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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §13 Z2;Rechtssatz
War die belangte Behörde in zwei am selben Tag verhandelten Beschwerdesachen durch dasselbe Organ vertreten, so hat sie im Fall des Obsiegens keinen Anspruch darauf, Reisekosten, die ihr nur einmal erwachsen sind, zweimal ersetzt zu erhalten. Der Ersatz der Reisekosten ist der belangten Behörde in der zuerst verhandelten Beschwerdesache zuzuerkennen (Anmerkung: Durch die Verrichtung der zweiten Verhandlung ergab sich kein Mehraufwand an Aufenthaltskosten).
Schlagworte
Fahrtkosten Reisekosten Begründungspflicht Vertretung durch einen Rechtsanwalt Überhöhte ReisekostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1971000755.X01Im RIS seit
08.10.2002Zuletzt aktualisiert am
05.01.2016