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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §92 Abs1;Rechtssatz
Der Ausdruck "viele" ist wohl ein unbestimmter Begriff, doch muss einem Durchschnittsmenschen, besonders aber einem Organ der Straßenaufsicht zugemutet werden, beurteilen zu können, ob es sich um viele oder wenige Verschlusskapseln gehandelt hat. Eine größere ordnungsgemäße Angabe der Zahl ist daher nicht erforderlich. Dies gilt auch für die Frage, ob eine sehr große, also erhebliche, oder eine mäßige Verunreinigung erfolgt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000989.X01Im RIS seit
02.12.2002