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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs3 Z18;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1099/73 E 23. November 1973 RS 9Stammrechtssatz
Bei der Auslegung des § 49 Abs 3 Z 18 ASVG ist es nicht entscheidend, wer vertraglich als Versicherungsnehmer aufscheint. Es kommt vielmehr darauf an, für wen die Aufwendungen des Dienstgebers getätigt werden, d.h. wer als Versicherter anzusehen ist.Bei der Auslegung des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 18, ASVG ist es nicht entscheidend, wer vertraglich als Versicherungsnehmer aufscheint. Es kommt vielmehr darauf an, für wen die Aufwendungen des Dienstgebers getätigt werden, d.h. wer als Versicherter anzusehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000955.X08Im RIS seit
05.12.2002Zuletzt aktualisiert am
22.06.2017