RS Vwgh 1973/11/22 0755/71

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Veröffentlicht am 22.11.1973
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

PauschV VwGH 1972 Art4 Abs2;
VwGG §13 Z2;
VwGG §13 Z3;

Rechtssatz

Artikel IV Abs 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14.11.1972 ist nicht anzuwenden, wenn das Erkenntnis vor dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung gefällt worden ist.Artikel römisch vier Absatz 2, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14.11.1972 ist nicht anzuwenden, wenn das Erkenntnis vor dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung gefällt worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1971000755.X02

Im RIS seit

08.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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