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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs3 Z18;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1099/73 E 23. November 1973 RS 6Stammrechtssatz
Der Entgeltcharakter von Prämienzahlungen des Dienstgebers ergibt sich auch aus dem Wortlaut der Bestimmungen des § 49 Abs 3 Z 18 ASVG selbst, da Aufwendungen des Dienstgebers für die Zukunftssicherung von Dienstnehmern nur unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1 ASVG zu werten sind.Der Entgeltcharakter von Prämienzahlungen des Dienstgebers ergibt sich auch aus dem Wortlaut der Bestimmungen des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 18, ASVG selbst, da Aufwendungen des Dienstgebers für die Zukunftssicherung von Dienstnehmern nur unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG zu werten sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000941.X06Im RIS seit
05.12.2002Zuletzt aktualisiert am
22.06.2017