RS Vwgh 2006/12/19 2005/06/0111

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Veröffentlicht am 19.12.2006
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Index

10/10 Datenschutz

Norm

DSG 2000 §1 Abs2;
DSG 2000 §1 Abs3;
DSG 2000 §1 Abs4;
DSG 2000 §26 Abs1;
DSG 2000 §26 Abs2;
DSG 2000 §26 Abs3;

Rechtssatz

Die gegen das Recht auf Auskunft angeführten Geheimhaltungsinteressen sind jeweils konkret, d.h. insbesondere bezogen auf das jeweils bekannt zu gebende Datum, geltend zu machen, und ihre Berechtigung muss auch jeweils darauf bezogen geprüft werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060111.X04

Im RIS seit

30.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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