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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs3 Z18;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1099/73 E 23. November 1973 RS 4Stammrechtssatz
Unter "Zukunftssicherung" sind Ausgaben des Arbeitgebers zu verstehen, die dazu dienen, Arbeitnehmer oder diesen nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, der Invalidität, des Alters oder des Todes des Arbeitnehmers sicherzustellen (Ergangen vor der
30. ASVG-Nov; Vermerk: Hierbei fallen jedoch Zuwendungen an individuell bezeichnete Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf ihren Rechtstitel nicht unter die Ausnahmebestimmung - überholt durch die 30. ASVG-Nov).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000955.X04Im RIS seit
05.12.2002Zuletzt aktualisiert am
22.06.2017