TE Vwgh BeschlussVS 1973/11/22 0755/71

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.11.1973
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

PauschV VwGH 1972 Art4 Abs2;
VwGG §13 Z2;
VwGG §13 Z3;
VwGG §49 Abs3;
VwGG §49 Abs4;
  1. VwGG § 49 heute
  2. VwGG § 49 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 49 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 49 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 49 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 49 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 49 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 49 heute
  2. VwGG § 49 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 49 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 49 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 49 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 49 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 49 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidemtem Dkfm. DDr. Dorazil und die Hofräte Dr. Raschauer, Dr. Frühwald, Hofstätter, Dr. Schima, Dr. Reichel, Mag. DDr. Heller, Dr. Simon und Dr. Seiler als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzoberkommissär Dr. Wimmer, in der Beschwerdesache 1.) des Baurates Dipl.-Ing. HD in W, 2.) des Prof. Dipl.-Ing. Arch. JB in S, 3.) der MB in S, 4.) des Dr. HK in S, 5.) des Ing. EH in S, und 6.) der HH in S, alle vertreten durch Dr. Franz Kreibich, Rechtsanwalt in Salzburg, Sigmund Haffnergasse 8, gegen den Bescheid der FLD für Salzburg vom 17. 3. 1971, 167/4/9-IV-1970, betreffend Einheitsbewertung, über die Zuerkennung von Aufwandersatz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerdeführer haben dem Bund (FLD für Salzburg) zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 790,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit hg. Erk v. 30. 11. 1972 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der FLD für Salzburg vom 17. 3. 1971, 167/4/9-IV-1970, betreffend Einheitsbewertung, als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde hatte für den Fall des Obsiegens einen Aufwandersatz in Höhe von S 1.496,-- (Vorlagenaufwand von S 60,--, Schriftsatzaufwand von S 330,--, Verhandlungsaufwand von S 400,--, Aufenthaltskosten von S 180,-- und Fahrtkosten von S 526,-- für ihren Organwalter) geltend gemacht.

Der Gerichtshof hat über die fristgerecht gestellten Anträge auf Kostenersatz in dem das Verfahren abschließenden Erk nicht abgesprochen, sondern gem § 59 Abs. 3 VwGG 1965 den Ausspruch über den Aufwandersatz einem abgesonderten Beschluß vorbehalten. Zu diesem Zweck ist der Fünfersenat gem § 13 Z 2 und 3 VwGG 1965 durch weitere vier Mitglieder des Gerichtshofs verstärkt worden.Der Gerichtshof hat über die fristgerecht gestellten Anträge auf Kostenersatz in dem das Verfahren abschließenden Erk nicht abgesprochen, sondern gem Paragraph 59, Absatz 3, VwGG 1965 den Ausspruch über den Aufwandersatz einem abgesonderten Beschluß vorbehalten. Zu diesem Zweck ist der Fünfersenat gem Paragraph 13, Ziffer 2 und 3 VwGG 1965 durch weitere vier Mitglieder des Gerichtshofs verstärkt worden.

Soweit sich der Antrag der belangten Behörde auf die Zuerkennung des Vorlagenaufwands bezieht, begegnet die Anspruchsberechtigung der belangten Behörde keinem Zweifel. Anders verhält es sich mit den Reisekosten (Aufenthaltskosten und Fahrtkosten), weil der Ersatz dieses Aufwands vom Vertreter der belangten Behörde auch in der Verhandlung über eine andere Beschwerdesache, die am selben Tag mit Beginn um 9 Uhr vor dem VwGH stattgefunden hat, und in der die belangte Behörde - vom selben Organwalter vertreten - ebenfalls obsiegende Partei war, fristgerecht beantragt worden ist. Würden der belangten Behörde im vorliegenden Fall die verzeichneten Reisekosten als Aufwandersatz zuerkannt, ergäbe sich eine Doppelvergütung der Fahrtkosten für dieselbe Reise und der Aufenthaltskosten für denselben Aufenthaltszeitraum. Nach Auffassung des VwGH ist es jedoch mit dem Sinn der den Aufwandersatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren regelnden Vorschriften der §§ 47 ff VwGG 1965 nicht vereinbar, der obsiegenden Partei Reisekosten zweimal zu ersetzen, wenn sie ihr nur einmal erwachsen sind. Dem Antrag auf Ersatz der Reisekosten war daher nicht zu entsprechen.Soweit sich der Antrag der belangten Behörde auf die Zuerkennung des Vorlagenaufwands bezieht, begegnet die Anspruchsberechtigung der belangten Behörde keinem Zweifel. Anders verhält es sich mit den Reisekosten (Aufenthaltskosten und Fahrtkosten), weil der Ersatz dieses Aufwands vom Vertreter der belangten Behörde auch in der Verhandlung über eine andere Beschwerdesache, die am selben Tag mit Beginn um 9 Uhr vor dem VwGH stattgefunden hat, und in der die belangte Behörde - vom selben Organwalter vertreten - ebenfalls obsiegende Partei war, fristgerecht beantragt worden ist. Würden der belangten Behörde im vorliegenden Fall die verzeichneten Reisekosten als Aufwandersatz zuerkannt, ergäbe sich eine Doppelvergütung der Fahrtkosten für dieselbe Reise und der Aufenthaltskosten für denselben Aufenthaltszeitraum. Nach Auffassung des VwGH ist es jedoch mit dem Sinn der den Aufwandersatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren regelnden Vorschriften der Paragraphen 47, ff VwGG 1965 nicht vereinbar, der obsiegenden Partei Reisekosten zweimal zu ersetzen, wenn sie ihr nur einmal erwachsen sind. Dem Antrag auf Ersatz der Reisekosten war daher nicht zu entsprechen.

Der Zuspruch des Aufwandersatzes in Höhe von S 790,-- gründet sich auf § 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b, § 48 Abs. 2 lit. a, b und d, § 49 Abs. 2 und § 59 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 bis 6 d V d BKA v 4. 1. 1965 BGBl. 4. die Vorschrift des Art. IV Abs. 2 d V d BK v 14. 11. 1972 BGBl 427 war auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden, weil die Entscheidung über die Beschwerde mit Erk v 30. 11. 1972, sohin vor dem Wirksamwerden dieser Verordnung gefällt worden ist. Die Festsetzung der Leistungsfrist gründet sich auf § 59 Abs. 4 VwGG 1965.Der Zuspruch des Aufwandersatzes in Höhe von S 790,-- gründet sich auf Paragraph 47, Absatz eins und Absatz 2, Litera b,, Paragraph 48, Absatz 2, Litera a, b und d, Paragraph 49, Absatz 2 und Paragraph 59, VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4 bis 6 d römisch fünf d BKA v 4. 1. 1965 Bundesgesetzblatt 4,, die Vorschrift des Artikel römisch vier, Absatz 2, d römisch fünf d BK v 14. 11. 1972 Bundesgesetzblatt 427, war auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden, weil die Entscheidung über die Beschwerde mit Erk v 30. 11. 1972, sohin vor dem Wirksamwerden dieser Verordnung gefällt worden ist. Die Festsetzung der Leistungsfrist gründet sich auf Paragraph 59, Absatz 4, VwGG 1965.

Wien, am 22. November 1973

Schlagworte

Fahrtkosten Reisekosten Begründungspflicht Vertretung durch einen Rechtsanwalt Überhöhte Reisekosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1971000755.X00

Im RIS seit

08.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten