 stellte die Gebäudeverwaltung C den Antrag, die für das Haus in Wien römisch fünf, S-Straße 44, vom 1. bis 4. Verrechnungsabschnitt 1971 aufgerechnete Wasserbezugsgebühr aus Anlaß eines Wasserrohrgebrechens gemäß Paragraph 21, Absatz eins, des Wasserversorgungsgesetzes 1960, LGBl. für Wien Nr. 10 aus 1960,, herabzusetzen. Die einschreitende Hausverwaltung legte diesem Schriftsatz unter anderem eine Abschrift der ihr von MF erteilten Vollmacht bei. Der Magistrat der Stadt Wien gab diesem Ansuchen mit Bescheid vom 31. Jänner 1972, MA 4, Ref 6-V- 3 aus 1972,, keine Folge. Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab.
Der nunmehr zur Entscheidung vorliegenden Beschwerde gegen diesen Bescheid sind zwei Vollmachten angeschlossen, und zwar eine vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien am 10. Oktober 1961 beglaubigte Abschrift einer schriftlichen Vollmacht, die MF der Gebäudeverwaltung C am 17. März 1960 erteilte, und eine von dieser Gebäudeverwaltung dem nunmehr einschreitenden Rechtsanwalt am 9. November 1972 schriftlich erteilte Vollmacht.
In ihrer Gegenschrift weist die belangte Behörde darauf hin, daß nach einer ihr anfangs Juli 1973 zugekommenen telephonischen Information die als Beschwerdeführerin genannte MF bereits vor Jahren verstorben sei. Aus dem vom Verwaltungsgerichtshof daraufhin vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingeholten Abhandlungsakt, AZ 3 A 1034/65, geht hervor, daß MF am 10. Oktober 1965 starb und dem erblasserischem Witwer der in Österreich gelegene unbewegliche Nachlaß, wozu auch die Hälfte der gegenständlichen Liegenschaft mit dem Haus in der S-Straße 44 gehörte, eingeantwortet wurde.
Somit ist MF vor Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gestorben. Da mit dem Tod der MF am 10. Oktober 1965 ihre Rechtsfähigkeit erloschen war, konnte sie in der beim Verwaltungsgerichtshof am 11. Juli 1973 erhobenen Beschwerde nicht mehr als Partei auftreten (vgl. hiezu den Beschluß vom 6. Februar 1967, Zl. 485/66, und die dort zitierten Vorentscheidungen, insbesondere den Beschluß Slg. Nr. 2430/A). Wenn auch § 1022 ABGB im Falle des Todes des Gewaltgebers dem Gewalthaber in gewissen Fällen ein Recht einräumt, ein angefangenes Geschäft zu vollenden, so kann mit der Vollmacht eines Verstorbenen nicht ein Verfahren neu eingeleitet werden (vgl. Beschluß vom 7. Dezember 1971, Zl. 2147, 2148, 2149/71, und die dort zitierten Vorentscheidungen, insbesondere den Beschluß Slg. Nr. 1823/F). Unter diesen Gesichtspunkt ist aber auch der Abspruch der belangten Behörde über ein vermeintliches Ansuchen der MF gegenstandslos, weshalb der angefochtene Bescheid nicht die Rechtswirkung einer derartigen behördlichen Erledigung hat. Die Beschwerde war jedenfalls wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 zurückzuweisen.Somit ist MF vor Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gestorben. Da mit dem Tod der MF am 10. Oktober 1965 ihre Rechtsfähigkeit erloschen war, konnte sie in der beim Verwaltungsgerichtshof am 11. Juli 1973 erhobenen Beschwerde nicht mehr als Partei auftreten vergleiche , hiezu den Beschluß vom 6. Februar 1967, Zl. 485/66, und die dort zitierten Vorentscheidungen, insbesondere den Beschluß Slg. Nr. 2430/A). Wenn auch Paragraph 1022, ABGB im Falle des Todes des Gewaltgebers dem Gewalthaber in gewissen Fällen ein Recht einräumt, ein angefangenes Geschäft zu vollenden, so kann mit der Vollmacht eines Verstorbenen nicht ein Verfahren neu eingeleitet werden vergleiche , Beschluß vom 7. Dezember 1971, Zl. 2147, 2148, 2149/71, und die dort zitierten Vorentscheidungen, insbesondere den Beschluß Slg. Nr. 1823/F). Unter diesen Gesichtspunkt ist aber auch der Abspruch der belangten Behörde über ein vermeintliches Ansuchen der MF gegenstandslos, weshalb der angefochtene Bescheid nicht die Rechtswirkung einer derartigen behördlichen Erledigung hat. Die Beschwerde war jedenfalls wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG 1965 zurückzuweisen.
Der belangten Behörde konnten aber auch ungeachtet der Einleitung des Vorverfahrens trotz der scheinbar entgegenstehenden Bestimmung des § 51 VwGG 1965 keine Kosten zugesprochen werden, da die letzterwähnte Bestimmung offenkundigerweise davon ausgeht, daß es sich um eine Beschwerde handelt, die ein Beschwerdeführer selbsttätig handelnd einbringen konnte (vgl. Beschluß vom 6. Februar 1970, Zl. 806/69). Gemäß § 47 Abs. 1 VwGG 1965 ist der Kostenersatz nur nach Maßgabe der §§ 47 bis 60 dieses Gesetzes zuzuerkennen. Eine auf den Fall, daß eine Person in deren Namen eine Beschwerde eingebracht wird, schon vor der Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gestorben ist, anwendbare Kostenersatzbestimmung läßt sich in den angeführten Paragraphen jedoch nicht auffinden. Deshalb konnte der belangten Behörde der beantragte Kostenersatz nicht zugesprochen werden.Der belangten Behörde konnten aber auch ungeachtet der Einleitung des Vorverfahrens trotz der scheinbar entgegenstehenden Bestimmung des Paragraph 51, VwGG 1965 keine Kosten zugesprochen werden, da die letzterwähnte Bestimmung offenkundigerweise davon ausgeht, daß es sich um eine Beschwerde handelt, die ein Beschwerdeführer selbsttätig handelnd einbringen konnte vergleiche , Beschluß vom 6. Februar 1970, Zl. 806/69). Gemäß Paragraph 47, Absatz eins, VwGG 1965 ist der Kostenersatz nur nach Maßgabe der Paragraphen 47 bis 60 dieses Gesetzes zuzuerkennen. Eine auf den Fall, daß eine Person in deren Namen eine Beschwerde eingebracht wird, schon vor der Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gestorben ist, anwendbare Kostenersatzbestimmung läßt sich in den angeführten Paragraphen jedoch nicht auffinden. Deshalb konnte der belangten Behörde der beantragte Kostenersatz nicht zugesprochen werden.
Wien, am 22. November 1973
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973001114.X00Im RIS seit
22.11.1973Zuletzt aktualisiert am
04.10.2012