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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
BAO §207;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 2 Z 3 lit b KapitalverkehrsteuerG knüpft die Steuerpflicht an die Voraussetzung, daß Leistungen erbracht werden, die geeignet sind, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen und erwähnt als Beispiel ausdrücklich den Verzicht auf Forderungen. Das Besteuerungsrecht des Bundes nach § 2 Z 3 lit b KapitalverkehrsteuerG geht nicht dadurch verloren, daß das Recht der Abgabenfestsetzung nach § 3 Abs 1 KapitalverkehrsteuerG verjährt (Hinweis E 4.12.1967, 1433/66, VwSlg 3691 F/1967).Die Bestimmung des Paragraph 2, Ziffer 3, Litera b, KapitalverkehrsteuerG knüpft die Steuerpflicht an die Voraussetzung, daß Leistungen erbracht werden, die geeignet sind, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen und erwähnt als Beispiel ausdrücklich den Verzicht auf Forderungen. Das Besteuerungsrecht des Bundes nach Paragraph 2, Ziffer 3, Litera b, KapitalverkehrsteuerG geht nicht dadurch verloren, daß das Recht der Abgabenfestsetzung nach Paragraph 3, Absatz eins, KapitalverkehrsteuerG verjährt (Hinweis E 4.12.1967, 1433/66, VwSlg 3691 F/1967).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000034.X01Im RIS seit
11.06.2001Zuletzt aktualisiert am
29.08.2013